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Die Abgeltungssteuer betrifft private Einkünfte aus Kapitalvermögen. In den Rechner gehört deshalb der erzielte Ertrag oder Gewinn – nicht der Depotwert, das eingesetzte Kapital oder der gesamte Verkaufspreis.
Bei Zinsen und Dividenden ist der Bruttoertrag vor Steuerabzug gemeint. Bei einem Verkauf ist grundsätzlich der steuerlich ermittelte Gewinn entscheidend.
Die konkrete Gewinnermittlung, Verlustverrechnung und Anrechnung ausländischer Quellensteuer erfolgen nicht im Rechner.
Zuerst wird der steuerpflichtige Betrag bestimmt. Bei Fonds reduziert eine Teilfreistellung den Ertrag. Danach wird der noch verfügbare Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Ein negatives Ergebnis wird mit null angesetzt.
Weil die Kirchensteuer den steuerlichen Abzug beeinflusst, wird die Abgeltungssteuer geringfügig reduziert. Ohne anrechenbare ausländische Steuer gilt:
Anschließend werden Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus der so berechneten Abgeltungssteuer ermittelt.
Bei der Rückwärtsberechnung ermittelt der Rechner den kleinsten Bruttoertrag, der nach Pauschbetrag, Teilfreistellung und Steuern mindestens den gewünschten Nettoertrag ergibt.
Kapitalerträge bleiben bis zum Sparer-Pauschbetrag steuerfrei. Er beträgt 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern.
Wurden bei anderen Banken bereits 800 Euro des Pauschbetrags genutzt, sind für die neue Berechnung nur noch 200 Euro einzutragen.
Der gemeinsame Pauschbetrag kann zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern genutzt werden. Entscheidend ist auch hier der im betreffenden Jahr noch nicht ausgeschöpfte Anteil.
Damit eine Bank den Pauschbetrag bereits beim Steuerabzug berücksichtigt, benötigt sie einen Freistellungsauftrag. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge darf den persönlich verfügbaren Gesamtbetrag nicht überschreiten.
Bei bestimmten Investmentfonds bleibt ein gesetzlich festgelegter Teil der Erträge steuerfrei. Für Privatanleger gelten je nach steuerlicher Einstufung des Fonds unterschiedliche Teilfreistellungen.
Die Teilfreistellung gilt bei qualifizierten Fonds grundsätzlich für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen.
Ohne Kirchensteuer entstehen auf den steuerpflichtigen Betrag 25 % Abgeltungssteuer und darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag. Bei Kirchensteuerpflicht wird die Abgeltungssteuer wegen ihrer steuerlichen Berücksichtigung leicht reduziert.
Der Satz gilt grundsätzlich in Bayern und Baden-Württemberg.
In den übrigen Bundesländern beträgt der Kirchensteuersatz grundsätzlich 9 %.
Die Prozentsätze beziehen sich auf den steuerpflichtigen Betrag nach Pauschbetrag und einer gegebenenfalls berücksichtigten Teilfreistellung. Sie gelten ohne anrechenbare ausländische Quellensteuer.
Der Rechner zeigt eine nachvollziehbare Standardberechnung. Depotbanken berücksichtigen zusätzlich individuelle Verlusttöpfe, Freistellungsaufträge, Quellensteuern und die konkrete steuerliche Einordnung der Erträge.