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Abgeltungssteuer-Rechner

Euro
Euro
Berechnung ohne ausländische Quellensteuer, Verlustverrechnung und persönliche Günstigerprüfung.

Ergebnis

Kapitalerträge nach Steuern --
Kapitalerträge vor Steuern --
Steuerpflichtiger Betrag --
Abgeltungssteuer --
Solidaritätszuschlag --
Kirchensteuer --
Gesamtsteuer --
Kapitalerträge nach Steuern --
Grundlagen

Entscheidend ist der steuerpflichtige Ertrag, nicht das angelegte Kapital

Die Abgeltungssteuer betrifft private Einkünfte aus Kapitalvermögen. In den Rechner gehört deshalb der erzielte Ertrag oder Gewinn – nicht der Depotwert, das eingesetzte Kapital oder der gesamte Verkaufspreis.

Typische Kapitalerträge

  • Zinsen aus Tagesgeld, Festgeld und Anleihen
  • Dividenden aus Aktien
  • Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren
  • Ausschüttungen und Vorabpauschalen von Fonds oder ETFs
  • Gewinne aus dem Verkauf von Fonds- oder ETF-Anteilen

Welcher Betrag wird eingegeben?

Bei Zinsen und Dividenden ist der Bruttoertrag vor Steuerabzug gemeint. Bei einem Verkauf ist grundsätzlich der steuerlich ermittelte Gewinn entscheidend.

Verkaufserlös − Anschaffungskosten − anrechenbare Kosten = Gewinn

Die konkrete Gewinnermittlung, Verlustverrechnung und Anrechnung ausländischer Quellensteuer erfolgen nicht im Rechner.

Geltungsbereich: Der Rechner bildet den gesonderten Steuertarif für private Kapitalerträge ab. Sonderfälle, die dem persönlichen Einkommensteuertarif oder betrieblichen Regeln unterliegen, müssen separat beurteilt werden.
Formeln und Berechnung

Vom Kapitalertrag zum Betrag nach Steuern

Zuerst wird der steuerpflichtige Betrag bestimmt. Bei Fonds reduziert eine Teilfreistellung den Ertrag. Danach wird der noch verfügbare Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Ein negatives Ergebnis wird mit null angesetzt.

Steuerpflichtiger Betrag = max. 0 Euro aus (Kapitalertrag × steuerpflichtiger Fondsanteil) − Sparer-Pauschbetrag

Ohne Kirchensteuer

Abgeltungssteuer = steuerpflichtiger Betrag × 25 %
Solidaritätszuschlag = Abgeltungssteuer × 5,5 %
Nettoertrag = Bruttoertrag − Gesamtsteuer

Mit Kirchensteuer

Weil die Kirchensteuer den steuerlichen Abzug beeinflusst, wird die Abgeltungssteuer geringfügig reduziert. Ohne anrechenbare ausländische Steuer gilt:

Abgeltungssteuer = steuerpflichtiger Betrag ÷ (4 + Kirchensteuersatz)

Anschließend werden Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus der so berechneten Abgeltungssteuer ermittelt.

Beispiel ohne Kirchensteuer

SchrittKapitalertrag
Betrag5.000,00 Euro
SchrittAbzüglich Pauschbetrag
Betrag5.000,00 − 1.000,00 = 4.000,00 Euro steuerpflichtig
SchrittAbgeltungssteuer
Betrag4.000,00 × 25 % = 1.000,00 Euro
SchrittSolidaritätszuschlag
Betrag1.000,00 × 5,5 % = 55,00 Euro
SchrittErtrag nach Steuern
Betrag5.000,00 − 1.055,00 = 3.945,00 Euro
Bei der Rückwärtsberechnung ermittelt der Rechner den kleinsten Bruttoertrag, der nach Pauschbetrag, Teilfreistellung und Steuern mindestens den gewünschten Nettoertrag ergibt.
Sparer-Pauschbetrag

Nur der noch verfügbare Pauschbetrag gehört in das Eingabefeld

Kapitalerträge bleiben bis zum Sparer-Pauschbetrag steuerfrei. Er beträgt 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern.

Einzelperson

Maximal 1.000 Euro pro Jahr

Wurden bei anderen Banken bereits 800 Euro des Pauschbetrags genutzt, sind für die neue Berechnung nur noch 200 Euro einzutragen.

Zusammenveranlagung

Gemeinsam maximal 2.000 Euro pro Jahr

Der gemeinsame Pauschbetrag kann zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern genutzt werden. Entscheidend ist auch hier der im betreffenden Jahr noch nicht ausgeschöpfte Anteil.

Freistellungsauftrag bei mehreren Banken

Damit eine Bank den Pauschbetrag bereits beim Steuerabzug berücksichtigt, benötigt sie einen Freistellungsauftrag. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge darf den persönlich verfügbaren Gesamtbetrag nicht überschreiten.

Keine zusätzlichen Werbungskosten: Tatsächliche Aufwendungen für private Kapitalanlagen werden nicht zusätzlich zum Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Der gesetzliche Pauschbetrag tritt an ihre Stelle.
Fonds und ETFs

Die steuerliche Fondsart bestimmt die Teilfreistellung

Bei bestimmten Investmentfonds bleibt ein gesetzlich festgelegter Teil der Erträge steuerfrei. Für Privatanleger gelten je nach steuerlicher Einstufung des Fonds unterschiedliche Teilfreistellungen.

Fondsart
Voraussetzung
Steuerfrei
FondsartMischfonds
VoraussetzungMindestens 25 % Kapitalbeteiligungen
Teilfreistellung15 %
FondsartAktienfonds
VoraussetzungFortlaufend mehr als 50 % Kapitalbeteiligungen
Teilfreistellung30 %
FondsartImmobilienfonds Inland
VoraussetzungSteuerliche Einstufung als Immobilienfonds
Teilfreistellung60 %
FondsartImmobilienfonds Ausland
VoraussetzungFortlaufend mehr als 50 % ausländische Immobilien und Gesellschaften
Teilfreistellung80 %

Welche Erträge werden begünstigt?

Die Teilfreistellung gilt bei qualifizierten Fonds grundsätzlich für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen.

Wichtig bei gemischten Beträgen: Die im Rechner gewählte Teilfreistellung wird auf den gesamten eingegebenen Kapitalertrag angewendet. Enthält der Betrag zusätzlich Zinsen, Dividenden aus Einzelaktien oder andere nicht begünstigte Erträge, sollten diese getrennt berechnet werden.
Kirchensteuer und Gesamtbelastung

Die Gesamtsteuer liegt zwischen 26,375 % und knapp 28 %

Ohne Kirchensteuer entstehen auf den steuerpflichtigen Betrag 25 % Abgeltungssteuer und darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag. Bei Kirchensteuerpflicht wird die Abgeltungssteuer wegen ihrer steuerlichen Berücksichtigung leicht reduziert.

Kirchensteuer
Abgeltungssteuer
Gesamtbelastung
KirchensteuerKeine
Abgeltungssteuer25,000 %
Mit Soli und Kirchensteuer26,375 %
Kirchensteuer8 %
Abgeltungssteuerca. 24,510 %
Mit Soli und Kirchensteuerca. 27,819 %
Kirchensteuer9 %
Abgeltungssteuerca. 24,450 %
Mit Soli und Kirchensteuerca. 27,995 %

Kirchensteuersatz 8 %

Der Satz gilt grundsätzlich in Bayern und Baden-Württemberg.

Abgeltungssteuer = Ertrag ÷ (4 + 0,08) = ca. 24,51 %

Kirchensteuersatz 9 %

In den übrigen Bundesländern beträgt der Kirchensteuersatz grundsätzlich 9 %.

Abgeltungssteuer = Ertrag ÷ (4 + 0,09) = ca. 24,45 %
Die Prozentsätze beziehen sich auf den steuerpflichtigen Betrag nach Pauschbetrag und einer gegebenenfalls berücksichtigten Teilfreistellung. Sie gelten ohne anrechenbare ausländische Quellensteuer.
Steuererklärung und Grenzen

Wann die tatsächliche Steuer vom Rechnergebnis abweichen kann

Der Rechner zeigt eine nachvollziehbare Standardberechnung. Depotbanken berücksichtigen zusätzlich individuelle Verlusttöpfe, Freistellungsaufträge, Quellensteuern und die konkrete steuerliche Einordnung der Erträge.

Eine Steuererklärung kann relevant sein

  • Der Sparer-Pauschbetrag wurde beim Steuerabzug nicht vollständig genutzt.
  • Gewinne und Verluste liegen bei verschiedenen Banken.
  • Anrechenbare ausländische Quellensteuer wurde nicht vollständig berücksichtigt.
  • Der persönliche Einkommensteuersatz liegt unter 25 % und eine Günstigerprüfung kommt infrage.

Nicht im Rechner enthalten

  • Verlusttöpfe und Verlustbescheinigungen
  • Ausländische Quellensteuer
  • Nichtveranlagungs-Bescheinigungen
  • Sonderfälle nach § 32d Absatz 2 EStG
  • Betriebliche Kapitalerträge und besondere Beteiligungen
  • Abweichende Rundungen der auszahlenden Stelle
Günstigerprüfung: Auf Antrag prüft das Finanzamt, ob die Besteuerung der gesamten Kapitalerträge nach dem persönlichen Einkommensteuertarif günstiger ist. Der Rechner führt diesen Vergleich nicht durch.

Geprüfte Grundlagen