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Alle Informationen und Ergebnisse, die durch die Online-Rechner auf MwStRechner.de bereitgestellt werden, werden mit größter Sorgfalt recherchiert, geprüft und aufbereitet.
Trotz sorgfältiger Recherche können die Inhalte, Berechnungsgrundlagen und Ergebnisse unvollständig, veraltet oder in einzelnen Fällen nicht vollständig korrekt sein. Gesetzliche Regelungen, Steuersätze, Freibeträge, Sozialleistungen oder Berechnungsformeln können sich ändern und werden möglicherweise nicht immer sofort aktualisiert.
In einigen Fällen werden komplexe Sachverhalte bewusst vereinfacht oder abstrahiert dargestellt. Ziel ist es, Nutzern eine einfache Eingabe und eine schnelle Orientierung zu ermöglichen. Dadurch können die Ergebnisse der Online-Rechner von einer exakten Berechnung durch einen Fachmann abweichen.
Die Ergebnisse der Rechner auf MwStRechner.de dienen daher ausschließlich als unverbindliche Ersteinschätzung. Sie ersetzen keine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt, eine Behörde, einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Experten im jeweiligen Fachgebiet.
Für verbindliche Auskünfte, rechtssichere Berechnungen oder individuelle Entscheidungen sollte immer eine qualifizierte Fachperson oder die zuständige Stelle kontaktiert werden.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind. Die verbindliche Entscheidung trifft die Agentur für Arbeit.
Im Regelfall müssen Sie innerhalb der letzten 30 Monate vor Arbeitslosmeldung und Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate pflicht- oder freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert gewesen sein.
Mehrere Versicherungszeiten werden zusammengerechnet. Auch bestimmte weitere Zeiten können berücksichtigt werden, etwa Krankengeldbezug, Kindererziehung bis zum dritten Lebensjahr oder eine freiwillige Arbeitslosenversicherung.
Arbeitsuchendmeldung: Steht das Beschäftigungsende fest, müssen Sie sich grundsätzlich spätestens drei Monate vorher arbeitsuchend melden. Erfahren Sie erst später davon, gilt eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis.
Bei häufigen, kurz befristeten Beschäftigungen kann unter besonderen Voraussetzungen bereits eine Versicherungszeit von mindestens sechs Monaten innerhalb von 30 Monaten ausreichen.
Die Sonderregel gilt nicht automatisch bei jeder befristeten Tätigkeit. Die Beschäftigungen müssen im maßgeblichen Zeitraum überwiegend bereits im Voraus auf höchstens 14 Wochen befristet gewesen sein.
Im Regelfall richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem beitragspflichtigen und abgerechneten Bruttoarbeitsentgelt der vergangenen zwölf Monate. Daraus berechnet die Agentur für Arbeit ein tägliches Bemessungsentgelt und ein pauschaliertes Leistungsentgelt.
Ein Nebenjob während des Arbeitslosengeldbezugs muss der Agentur für Arbeit vorab gemeldet werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss grundsätzlich unter 15 Stunden bleiben.
Arbeiten Sie regelmäßig 15 Stunden oder mehr pro Kalenderwoche, gelten Sie grundsätzlich nicht mehr als arbeitslos.
Beim anrechenbaren Nebeneinkommen besteht grundsätzlich ein monatlicher Freibetrag von 165 Euro. Werbungskosten und bestimmte vorherige Nebenbeschäftigungen können den Freibetrag im Einzelfall erhöhen.
Maßgeblich ist nicht einfach der Bruttoverdienst, sondern das nach den gesetzlichen Regeln ermittelte anrechenbare Nebeneinkommen.
Die Anspruchsdauer hängt von den versicherungspflichtigen Zeiten innerhalb der vergangenen fünf Jahre und vom Lebensalter bei Entstehung des Anspruchs ab.
Arbeitsuchendmeldung, Arbeitslosmeldung und Arbeitslosengeldantrag sind unterschiedliche Schritte. Für den Leistungsbeginn ist besonders die rechtzeitige Arbeitslosmeldung entscheidend.
Die Arbeitslosmeldung kann persönlich oder elektronisch erfolgen. Für die vollständige Online-Arbeitslosmeldung ist eine sichere elektronische Identifizierung erforderlich.
Dafür kann die BundID in Verbindung mit einem geeigneten elektronischen Identitätsnachweis genutzt werden.
Während des Arbeitslosengeldbezugs besteht grundsätzlich Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Agentur für Arbeit führt außerdem unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung ab.
Bei privater Krankenversicherung, Befreiung von der Versicherungspflicht, Krankheit oder anderen Sonderfällen können abweichende Regeln gelten.
Arbeitslosmeldung nicht verschieben: Arbeitslosengeld wird grundsätzlich frühestens ab dem Tag gezahlt, an dem die wirksame Arbeitslosmeldung vorliegt. Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt diesen Schritt nicht.