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Trotz sorgfältiger Recherche können die Inhalte, Berechnungsgrundlagen und Ergebnisse unvollständig, veraltet oder in einzelnen Fällen nicht vollständig korrekt sein. Gesetzliche Regelungen, Steuersätze, Freibeträge, Sozialleistungen oder Berechnungsformeln können sich ändern und werden möglicherweise nicht immer sofort aktualisiert.
In einigen Fällen werden komplexe Sachverhalte bewusst vereinfacht oder abstrahiert dargestellt. Ziel ist es, Nutzern eine einfache Eingabe und eine schnelle Orientierung zu ermöglichen. Dadurch können die Ergebnisse der Online-Rechner von einer exakten Berechnung durch einen Fachmann abweichen.
Die Ergebnisse der Rechner auf MwStRechner.de dienen daher ausschließlich als unverbindliche Ersteinschätzung. Sie ersetzen keine persönliche Beratung durch eine Behörde, einen Sozialversicherungsträger, eine BAföG-Stelle, einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Experten im jeweiligen Fachgebiet.
Für verbindliche Auskünfte, rechtssichere Berechnungen oder individuelle Entscheidungen sollte immer eine qualifizierte Fachperson oder die zuständige Stelle kontaktiert werden.
BAföG kann Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Teilnehmer bestimmter schulischer Ausbildungen fördern. Entscheidend sind die Ausbildungsstätte, die persönlichen Voraussetzungen und die finanzielle Lage.
Die Ausbildung muss die Arbeitskraft im Allgemeinen vollständig beanspruchen. Ein reguläres Teilzeitstudium ist deshalb grundsätzlich nicht nach dem BAföG förderfähig.
Individuell reduzierte Studienleistungen innerhalb eines offiziell als Vollzeitstudium geführten Studiengangs sind davon zu unterscheiden.
Grundsätzlich wird keine Ausbildungsförderung geleistet, wenn die antragstellende Person bei Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat.
Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, etwa bei bestimmten beruflich Qualifizierten, persönlichen oder familiären Hinderungsgründen, Kindererziehung oder weiteren gesetzlich geregelten Sonderfällen.
Deutsche Staatsangehörige erfüllen die aufenthaltsrechtliche Voraussetzung grundsätzlich. Auch ausländische Studierende und Schüler können abhängig von Aufenthaltsstatus, Daueraufenthalt, Erwerbstätigkeit oder familiärer Situation förderfähig sein.
Eine ausländische Staatsangehörigkeit schließt BAföG daher nicht automatisch aus. Maßgeblich ist die konkrete Einordnung nach den gesetzlichen Aufenthalts- und Freizügigkeitsregelungen.
Der monatliche Bedarf wird nicht anhand der tatsächlichen Miete berechnet. Das BAföG arbeitet mit gesetzlich festgelegten Pauschalen für Grundbedarf, Unterkunft und Versicherungen.
BAföG ist grundsätzlich familienabhängig. Nach dem eigenen Einkommen und Vermögen werden regelmäßig das Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners und anschließend das Einkommen der Eltern geprüft.
Beim Regelfall wird das anrechenbare Einkommen der Eltern auf den Bedarf angerechnet. Freibeträge und weitere unterhaltsberechtigte Personen können die Anrechnung reduzieren.
Ist das aktuelle Einkommen eines Elternteils oder Partners wesentlich niedriger als das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr, kann eine Berechnung anhand des voraussichtlichen aktuellen Einkommens beantragt werden.
Die Förderung erfolgt dann regelmäßig unter dem Vorbehalt einer späteren abschließenden Prüfung.
Bei verheirateten Personen oder eingetragenen Lebenspartnern kann das Einkommen des nicht dauerhaft getrennt lebenden Partners auf den BAföG-Bedarf angerechnet werden.
Eine unverheiratete Partnerschaft ohne eingetragene Lebenspartnerschaft führt dagegen nicht allein wegen des gemeinsamen Haushalts zu einer Partneranrechnung nach dem BAföG.
Eigenes Einkommen wird für den gesamten Bewilligungszeitraum betrachtet. Vermögen wird dagegen grundsätzlich nach dem Stand am Tag der Antragstellung bewertet.
Bei einer gewöhnlichen abhängigen Beschäftigung bleibt ein Minijob bis zur Grenze von 603 Euro brutto monatlich im Jahr 2026 grundsätzlich ohne Kürzung der BAföG-Förderung.
Entscheidend ist das Einkommen im gesamten Bewilligungszeitraum. Schwankende monatliche Beträge werden deshalb grundsätzlich über diesen Zeitraum verteilt.
Vergütungen aus einer förderungsfähigen Ausbildung oder aus einem verpflichtenden Praktikum werden strenger angerechnet als ein gewöhnlicher studentischer Nebenjob.
Die allgemeine Aussage, dass jeder Verdienst bis 603 Euro anrechnungsfrei bleibt, darf daher nicht ungeprüft auf Ausbildungsvergütungen und Pflichtpraktika übertragen werden.
Beispiel: Liegt das anrechenbare Vermögen am Antragstag 1.500 Euro über dem Freibetrag und umfasst der Bewilligungszeitraum zwölf Monate, mindert sich der Bedarf grundsätzlich um 125 Euro monatlich.
Maßgeblich ist grundsätzlich der Vermögensstand am Tag der Antragstellung. Spätere Wertveränderungen innerhalb des Bewilligungszeitraums bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
Am Stichtag bestehende und nachweisbare Schulden oder Lasten können vom Vermögen abgezogen werden. Das aus dem BAföG selbst stammende Darlehen wird dabei nicht als abzugsfähige Schuld behandelt.
Die Förderungsart hängt von der Ausbildungsstätte ab. Schüler-BAföG wird regelmäßig als Vollzuschuss gewährt. Bei Studierenden besteht die Förderung grundsätzlich aus Zuschuss und zinslosem Staatsdarlehen.
Leben Auszubildende mit einem eigenen Kind unter 14 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt, erhöht sich der Bedarf um 160 Euro monatlich je Kind.
Der Kinderbetreuungszuschlag bleibt bei anderen Sozialleistungen grundsätzlich als Einkommen unberücksichtigt.
Schwangerschaft allein begründet noch keinen Kinderbetreuungszuschlag. Maßgeblich ist das bereits geborene, im gemeinsamen Haushalt lebende eigene Kind.
BAföG wird bei einem Hochschulstudium grundsätzlich nur bis zum Ende der festgelegten Förderungshöchstdauer geleistet.
Eine Verlängerung kann unter anderem wegen Schwangerschaft, Kindererziehung, Behinderung, schwerer Erkrankung, Gremientätigkeit oder Pflege naher Angehöriger möglich sein.
Seit der BAföG-Reform kann außerdem ein einmaliges Flexibilitätssemester im unmittelbaren Anschluss an die Förderungshöchstdauer relevant sein.
Die konkrete Förderungsart nach Überschreiten der regulären Förderungsdauer hängt vom jeweiligen Verlängerungsgrund ab.
Auslands-BAföG kann auch dann möglich sein, wenn im Inland wegen des Einkommens der Eltern kein BAföG gezahlt wird. Zusätzliche Auslandsbedarfe können die Berechnung deutlich verändern.
Ein vollständig im Ausland absolviertes Studium kann insbesondere an einer Hochschule innerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz förderfähig sein.
Bei einem Auslandssemester außerhalb eines vollständigen EU- oder Schweiz-Studiums müssen unter anderem die fachliche Förderlichkeit, Anerkennung und konkrete Dauer geprüft werden.
Die Studienstarthilfe ist ein einmaliger Zuschuss von 1.000 Euro für bestimmte junge Studienanfänger aus einkommensschwachen Haushalten.
Zu den relevanten vorherigen Leistungen können beispielsweise Grundsicherungsleistungen, Wohngeld, Kinderzuschlag oder bestimmte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören.
Die Studienstarthilfe wird unabhängig vom regulären BAföG geprüft und muss nicht zurückgezahlt werden.
Die Förderhöhe kann erst verbindlich bestimmt werden, wenn das zuständige Amt Ausbildungsstatus, Einkommen, Vermögen und Familienverhältnisse anhand der Nachweise geprüft hat.
BAföG wird regelmäßig für einen begrenzten Bewilligungszeitraum, häufig für zwölf Monate, bewilligt.
Eigenes Einkommen wird grundsätzlich für diesen gesamten Zeitraum prognostiziert und nach dessen Ende gegebenenfalls abschließend geprüft.
Der Folgeantrag sollte frühzeitig gestellt werden. Eine bisherige Bewilligung verlängert sich nicht automatisch, wenn der Bewilligungszeitraum endet.