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Trotz sorgfältiger Recherche können die Inhalte, Berechnungsgrundlagen und Ergebnisse unvollständig, veraltet oder in einzelnen Fällen nicht vollständig korrekt sein. Gesetzliche Regelungen, Steuersätze, Freibeträge, Sozialleistungen oder Berechnungsformeln können sich ändern und werden möglicherweise nicht immer sofort aktualisiert.
In einigen Fällen werden komplexe Sachverhalte bewusst vereinfacht oder abstrahiert dargestellt. Ziel ist es, Nutzern eine einfache Eingabe und eine schnelle Orientierung zu ermöglichen. Dadurch können die Ergebnisse der Online-Rechner von einer exakten Berechnung durch einen Fachmann abweichen.
Die Ergebnisse der Rechner auf MwStRechner.de dienen daher ausschließlich als unverbindliche Ersteinschätzung. Sie ersetzen keine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt, eine Behörde, einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Experten im jeweiligen Fachgebiet.
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Bürgergeld galt im Jahr 2026 nur noch für Anspruchsmonate vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2026. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung nach dem SGB II Grundsicherungsgeld.
Das Bürgergeld wurde nicht schrittweise, sondern mit Wirkung zum 1. Juli 2026 durch das Grundsicherungsgeld ersetzt.
Die Bürgergeld-Regelbedarfe blieben zum 1. Januar 2026 unverändert. Entscheidend waren Alter, Partnerschaft und die tatsächliche Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft.
Einkommen und Vermögen wurden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich gemeinsam geprüft.
Eigenes Einkommen eines Kindes, etwa Kindergeld, Unterhalt oder Ausbildungsvergütung, wurde jedoch zuerst dem Bedarf dieses Kindes zugeordnet.
Seit dem 1. Januar 2026 betrug das Kindergeld 259 Euro je Kind und Monat.
Im Bürgergeld wurde das Kindergeld grundsätzlich als Einkommen des Kindes berücksichtigt, für das es gezahlt wurde.
Zusätzlich zum Regelbedarf konnten die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Die Anerkennung richtete sich nach Karenzzeit, örtlicher Angemessenheit und Einzelfall.
Welche Miete als angemessen galt, legte der zuständige kommunale Träger anhand von Wohnort, Haushaltsgröße und örtlichem Wohnungsmarkt fest.
Es gab deshalb keine bundesweit einheitliche Mietobergrenze.
Unter 25-Jährige benötigten vor dem Auszug aus dem Elternhaushalt grundsätzlich eine Zusicherung des Jobcenters, wenn die Kosten der neuen Unterkunft übernommen werden sollten.
Eine Zusicherung konnte insbesondere bei schwerwiegenden sozialen Gründen, notwendiger Eingliederung in Arbeit oder einem ähnlich wichtigen Grund erteilt werden.
Einkommen wurde nicht immer vollständig vom Bürgergeldbedarf abgezogen. Absetzbeträge und Erwerbsfreibeträge reduzierten das anrechenbare Einkommen.
Beispiel bei 1.900 Euro Brutto: 100 Euro Grundabsetzungsbetrag, 84 Euro aus der Stufe bis 520 Euro, 144 Euro aus der Stufe bis 1.000 Euro und 20 Euro aus der Stufe bis 1.200 Euro ergeben zusammen 348 Euro Erwerbsfreibetrag.
Einnahmen wurden grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem sie tatsächlich zuflossen und verfügbar waren.
Der Monat der Auszahlung konnte deshalb wichtiger sein als der Zeitraum, für den die Zahlung bestimmt war.
Bei wechselndem Lohn oder selbstständiger Tätigkeit konnte das Jobcenter zunächst vorläufig entscheiden und später anhand der tatsächlichen Einnahmen abschließend abrechnen.
Gesetzlich anerkannte Mehrbedarfe wurden zusätzlich zum jeweiligen Regelbedarf berücksichtigt. Ein besonderer Lebensumstand allein reichte jedoch nicht in jedem Fall aus.
Einmalige Bedarfe mussten grundsätzlich gesondert beantragt werden. Eine laufende Bürgergeldbewilligung führte nicht automatisch zur Auszahlung solcher Zusatzleistungen.
Leistungen für Bildung und Teilhabe konnten unter anderem Schulbedarf, Ausflüge, Schülerbeförderung, Lernförderung, gemeinschaftliches Mittagessen und soziale Teilhabe umfassen.
Bis zum 30. Juni 2026 galt im Bürgergeld grundsätzlich eine einjährige Vermögens-Karenzzeit. Innerhalb dieser Zeit wurde nur erhebliches Vermögen berücksichtigt.
Ob ein Gegenstand angemessen, verwertbar oder geschützt war, musste im Einzelfall geprüft werden.
Maßgeblich waren unter anderem Verkehrswert, Haushaltsgröße, Nutzung, Alter und persönliche Lebensumstände.