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Berechnungsdetails
Regelbedarf Erwachsene € 0,00
Regelbedarf Kinder € 0,00
Unterkunft & Heizung € 0,00
Mehrbedarf € 0,00
Kindersofortzuschlag € 0,00
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Anspruchszeitraum und Übergang

Bürgergeld im Jahr 2026 richtig einordnen

Bürgergeld galt im Jahr 2026 nur noch für Anspruchsmonate vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2026. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung nach dem SGB II Grundsicherungsgeld.

Voraussetzungen bis Juni 2026

  • Die antragstellende Person war mindestens 15 Jahre alt und hatte die gesetzliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
  • Sie konnte grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich arbeiten.
  • Der gewöhnliche Aufenthalt lag in Deutschland.
  • Einkommen, Vermögen und vorrangige Leistungen reichten nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern.
  • Auch Erwerbstätige konnten aufstockendes Bürgergeld erhalten.

Übergang zum 1. Juli 2026

Das Bürgergeld wurde nicht schrittweise, sondern mit Wirkung zum 1. Juli 2026 durch das Grundsicherungsgeld ersetzt.

  • Bereits erlassene Bescheide bleiben grundsätzlich wirksam.
  • Die Zahlung erfolgt weiterhin über das zuständige Jobcenter.
  • Für Anspruchsmonate ab Juli gelten teilweise geänderte Regeln.
  • Die neuen Wohnkosten- und Vermögensregelungen dürfen nicht rückwirkend auf frühere Bürgergeldmonate übertragen werden.
Grundberechnung = Regelbedarf + Mehrbedarfe + anerkannte Unterkunft und Heizung − anrechenbares Einkommen
Zeitraum eindeutig benennen: Eine Berechnung für Januar bis Juni 2026 muss nach den damaligen Bürgergeldregeln erfolgen. Für Juli 2026 oder später ist die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgeblich.
Abgrenzung zum SGB XII: Bürgergeld richtete sich grundsätzlich an erwerbsfähige Personen und ihre Bedarfsgemeinschaft. Für Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung war regelmäßig das Sozialamt zuständig.
Haushalt und monatlicher Bedarf

Regelbedarfe und Bedarfsgemeinschaft 2026

Die Bürgergeld-Regelbedarfe blieben zum 1. Januar 2026 unverändert. Entscheidend waren Alter, Partnerschaft und die tatsächliche Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft.

Alleinstehende 563 €
Volljährige Partner 506 €
18–24 ohne eigenen Haushalt 451 €
Personengruppe
Regelbedarf 2026
Einordnung
Personengruppe Alleinstehende oder Alleinerziehende
Regelbedarf 563 Euro
Einordnung Erwachsene Person ohne volljährigen Partner in der Bedarfsgemeinschaft
Personengruppe Volljährige Partner
Regelbedarf 506 Euro je Person
Einordnung Ehe, Lebenspartnerschaft oder Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
Personengruppe 18 bis 24 Jahre ohne eigenen Haushalt
Regelbedarf 451 Euro
Einordnung Junge Erwachsene im Elternhaushalt oder nach nicht genehmigtem Auszug
Personengruppe 14 bis 17 Jahre
Regelbedarf 471 Euro
Einordnung Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres
Personengruppe 6 bis 13 Jahre
Regelbedarf 390 Euro
Einordnung Kinder ab Vollendung des 6. bis vor Vollendung des 14. Lebensjahres
Personengruppe 0 bis 5 Jahre
Regelbedarf 357 Euro
Einordnung Kinder bis vor Vollendung des 6. Lebensjahres

Wer gehörte zur Bedarfsgemeinschaft?

  • Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person
  • Nicht dauerhaft getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartner
  • Partner in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
  • Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die ihren Lebensunterhalt nicht vollständig selbst decken konnten

Einkommen und Vermögen wurden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich gemeinsam geprüft.

Eigenes Einkommen eines Kindes, etwa Kindergeld, Unterhalt oder Ausbildungsvergütung, wurde jedoch zuerst dem Bedarf dieses Kindes zugeordnet.

Kindergeld und Kinder im Haushalt

Seit dem 1. Januar 2026 betrug das Kindergeld 259 Euro je Kind und Monat.

Im Bürgergeld wurde das Kindergeld grundsätzlich als Einkommen des Kindes berücksichtigt, für das es gezahlt wurde.

  • Unterhalt und Unterhaltsvorschuss wurden ebenfalls dem Kind zugerechnet.
  • Ausbildungsvergütung und Arbeitslohn mussten gesondert angegeben werden.
  • Bei getrennt lebenden Eltern konnte eine temporäre Bedarfsgemeinschaft entstehen.
  • Für bestimmte Kinder und Jugendliche kam zusätzlich ein Sofortzuschlag von 25 Euro monatlich infrage.
451 Euro nicht mit 471 Euro verwechseln: 451 Euro galten für bestimmte 18- bis 24-Jährige ohne eigenen Haushalt. Jugendliche von 14 bis 17 Jahren erhielten dagegen 471 Euro.
Miete, Nebenkosten und Heizung

Unterkunftskosten beim Bürgergeld bis Juni 2026

Zusätzlich zum Regelbedarf konnten die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Die Anerkennung richtete sich nach Karenzzeit, örtlicher Angemessenheit und Einzelfall.

Bestandteile der Wohnkosten

  • Grund- oder Kaltmiete
  • Kalte Betriebskosten und Nebenkosten
  • Angemessene Heizkosten
  • Zentrale Warmwasserkosten
  • Bestimmte laufende Kosten bei selbst genutztem Wohneigentum

Örtliche Angemessenheit

Welche Miete als angemessen galt, legte der zuständige kommunale Träger anhand von Wohnort, Haushaltsgröße und örtlichem Wohnungsmarkt fest.

Es gab deshalb keine bundesweit einheitliche Mietobergrenze.

Karenzzeit nach damaligem Bürgergeldrecht

Kostenart
Erstes Jahr
Nach der Karenzzeit
Kostenart Unterkunftskosten
Erstes Jahr Tatsächliche Aufwendungen wurden grundsätzlich ohne Angemessenheitsprüfung übernommen
Danach Grundsätzlich nur noch angemessene örtliche Kosten
Kostenart Heizkosten
Erstes Jahr Nur in angemessener Höhe
Danach Weiterhin nur in angemessener Höhe
Kostenart Neue Wohnung
Erstes Jahr Vor Vertragsabschluss sollte die Zusicherung des Jobcenters eingeholt werden
Danach Zusicherung blieb besonders bei Umzugs- und Kautionskosten wichtig
Änderung ab Juli 2026: Unter der neuen Grundsicherung wurde die Karenzzeit für Unterkunftskosten mit einer Obergrenze von grundsätzlich 150 Prozent der örtlichen Angemessenheitsgrenze versehen. Diese Begrenzung galt nicht rückwirkend für Bürgergeldmonate vor dem 1. Juli 2026.

Eigentum statt Mietwohnung

Kann als Unterkunftsbedarf zählen
Wird grundsätzlich nicht übernommen
Kann zählen Angemessene Schuldzinsen, Grundsteuer, notwendige Nebenkosten, Gebäudeversicherung und bestimmte Erhaltungsaufwendungen
Zählt nicht Tilgungsraten, soweit damit eigenes Vermögen aufgebaut wird

Auszug vor Vollendung des 25. Lebensjahres

Unter 25-Jährige benötigten vor dem Auszug aus dem Elternhaushalt grundsätzlich eine Zusicherung des Jobcenters, wenn die Kosten der neuen Unterkunft übernommen werden sollten.

Eine Zusicherung konnte insbesondere bei schwerwiegenden sozialen Gründen, notwendiger Eingliederung in Arbeit oder einem ähnlich wichtigen Grund erteilt werden.

Heizkosten waren nicht vollständig von der Karenzzeit erfasst: Auch im ersten Bezugsjahr mussten sie grundsätzlich angemessen sein. Die Warmmiete durfte daher nicht ungeprüft als ein einziger Betrag angesetzt werden.
Lohn, Kindergeld und sonstige Einnahmen

Einkommen und Erwerbsfreibeträge

Einkommen wurde nicht immer vollständig vom Bürgergeldbedarf abgezogen. Absetzbeträge und Erwerbsfreibeträge reduzierten das anrechenbare Einkommen.

Typische Einkommensarten

  • Arbeitslohn aus Vollzeit, Teilzeit oder Minijob
  • Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit
  • Arbeitslosengeld, Krankengeld und Renten
  • Kindergeld, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
  • Elterngeld, soweit kein gesetzlicher Freibetrag anwendbar war
  • Miet-, Kapital- und Zinserträge
  • Steuererstattungen und andere einmalige Geldzuflüsse

Mögliche Abzüge

  • Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • Bestimmte angemessene Versicherungsbeiträge
  • Notwendige Ausgaben für die Erwerbstätigkeit
  • Gesetzlich geschuldete Unterhaltszahlungen
  • Bestimmte Beiträge zur geförderten Altersvorsorge
  • Erwerbsfreibeträge nach den gesetzlichen Bruttostufen

Erwerbsfreibeträge beim Bürgergeld

Bruttoeinkommensbereich
Freibetrag
Berechnung
Einkommensbereich Bis 100 Euro
Freibetrag Grundsätzlich 100 Euro
Berechnung Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen blieben grundsätzlich frei
Einkommensbereich Über 100 bis 520 Euro
Freibetrag 20 Prozent
Berechnung 20 Prozent des Bruttoteils innerhalb dieser Stufe
Einkommensbereich Über 520 bis 1.000 Euro
Freibetrag 30 Prozent
Berechnung 30 Prozent des Bruttoteils innerhalb dieser Stufe
Einkommensbereich Über 1.000 bis 1.200 Euro
Freibetrag 10 Prozent
Berechnung 10 Prozent des Bruttoteils innerhalb dieser Stufe
Einkommensbereich Über 1.200 bis 1.500 Euro
Freibetrag 10 Prozent
Berechnung Nur bei mindestens einem minderjährigen Kind
Beispiel bei 1.900 Euro Brutto: 100 Euro Grundabsetzungsbetrag, 84 Euro aus der Stufe bis 520 Euro, 144 Euro aus der Stufe bis 1.000 Euro und 20 Euro aus der Stufe bis 1.200 Euro ergeben zusammen 348 Euro Erwerbsfreibetrag.

Zuflussprinzip

Einnahmen wurden grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem sie tatsächlich zuflossen und verfügbar waren.

Der Monat der Auszahlung konnte deshalb wichtiger sein als der Zeitraum, für den die Zahlung bestimmt war.

Schwankendes Einkommen

Bei wechselndem Lohn oder selbstständiger Tätigkeit konnte das Jobcenter zunächst vorläufig entscheiden und später anhand der tatsächlichen Einnahmen abschließend abrechnen.

Brutto, Netto und anrechenbares Einkommen unterscheiden: Die prozentualen Erwerbsfreibeträge wurden anhand des Bruttoeinkommens berechnet. Abgezogen wurden sie anschließend vom bereinigten Nettoeinkommen.
Schwangerschaft, Alleinerziehung und Behinderung

Mehrbedarfe und zusätzliche Leistungen

Gesetzlich anerkannte Mehrbedarfe wurden zusätzlich zum jeweiligen Regelbedarf berücksichtigt. Ein besonderer Lebensumstand allein reichte jedoch nicht in jedem Fall aus.

Mehrbedarf
Höhe
Voraussetzung
Mehrbedarf Schwangerschaft
Höhe 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs
Voraussetzung Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Geburtsmonats
Mehrbedarf Alleinerziehung
Höhe Je nach Alter und Anzahl der Kinder zwischen 12 und 60 Prozent
Voraussetzung Alleinige Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder
Mehrbedarf Behinderung und Teilhabeleistung
Höhe 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs
Voraussetzung Tatsächlicher Bezug bestimmter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Eingliederungshilfe oder vergleichbarer gesetzlicher Leistungen
Mehrbedarf Kostenaufwändige Ernährung
Höhe Angemessene Höhe im Einzelfall
Voraussetzung Medizinisch notwendige besondere Ernährung und geeigneter Nachweis
Mehrbedarf Dezentrale Warmwasserbereitung
Höhe Prozentualer Zuschlag nach Alter und Regelbedarf
Voraussetzung Warmwasser beispielsweise über Boiler oder Durchlauferhitzer

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Haushaltssituation
Mehrbedarf
Situation Ein Kind unter 7 Jahren
Mehrbedarf 36 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs
Situation Zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren
Mehrbedarf 36 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs
Situation Andere Konstellationen
Mehrbedarf Grundsätzlich 12 Prozent je minderjährigem Kind, insgesamt höchstens 60 Prozent

Dezentrale Warmwasserbereitung

Personengruppe
Pauschale
Grundlage
Personengruppe Erwachsene
Pauschale 2,3 Prozent
Grundlage Jeweils maßgebender Regelbedarf
Personengruppe 14 bis 17 Jahre
Pauschale 1,4 Prozent
Grundlage Regelbedarf der Jugendlichen
Personengruppe 6 bis 13 Jahre
Pauschale 1,2 Prozent
Grundlage Regelbedarf der Kinder
Personengruppe 0 bis 5 Jahre
Pauschale 0,8 Prozent
Grundlage Regelbedarf der Kinder

Einmalige Leistungen

  • Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattung für Bekleidung
  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Bestimmte orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte
  • Notwendige Mietkaution regelmäßig als Darlehen

Einmalige Bedarfe mussten grundsätzlich gesondert beantragt werden. Eine laufende Bürgergeldbewilligung führte nicht automatisch zur Auszahlung solcher Zusatzleistungen.

Leistungen für Bildung und Teilhabe konnten unter anderem Schulbedarf, Ausflüge, Schülerbeförderung, Lernförderung, gemeinschaftliches Mittagessen und soziale Teilhabe umfassen.

Schwerbehindertenausweis allein genügte nicht für 35 Prozent Mehrbedarf: Entscheidend war grundsätzlich der tatsächliche Bezug einer gesetzlich genannten Teilhabe- oder Eingliederungsleistung.
Karenzzeit, Schonvermögen und Antrag

Vermögen und weitere Anspruchsprüfung

Bis zum 30. Juni 2026 galt im Bürgergeld grundsätzlich eine einjährige Vermögens-Karenzzeit. Innerhalb dieser Zeit wurde nur erhebliches Vermögen berücksichtigt.

Zeitraum
Freibetrag
Einordnung
Zeitraum Während der Karenzzeit
Freibetrag 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere Person
Einordnung Nur darüberliegendes erhebliches verwertbares Vermögen konnte den Anspruch ausschließen
Zeitraum Nach Ablauf der Karenzzeit
Freibetrag 15.000 Euro je Person der Bedarfsgemeinschaft
Einordnung Nicht ausgeschöpfte Freibeträge konnten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden
Zeitraum Nur ein Leistungsmonat
Freibetrag Grundsätzlich keine Vermögens-Karenzzeit
Einordnung Regelmäßig galt der Freibetrag von 15.000 Euro je Person

Möglicherweise geschütztes Vermögen

  • Angemessener Hausrat
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person
  • Bestimmte geschützte Altersvorsorge
  • Für eine Erwerbstätigkeit unentbehrliches Vermögen
  • Angemessenes selbst genutztes Wohneigentum
  • Vermögen, dessen Verwertung eine besondere Härte bedeutet hätte

Ob ein Gegenstand angemessen, verwertbar oder geschützt war, musste im Einzelfall geprüft werden.

Maßgeblich waren unter anderem Verkehrswert, Haushaltsgröße, Nutzung, Alter und persönliche Lebensumstände.

Seit dem 1. Juli 2026 geändert: Die Vermögens-Karenzzeit wurde mit der neuen Grundsicherung abgeschafft. Für aktuelle Anträge gelten altersabhängige Vermögensfreibeträge und nicht mehr die hier dargestellten Bürgergeldgrenzen.

Typische Nachweise

Identität und Aufenthalt: Personalausweis, Reisepass, Meldebescheinigung und gegebenenfalls Aufenthaltstitel.
Bedarfsgemeinschaft: Angaben zu Partnern, Kindern und weiteren Personen im Haushalt.
Unterkunft: Mietvertrag, Mietbescheinigung sowie Neben- und Heizkostenabrechnungen.
Einkommen: Lohnabrechnungen, Leistungsbescheide, Unterhalt und Nachweise über selbstständige Einkünfte.
Vermögen: Konto- und Depotauszüge, Versicherungen, Fahrzeuge, Immobilien und sonstige Vermögenswerte.
Mehrbedarfe: Mutterpass, ärztliche Bescheinigungen, Teilhabebescheide oder andere geeignete Nachweise.

Alternativen bei fehlendem Bürgergeldanspruch

Situation
Mögliche Leistung
Zuständige Stelle
Situation Einkommen deckt den Lebensunterhalt, aber nicht vollständig die Wohnkosten
Leistung Wohngeld
Stelle Örtliche Wohngeldbehörde
Situation Eltern können den eigenen Bedarf, aber nicht vollständig den Bedarf der Kinder decken
Leistung Kinderzuschlag, gegebenenfalls zusammen mit Wohngeld
Stelle Familienkasse
Situation Regelaltersgrenze erreicht oder dauerhaft voll erwerbsgemindert
Leistung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Stelle Sozialamt
Situation Versicherungsrechtlicher Anspruch nach Beschäftigungsverlust
Leistung Arbeitslosengeld
Stelle Agentur für Arbeit
Keine unbegrenzte Rückwirkung: Bürgergeld wurde grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Änderungen bei Einkommen, Vermögen, Miete oder Haushaltszusammensetzung mussten dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt werden.