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Einkommensteuerrechner

Euro
Art der Veranlagung
Euro
Berechnung auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens nach § 32a EStG. Bruttolohn, Sozialabgaben, individuelle Freibeträge und bereits gezahlte Steuern werden nicht ermittelt.

Ergebnis

Tarifliche Einkommensteuer --
Solidaritätszuschlag --
Kirchensteuer --
Grundfreibetrag --
Verbleibend nach diesen Steuern --
Gesamtbelastung --
Durchschnittssteuersatz --
Grenzsteuersatz (ca.) --
Durchschnittsbelastung --
Grenzbelastung (ca.) --
Bemessungsgrundlage

Das zu versteuernde Einkommen ist nicht das Bruttogehalt

Die tarifliche Einkommensteuer wird nicht direkt aus dem Bruttolohn berechnet. Ihre Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen (zvE), das nach den steuerlichen Abzügen und Freibeträgen verbleibt.

Vom Einkommen zum zvE

  • Ausgangspunkt sind die steuerpflichtigen Einkünfte des Jahres.
  • Davon können unter anderem Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Weitere Abzüge können etwa Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Freibeträge sein.
  • Das Ergebnis nach den gesetzlichen Rechenschritten ist das zvE.

Welcher Wert gehört in den Rechner?

Tragen Sie das jährliche zvE ein. Dieser Betrag steht regelmäßig im Einkommensteuerbescheid. Wer nur Bruttolohn, Umsatz oder Gewinn kennt, muss das zvE zunächst gesondert ermitteln.

Bemessungsgrundlage = zu versteuerndes Einkommen
Wichtig: Dieser Einkommensteuerrechner ist kein Brutto-Netto-Rechner. Bereits gezahlte Lohnsteuer, persönliche Abzugsbeträge und die Ermittlung des zvE werden nicht automatisch aus einem Gehalt abgeleitet.
Tarif 2026

Grundfreibetrag, Progressionszonen und Steuersätze

Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro beträgt die tarifliche Einkommensteuer im Jahr 2026 null. Oberhalb davon steigt der Grenzsteuersatz zunächst schrittweise an.

Grundfreibeträge

  • 2024: 11.784 Euro
  • 2025: 12.096 Euro
  • 2026: 12.348 Euro

Bei Zusammenveranlagung wirkt der Grundfreibetrag über das Splittingverfahren rechnerisch doppelt.

Tarifliche Grundidee

Der Tarif ist progressiv: Mit wachsendem zvE steigt die Steuerbelastung. Ein höherer Grenzsteuersatz gilt nur für den jeweils zusätzlichen Einkommensteil, nicht rückwirkend für das gesamte zvE.

Durchschnittssteuersatz < Grenzsteuersatz

Gesetzliche Tarifformeln 2026 bei Einzelveranlagung

Zu versteuerndes Einkommen
Tarif 2026
BereichBis 12.348 Euro
BerechnungESt = 0 Euro
Bereich12.349 bis 17.799 Euro
BerechnungESt = (914,51 × y + 1.400) × y
y = (x − 12.348) ÷ 10.000
Bereich17.800 bis 69.878 Euro
BerechnungESt = (173,10 × z + 2.397) × z + 1.034,87
z = (x − 17.799) ÷ 10.000
Bereich69.879 bis 277.825 Euro
BerechnungESt = 0,42 × x − 11.135,63
BereichAb 277.826 Euro
BerechnungESt = 0,45 × x − 19.470,38
Nach § 32a EStG ist x das auf volle Euro abgerundete zvE. Auch der errechnete Steuerbetrag wird auf den nächsten vollen Eurobetrag abgerundet.
Veranlagungsart

Grundtarif und Splittingverfahren richtig auswählen

Bei der Einzelveranlagung wird der Grundtarif auf das eigene zvE angewendet. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten oder Lebenspartner zusammengerechnet und der Splittingtarif verwendet.

Einzelveranlagung

Der Tarif T wird unmittelbar auf das zvE der steuerpflichtigen Person angewendet.

Einkommensteuer = T(zvE)

Diese Auswahl passt insbesondere für Alleinstehende und für Ehegatten oder Lebenspartner, die einzeln veranlagt werden.

Zusammenveranlagung

Das gemeinsame zvE wird halbiert, die Steuer für diese Hälfte berechnet und das Ergebnis anschließend verdoppelt.

Einkommensteuer = 2 × T(gemeinsames zvE ÷ 2)
Gemeinsamen Betrag eingeben: Bei der Zusammenveranlagung gehört das gesamte gemeinsame zvE in das Feld. Es darf vorher weder halbiert noch nur das Einkommen eines Partners eingetragen werden.

Wann entsteht ein Splittingvorteil?

Weil der Einkommensteuertarif progressiv ist, kann die Zusammenveranlagung besonders bei unterschiedlich hohen Einkommen zu einer geringeren tariflichen Gesamtsteuer führen. Bei gleich hohen Einkommen ist der reine Tarifeffekt regelmäßig gering oder null. Ob die Zusammenveranlagung insgesamt günstiger ist, hängt dennoch vom konkreten Steuerfall ab.

Die gesetzliche Splittingformel steht in § 32a Absatz 5 EStG; die Zusammenrechnung der Einkünfte folgt aus § 26b EStG.
Progressionsvorbehalt

Entgeltersatzleistungen erhöhen den Steuersatz

Viele Entgeltersatzleistungen sind selbst steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Sie können dadurch den Steuersatz erhöhen, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird.

Typische Leistungen

  • Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld
  • Elterngeld
  • Krankengeld
  • Mutterschaftsgeld und bestimmte Zuschüsse
  • Insolvenzgeld und weitere in § 32b EStG genannte Leistungen

Vereinfachtes Beispiel

Bei 16.000 Euro zvE und 12.000 Euro Elterngeld wird der besondere Steuersatz vereinfacht anhand von 28.000 Euro ermittelt. Dieser Satz wird anschließend nur auf die 16.000 Euro zvE angewendet.

Besonderer Steuersatz = T(28.000) ÷ 28.000
Das zvE und die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen werden für die Ermittlung eines besonderen Steuersatzes zusammen betrachtet.
Aus der tariflichen Steuer auf diesen erhöhten Betrag wird der besondere durchschnittliche Steuersatz ermittelt.
Der besondere Steuersatz wird auf das tatsächliche zvE angewendet; die Leistung selbst wird dadurch nicht zur regulär steuerpflichtigen Einnahme.
Vereinfachte Schätzung: Die genaue Berechnung nach § 32b EStG kann von einer bloßen Addition abweichen, etwa wegen anzusetzender Werbungskosten, negativer Leistungen oder weiterer progressionsrelevanter Einkünfte. Der Rechner ersetzt insoweit keine Steuerveranlagung.
Zuschlagsteuern

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einordnen

Neben der tariflichen Einkommensteuer kann der Rechner den Solidaritätszuschlag und bei Auswahl eines Satzes die Kirchensteuer schätzen. Beide werden nicht als Prozentsatz des zvE berechnet.

Solidaritätszuschlag 2026

Der reguläre Zuschlagsatz beträgt 5,5 % der maßgeblichen Einkommensteuer. Bei der veranlagten Einkommensteuer greift 2026 jedoch zunächst eine Freigrenze:

  • 20.350 Euro Einkommensteuer in anderen Fällen
  • 40.700 Euro Einkommensteuer im Splittingfall
Soli = höchstens 5,5 % der Bemessungsgrundlage

Direkt oberhalb der Freigrenze begrenzt die Milderungszone den Zuschlag auf 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen Bemessungsgrundlage und Freigrenze.

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist grundsätzlich ein Zuschlag zur maßgeblichen Einkommensteuer. Die verbreiteten Sätze betragen:

  • 8 % in Bayern und Baden-Württemberg
  • 9 % in den übrigen Bundesländern
Kirchensteuer = Bemessungsgrundlage × 8 % oder 9 %

Kirchenzugehörigkeit, Kinderfreibeträge und landes- oder kirchenspezifische Regeln können die tatsächliche Festsetzung beeinflussen.

Grenzen der Kirchensteuer-Schätzung: Der Rechner bildet keine Kappung, keine Mindestkirchensteuer, kein besonderes Kirchgeld, keine Aufteilung bei konfessionsverschiedenen Ehegatten und keine gesonderte Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen ab.
Ergebnisse verstehen

Durchschnittssteuersatz und Grenzsteuersatz unterscheiden

Die ausgewiesenen Steuersätze beantworten unterschiedliche Fragen. Der Durchschnittssteuersatz beschreibt die bisherige durchschnittliche Belastung; der Grenzsteuersatz zeigt näherungsweise die Belastung zusätzlichen Einkommens.

Durchschnittssteuersatz

Einkommensteuer ÷ zvE × 100 = Durchschnittssteuersatz

Er zeigt, welcher Anteil des gesamten zvE im Durchschnitt als tarifliche Einkommensteuer anfällt.

Grenzsteuersatz

Er beschreibt, mit welchem Prozentsatz der nächste zusätzliche Einkommensteil ungefähr belastet wird. Der Rechner nähert ihn über eine kleine Erhöhung des zvE an.

Zusätzliche Steuer ÷ zusätzliches zvE × 100 = Grenzsteuersatz

Tarifliche Steuer und tatsächliche Abschlusszahlung

Die Rechnerausgabe ist nicht automatisch der Betrag, der nach Abgabe der Steuererklärung noch zu zahlen ist. Bereits einbehaltene Lohnsteuer, Vorauszahlungen und anrechenbare Steuerbeträge werden hier nicht gegengerechnet.

Orientierungswert statt Steuerbescheid: Sondertarife und individuelle Besonderheiten wie Kinderfreibeträge, Steuerermäßigungen, außerordentliche Einkünfte, Kapitalerträge, ausländische Einkünfte oder Verlustverrechnung können zu abweichenden Ergebnissen führen.

Geprüfte Grundlagen