Hilfe bei Ihrem Steueranliegen?
Finden Sie noch heute den passenden Ansprechpartner.
Die tarifliche Einkommensteuer wird nicht direkt aus dem Bruttolohn berechnet. Ihre Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen (zvE), das nach den steuerlichen Abzügen und Freibeträgen verbleibt.
Tragen Sie das jährliche zvE ein. Dieser Betrag steht regelmäßig im Einkommensteuerbescheid. Wer nur Bruttolohn, Umsatz oder Gewinn kennt, muss das zvE zunächst gesondert ermitteln.
Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro beträgt die tarifliche Einkommensteuer im Jahr 2026 null. Oberhalb davon steigt der Grenzsteuersatz zunächst schrittweise an.
Bei Zusammenveranlagung wirkt der Grundfreibetrag über das Splittingverfahren rechnerisch doppelt.
Der Tarif ist progressiv: Mit wachsendem zvE steigt die Steuerbelastung. Ein höherer Grenzsteuersatz gilt nur für den jeweils zusätzlichen Einkommensteil, nicht rückwirkend für das gesamte zvE.
Nach § 32a EStG ist x das auf volle Euro abgerundete zvE. Auch der errechnete Steuerbetrag wird auf den nächsten vollen Eurobetrag abgerundet.
Bei der Einzelveranlagung wird der Grundtarif auf das eigene zvE angewendet. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten oder Lebenspartner zusammengerechnet und der Splittingtarif verwendet.
Der Tarif T wird unmittelbar auf das zvE der steuerpflichtigen Person angewendet.
Diese Auswahl passt insbesondere für Alleinstehende und für Ehegatten oder Lebenspartner, die einzeln veranlagt werden.
Das gemeinsame zvE wird halbiert, die Steuer für diese Hälfte berechnet und das Ergebnis anschließend verdoppelt.
Weil der Einkommensteuertarif progressiv ist, kann die Zusammenveranlagung besonders bei unterschiedlich hohen Einkommen zu einer geringeren tariflichen Gesamtsteuer führen. Bei gleich hohen Einkommen ist der reine Tarifeffekt regelmäßig gering oder null. Ob die Zusammenveranlagung insgesamt günstiger ist, hängt dennoch vom konkreten Steuerfall ab.
Die gesetzliche Splittingformel steht in § 32a Absatz 5 EStG; die Zusammenrechnung der Einkünfte folgt aus § 26b EStG.
Viele Entgeltersatzleistungen sind selbst steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Sie können dadurch den Steuersatz erhöhen, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird.
Bei 16.000 Euro zvE und 12.000 Euro Elterngeld wird der besondere Steuersatz vereinfacht anhand von 28.000 Euro ermittelt. Dieser Satz wird anschließend nur auf die 16.000 Euro zvE angewendet.
Neben der tariflichen Einkommensteuer kann der Rechner den Solidaritätszuschlag und bei Auswahl eines Satzes die Kirchensteuer schätzen. Beide werden nicht als Prozentsatz des zvE berechnet.
Der reguläre Zuschlagsatz beträgt 5,5 % der maßgeblichen Einkommensteuer. Bei der veranlagten Einkommensteuer greift 2026 jedoch zunächst eine Freigrenze:
Direkt oberhalb der Freigrenze begrenzt die Milderungszone den Zuschlag auf 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen Bemessungsgrundlage und Freigrenze.
Die Kirchensteuer ist grundsätzlich ein Zuschlag zur maßgeblichen Einkommensteuer. Die verbreiteten Sätze betragen:
Kirchenzugehörigkeit, Kinderfreibeträge und landes- oder kirchenspezifische Regeln können die tatsächliche Festsetzung beeinflussen.
Die ausgewiesenen Steuersätze beantworten unterschiedliche Fragen. Der Durchschnittssteuersatz beschreibt die bisherige durchschnittliche Belastung; der Grenzsteuersatz zeigt näherungsweise die Belastung zusätzlichen Einkommens.
Er zeigt, welcher Anteil des gesamten zvE im Durchschnitt als tarifliche Einkommensteuer anfällt.
Er beschreibt, mit welchem Prozentsatz der nächste zusätzliche Einkommensteil ungefähr belastet wird. Der Rechner nähert ihn über eine kleine Erhöhung des zvE an.
Die Rechnerausgabe ist nicht automatisch der Betrag, der nach Abgabe der Steuererklärung noch zu zahlen ist. Bereits einbehaltene Lohnsteuer, Vorauszahlungen und anrechenbare Steuerbeträge werden hier nicht gegengerechnet.