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Elterngeldrechner

Das berechnete Netto wird für die Elterngeld-Berechnung auf maximal 2.770 € angesetzt.
Berechnung
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Elterngeld € 0,00
ElterngeldPlus € 0,00

So wurde das Elterngeld berechnet
Berechnetes Netto vor der Geburt € 0,00
Einkommensverlust während der Elternzeit € 0,00
Angewendeter Prozentsatz 0,00 %
Elterngeld Grundbetrag € 0,00
+ Geschwisterbonus € 0,00
+ Mehrlingszuschlag € 0,00
= Elterngeld € 0,00
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Anspruchsvoraussetzungen

Wer hat 2026 Anspruch auf Elterngeld?

Elterngeld können Eltern erhalten, die ihr Kind selbst betreuen, mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben und während des Bezugs gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Grundlegende Voraussetzungen

  • Das Kind wird selbst betreut und erzogen.
  • Elternteil und Kind leben in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Der gewöhnliche Aufenthalt liegt grundsätzlich in Deutschland.
  • Die Erwerbstätigkeit beträgt höchstens 32 Wochenstunden.
  • Auch ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt kann der Mindestbetrag beansprucht werden.

Einkommensgrenze für Geburten ab April 2025

Für Geburten ab dem 1. April 2025 besteht kein Elterngeldanspruch, wenn das maßgebliche zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt mehr als 175.000 Euro beträgt.

  • Bei Paaren und getrennt erziehenden Eltern werden beide Einkommen addiert.
  • Bei Alleinerziehenden zählt das eigene zu versteuernde Einkommen.
  • Maßgeblich ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid.
Brutto und zu versteuerndes Einkommen unterscheiden: Das zu versteuernde Einkommen liegt wegen Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Freibeträgen und weiteren steuerlichen Abzügen regelmäßig unter dem Bruttoeinkommen.
Vorläufige Bewilligung: Steht bei Antragstellung noch nicht fest, ob die Einkommensgrenze überschritten wird, kann das Elterngeld zunächst vorläufig bewilligt und später anhand des Steuerbescheids abschließend geprüft werden.
Höhe und Bezugsvarianten

Basiselterngeld und ElterngeldPlus berechnen

Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen dem durchschnittlichen elterngeldrechtlichen Netto vor der Geburt und dem Einkommen während des Elterngeldbezugs.

Basiselterngeld 300–1.800 €
ElterngeldPlus 150–900 €
Maximal berücksichtigtes Netto 2.770 €

Ersatzrate beim Basiselterngeld

Vorgeburtliches Netto
Ersatzrate
Einordnung
Nettoeinkommen Ab 1.240 €
Ersatzrate Regelmäßig 65 %
Einordnung Der Prozentsatz wird auf den weggefallenen Einkommensanteil angewendet.
Nettoeinkommen 1.200 bis 1.240 €
Ersatzrate Zwischen 65 und 67 %
Einordnung Die Ersatzrate steigt schrittweise an.
Nettoeinkommen 1.000 bis 1.200 €
Ersatzrate 67 %
Einordnung Der weggefallene Einkommensanteil wird zu 67 % ersetzt.
Nettoeinkommen Unter 1.000 €
Ersatzrate Bis zu 100 %
Einordnung Je 2 Euro unter 1.000 Euro steigt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte.
Vereinfachte Grundberechnung = Einkommensverlust nach der Geburt × maßgebliche Ersatzrate

Unterschied zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus

Basiselterngeld

  • Mindestbetrag 300 Euro und Höchstbetrag 1.800 Euro monatlich
  • Ein Elternteil kann höchstens zwölf Lebensmonate beziehen
  • Insgesamt können Eltern unter den gesetzlichen Voraussetzungen regelmäßig bis zu 14 Basiselterngeldmonate aufteilen
  • Basiselterngeld ist nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate möglich

ElterngeldPlus

  • Mindestbetrag 150 Euro und Höchstbetrag 900 Euro monatlich
  • Ein Basiselterngeldmonat kann in zwei ElterngeldPlus-Monate umgewandelt werden
  • Der Betrag ist grundsätzlich auf die Hälfte des theoretischen Basiselterngelds ohne Einkommen nach der Geburt begrenzt
  • Bei Teilzeiteinkommen kann ElterngeldPlus monatlich genauso hoch sein wie das Basiselterngeld mit Einkommen
ElterngeldPlus bedeutet nicht immer einfach den halben Betrag: Bei Einkommen nach der Geburt wird zunächst der tatsächliche Einkommensverlust berechnet. Der Deckelungsbetrag begrenzt anschließend die maximale Höhe des ElterngeldPlus.
Einkommen vor der Geburt

Bemessungszeitraum bei Angestellten und Selbstständigen

Entscheidend ist nicht das zuletzt ausgezahlte Nettogehalt, sondern das durchschnittliche elterngeldrechtliche Einkommen im gesetzlich festgelegten Bemessungszeitraum.

Einkunftsart
Bemessungszeitraum
Berechnungsbasis
Typische Nachweise
Einkunftsart Nichtselbstständige Mutter
Zeitraum Grundsätzlich zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt
Basis Laufendes steuerpflichtiges Erwerbseinkommen
Nachweise Gehaltsabrechnungen und Arbeitgeberbescheinigung
Einkunftsart Anderer nichtselbstständiger Elternteil
Zeitraum Grundsätzlich zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat
Basis Laufendes steuerpflichtiges Erwerbseinkommen
Nachweise Gehaltsabrechnungen und Arbeitgeberbescheinigung
Einkunftsart Selbstständige Tätigkeit
Zeitraum Grundsätzlich der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt
Basis Steuerlicher Gewinn
Nachweise Steuerbescheid, EÜR, Bilanz oder Gewinnermittlung
Einkunftsart Mischeinkünfte
Zeitraum Grundsätzlich Bemessungszeitraum für Selbstständige
Basis Nichtselbstständige und selbstständige Einkünfte
Nachweise Steuerbescheid und Einkommensunterlagen beider Tätigkeiten

Welche Monate können ausgeklammert werden?

Bestimmte Monate werden auf Antrag oder kraft Gesetzes aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen und durch weiter zurückliegende Monate ersetzt.

  • Monate mit Mutterschaftsleistungen für ein älteres Kind
  • Bestimmte Monate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind
  • Monate mit schwangerschaftsbedingter Erkrankung und geringerem Einkommen
  • Bestimmte Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes nach den gesetzlichen Regeln

Andere Monate ohne Erwerbseinkommen werden grundsätzlich mit 0 Euro berücksichtigt, wenn kein gesetzlicher Ausklammerungsgrund vorliegt.

Arbeitslosengeld, Krankengeld und andere Entgeltersatzleistungen gelten nicht als Erwerbseinkommen und erhöhen die Berechnungsgrundlage des Elterngeldes grundsätzlich nicht.

Elterngeld-Netto und Steuerklasse

Die Elterngeldstelle berechnet aus dem berücksichtigten Brutto oder Gewinn ein pauschaliertes Elterngeld-Netto. Dieses kann vom tatsächlichen Netto auf der Gehaltsabrechnung abweichen.

  • Pauschaler Abzug für Steuern
  • Pauschaler Abzug für Sozialabgaben
  • Berücksichtigung gesetzlich bestimmter Werbungskosten
  • Deckelung des berücksichtigten Nettoeinkommens auf 2.770 Euro

Nach einem Steuerklassenwechsel ist grundsätzlich die neuere Steuerklasse maßgeblich.

Die ältere Steuerklasse wird verwendet, wenn sie innerhalb des gesamten Bemessungszeitraums länger gegolten hat als die neuere. Ein Wechsel nach der Geburt verändert das bereits maßgebliche Einkommen vor der Geburt nicht mehr.

Geringfügige selbstständige Nebeneinkünfte: Lagen die selbstständigen Einkünfte sowohl im Kalenderjahr der Geburt als auch im Kalenderjahr davor durchschnittlich unter 35 Euro monatlich, kann beantragt werden, sie nicht zu berücksichtigen. Dann kann der Bemessungszeitraum für Nichtselbstständige gelten.
Vorläufige Zahlung bei Selbstständigen: Steht der endgültige Gewinn noch nicht fest, kann das Elterngeld zunächst vorläufig anhand einer Prognose bewilligt und später abschließend neu berechnet werden.
Zusätzliche Leistungen

Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag

Bei weiteren kleinen Kindern im Haushalt oder bei einer Mehrlingsgeburt kann sich das Elterngeld durch gesetzliche Zuschläge erhöhen.

Zuschlag
Höhe
Voraussetzungen
Zuschlag Geschwisterbonus
Höhe 10 %, mindestens 75 € beim Basiselterngeld oder 37,50 € beim ElterngeldPlus
Voraussetzung Ein weiteres Kind unter drei Jahren oder mindestens zwei weitere Kinder unter sechs Jahren im Haushalt
Zuschlag Geschwisterbonus bei Behinderung
Höhe 10 %, mindestens 75 € beziehungsweise 37,50 €
Voraussetzung Ein weiteres Kind mit Behinderung unter 14 Jahren im Haushalt
Zuschlag Mehrlingszuschlag Basiselterngeld
Höhe 300 € je weiterem Mehrlingskind
Voraussetzung Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge
Zuschlag Mehrlingszuschlag ElterngeldPlus
Höhe 150 € je weiterem Mehrlingskind
Voraussetzung ElterngeldPlus bei Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen

Beispiel bei Zwillingen

Bei Zwillingen wird nicht zweimal ein vollständiger Elterngeldanspruch berechnet. Stattdessen erhöht sich der Anspruch um einen Mehrlingszuschlag.

  • Basiselterngeld: mindestens 600 Euro
  • Basiselterngeld: höchstens 2.100 Euro
  • ElterngeldPlus: mindestens 300 Euro
  • ElterngeldPlus: höchstens 1.050 Euro

Höhere Beträge mit Geschwisterbonus

Der Geschwisterbonus erhöht auch Mindest- und Höchstbetrag.

  • Basiselterngeld mit Bonus: mindestens 375 Euro
  • Basiselterngeld mit Bonus: höchstens 1.980 Euro
  • ElterngeldPlus mit Bonus: mindestens 187,50 Euro
  • ElterngeldPlus mit Bonus: höchstens 990 Euro
Ende des Geschwisterbonus: Der Bonus entfällt grundsätzlich mit Ablauf des Lebensmonats, in dem das ältere Kind die maßgebliche Altersgrenze erreicht.
Teilzeit und Monatsaufteilung

Teilzeit, Partnerschaftsbonus und paralleler Bezug

Während des Elterngeldbezugs darf die Erwerbstätigkeit grundsätzlich durchschnittlich höchstens 32 Stunden pro Woche betragen. Einkommen während des Bezugs wird bei der Berechnung berücksichtigt.

Teilzeit während des Bezugs

  • Teilzeiteinkommen reduziert grundsätzlich den Einkommensverlust.
  • Je geringer der Einkommensverlust, desto niedriger kann das Elterngeld ausfallen.
  • ElterngeldPlus kann bei laufender Teilzeit günstiger sein als Basiselterngeld.
  • Änderungen des tatsächlichen Einkommens müssen der Elterngeldstelle mitgeteilt werden.
  • Bei schwankendem Einkommen wird regelmäßig mit Durchschnittswerten gerechnet.

Partnerschaftsbonus

Beide Elternteile können jeweils zwei, drei oder vier zusätzliche aufeinanderfolgende Monate ElterngeldPlus erhalten.

  • Beide Eltern nutzen den Bonus gleichzeitig.
  • Beide arbeiten durchschnittlich 24 bis 32 Stunden pro Woche.
  • Die Bonusmonate müssen direkt aufeinanderfolgen.
  • Alleinerziehende können den Bonus unter den entsprechenden Voraussetzungen allein nutzen.

Gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld

Situation
Regel
Wichtige Einordnung
Situation Regelfall ab Geburt 01.04.2024
Regel Ein gemeinsamer Basiselterngeldmonat
Einordnung Nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes
Situation Besonders frühe Geburt
Regel Längerer gleichzeitiger Bezug möglich
Einordnung Kind wurde mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren
Situation Mehrlingsgeburt
Regel Längerer gleichzeitiger Bezug möglich
Einordnung Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge
Situation Behinderung
Regel Längerer gleichzeitiger Bezug möglich
Einordnung Neugeborenes Kind mit Behinderung oder Geschwisterkind mit Behinderung und Anspruch auf Geschwisterbonus
Situation Ein Elternteil bezieht ElterngeldPlus
Regel Längerer paralleler Bezug möglich
Einordnung Der andere Elternteil kann gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus beziehen
Arbeitszeit beim Partnerschaftsbonus: Werden in einem Lebensmonat durchschnittlich weniger als 24 oder mehr als 32 Wochenstunden gearbeitet, kann der Partnerschaftsbonus für diesen Lebensmonat bei beiden Elternteilen entfallen und zurückgefordert werden.
Lebensmonate und Antrag

Bezugsdauer, Mutterschaftsleistungen und Antragsfrist

Elterngeld wird nach den Lebensmonaten des Kindes gezahlt und nicht nach Kalendermonaten. Der erste Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt.

Lebensmonate richtig einordnen

Wird ein Kind beispielsweise am 15. eines Monats geboren, läuft der erste Lebensmonat vom 15. bis zum 14. des Folgemonats.

  • Einkommen wird dem jeweiligen Lebensmonat zugeordnet.
  • Elternzeit und Teilzeit sollten möglichst auf die Lebensmonate abgestimmt werden.
  • Ein Elternteil muss grundsätzlich für mindestens zwei Lebensmonate Elterngeld beantragen.
  • Basiselterngeld endet spätestens mit dem 14. Lebensmonat.

Bezug nach dem 14. Lebensmonat

Nach dem 14. Lebensmonat können nur noch ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus bezogen werden.

  • Bezug ist höchstens bis zum 32. Lebensmonat möglich.
  • Ab dem 15. Lebensmonat darf keine vollständige Bezugslücke entstehen.
  • Die Eltern können sich mit dem Bezug abwechseln.
  • Nach einer vollständigen Unterbrechung ist ein späterer Weiterbezug grundsätzlich ausgeschlossen.

Mutterschaftsleistungen und Elterngeld

Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss für dasselbe Kind werden auf das Elterngeld der Mutter angerechnet.

Lebensmonate mit Mutterschaftsleistungen gelten bei der Mutter als Basiselterngeldmonate, auch wenn für diese Monate kein gesonderter Basiselterngeldantrag gestellt wird.

  • Während angerechneter Mutterschaftsmonate ist für die Mutter kein ElterngeldPlus möglich.
  • Auch der Partnerschaftsbonus kann in diesen Monaten nicht von der Mutter bezogen werden.
  • Der andere Elternteil kann während des Mutterschutzes grundsätzlich Elterngeld beziehen.
  • Die Regeln zum parallelen Basiselterngeldbezug bleiben zu beachten.

Antrag und rückwirkende Zahlung

Antrag erst nach der Geburt: Elterngeld kann nicht vor der Geburt abschließend beantragt werden.
Lebensmonate festlegen: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Bonusmonate konkret zuordnen.
Innerhalb der ersten drei Lebensmonate einreichen: So gehen grundsätzlich keine rückwirkend möglichen Monate verloren.
Einkommensnachweise beifügen: Abrechnungen, Steuerbescheide und Angaben zum Einkommen nach der Geburt.
Änderungen melden: Tatsächliches Einkommen, Arbeitszeit und andere relevante Änderungen müssen der Elterngeldstelle mitgeteilt werden.
Maximal drei Lebensmonate rückwirkend: Wird der Antrag später gestellt, werden grundsätzlich nur die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs rückwirkend berücksichtigt.
Vorläufiger Bescheid: Bei schwankendem Einkommen, Selbstständigkeit oder noch fehlenden Nachweisen kann die Elterngeldstelle vorläufig entscheiden und den Anspruch nach Vorlage der endgültigen Daten neu berechnen.