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Alle Informationen und Ergebnisse, die durch die Online-Rechner auf MwStRechner.de bereitgestellt werden, werden mit größter Sorgfalt recherchiert, geprüft und aufbereitet.
Trotz sorgfältiger Recherche können die Inhalte, Berechnungsgrundlagen und Ergebnisse unvollständig, veraltet oder in einzelnen Fällen nicht vollständig korrekt sein. Gesetzliche Regelungen, Steuersätze, Freibeträge, Sozialleistungen oder Berechnungsformeln können sich ändern und werden möglicherweise nicht immer sofort aktualisiert.
In einigen Fällen werden komplexe Sachverhalte bewusst vereinfacht oder abstrahiert dargestellt. Ziel ist es, Nutzern eine einfache Eingabe und eine schnelle Orientierung zu ermöglichen. Dadurch können die Ergebnisse der Online-Rechner von einer exakten Berechnung durch einen Fachmann abweichen.
Die Ergebnisse der Rechner auf MwStRechner.de dienen daher ausschließlich als unverbindliche Ersteinschätzung. Sie ersetzen keine persönliche Beratung durch eine Elterngeldstelle, eine Behörde, einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Experten im jeweiligen Fachgebiet.
Für verbindliche Auskünfte, rechtssichere Berechnungen oder individuelle Entscheidungen sollte immer eine qualifizierte Fachperson oder die zuständige Stelle kontaktiert werden.
Elterngeld können Eltern erhalten, die ihr Kind selbst betreuen, mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben und während des Bezugs gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Für Geburten ab dem 1. April 2025 besteht kein Elterngeldanspruch, wenn das maßgebliche zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt mehr als 175.000 Euro beträgt.
Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen dem durchschnittlichen elterngeldrechtlichen Netto vor der Geburt und dem Einkommen während des Elterngeldbezugs.
ElterngeldPlus bedeutet nicht immer einfach den halben Betrag: Bei Einkommen nach der Geburt wird zunächst der tatsächliche Einkommensverlust berechnet. Der Deckelungsbetrag begrenzt anschließend die maximale Höhe des ElterngeldPlus.
Entscheidend ist nicht das zuletzt ausgezahlte Nettogehalt, sondern das durchschnittliche elterngeldrechtliche Einkommen im gesetzlich festgelegten Bemessungszeitraum.
Bestimmte Monate werden auf Antrag oder kraft Gesetzes aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen und durch weiter zurückliegende Monate ersetzt.
Andere Monate ohne Erwerbseinkommen werden grundsätzlich mit 0 Euro berücksichtigt, wenn kein gesetzlicher Ausklammerungsgrund vorliegt.
Arbeitslosengeld, Krankengeld und andere Entgeltersatzleistungen gelten nicht als Erwerbseinkommen und erhöhen die Berechnungsgrundlage des Elterngeldes grundsätzlich nicht.
Die Elterngeldstelle berechnet aus dem berücksichtigten Brutto oder Gewinn ein pauschaliertes Elterngeld-Netto. Dieses kann vom tatsächlichen Netto auf der Gehaltsabrechnung abweichen.
Nach einem Steuerklassenwechsel ist grundsätzlich die neuere Steuerklasse maßgeblich.
Die ältere Steuerklasse wird verwendet, wenn sie innerhalb des gesamten Bemessungszeitraums länger gegolten hat als die neuere. Ein Wechsel nach der Geburt verändert das bereits maßgebliche Einkommen vor der Geburt nicht mehr.
Bei weiteren kleinen Kindern im Haushalt oder bei einer Mehrlingsgeburt kann sich das Elterngeld durch gesetzliche Zuschläge erhöhen.
Bei Zwillingen wird nicht zweimal ein vollständiger Elterngeldanspruch berechnet. Stattdessen erhöht sich der Anspruch um einen Mehrlingszuschlag.
Der Geschwisterbonus erhöht auch Mindest- und Höchstbetrag.
Während des Elterngeldbezugs darf die Erwerbstätigkeit grundsätzlich durchschnittlich höchstens 32 Stunden pro Woche betragen. Einkommen während des Bezugs wird bei der Berechnung berücksichtigt.
Beide Elternteile können jeweils zwei, drei oder vier zusätzliche aufeinanderfolgende Monate ElterngeldPlus erhalten.
Elterngeld wird nach den Lebensmonaten des Kindes gezahlt und nicht nach Kalendermonaten. Der erste Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt.
Wird ein Kind beispielsweise am 15. eines Monats geboren, läuft der erste Lebensmonat vom 15. bis zum 14. des Folgemonats.
Nach dem 14. Lebensmonat können nur noch ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus bezogen werden.
Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss für dasselbe Kind werden auf das Elterngeld der Mutter angerechnet.
Lebensmonate mit Mutterschaftsleistungen gelten bei der Mutter als Basiselterngeldmonate, auch wenn für diese Monate kein gesonderter Basiselterngeldantrag gestellt wird.