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Alle Informationen und Ergebnisse, die durch die Online-Rechner auf MwStRechner.de bereitgestellt werden, werden mit größter Sorgfalt recherchiert, geprüft und aufbereitet.
Trotz sorgfältiger Recherche können die Inhalte, Berechnungsgrundlagen und Ergebnisse unvollständig, veraltet oder in einzelnen Fällen nicht vollständig korrekt sein. Gesetzliche Regelungen, Steuersätze, Freibeträge oder Berechnungsformeln können sich ändern und werden möglicherweise nicht immer sofort aktualisiert.
In einigen Fällen werden komplexe Sachverhalte bewusst vereinfacht oder abstrahiert dargestellt. Ziel ist es, Nutzern eine verständliche Eingabe und eine erste Orientierung zu ermöglichen. Dadurch können die Ergebnisse der Online-Rechner von einer exakten Berechnung durch eine Fachperson oder Behörde abweichen.
Die Ergebnisse der Rechner auf MwStRechner.de dienen ausschließlich als unverbindliche Ersteinschätzung. Sie ersetzen keine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar, eine Behörde oder einen sonstigen Experten im jeweiligen Fachgebiet.
Für verbindliche Auskünfte, rechtssichere Berechnungen oder individuelle Entscheidungen sollte immer eine qualifizierte Fachperson oder die zuständige Stelle kontaktiert werden.
Die Grunderwerbsteuer wird regelmäßig aus der Gegenleistung berechnet. Beim klassischen Immobilienkauf ist das vor allem der vereinbarte Kaufpreis für Grundstück und Gebäude beziehungsweise für die Eigentumswohnung samt Grundstücksanteil.
Bei einem bebauten Grundstück wird nicht lediglich der Wert des Grund und Bodens besteuert. Entscheidend ist, was nach den vertraglichen Vereinbarungen für den Erwerb des steuerpflichtigen Grundstücks geleistet wird.
Der Rechner multipliziert die eingegebene Bemessungsgrundlage mit dem Steuersatz des Bundeslandes, in dem die Immobilie liegt. Der Wohnsitz des Käufers ist für die Auswahl des Steuersatzes nicht entscheidend.
Ein Grundstückserwerb bleibt steuerfrei, wenn der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 2.500 Euro nicht übersteigt. Liegt der Wert darüber, wird grundsätzlich die gesamte Bemessungsgrundlage besteuert – nicht nur der Teil oberhalb von 2.500 Euro.
Der bundesgesetzliche Ausgangssatz beträgt 3,5 %. Die Länder dürfen davon abweichende Steuersätze festlegen. Maßgeblich ist der Standort der Immobilie.
Wird zusammen mit der Immobilie echtes Inventar erworben, unterliegt der darauf entfallende Kaufpreisanteil grundsätzlich nicht der Grunderwerbsteuer. Entscheidend ist, dass der Gegenstand steuerlich nicht zum Grundstück gehört.
Lose oder ohne Zerstörung entfernbare Einrichtungsgegenstände können Inventar sein. Wesentliche Bestandteile des Gebäudes, der Grund und Boden sowie steuerlich einbezogene Bauleistungen bleiben dagegen Teil des steuerpflichtigen Erwerbs.
Das Grunderwerbsteuergesetz befreit bestimmte Erwerbsvorgänge. Für die Beurteilung zählen das konkrete Rechtsgeschäft, das Verwandtschaftsverhältnis und gegebenenfalls vereinbarte Gegenleistungen oder Auflagen.
Zur geraden Linie gehören Personen, die voneinander abstammen. Geschwister sind miteinander in der Seitenlinie verwandt und deshalb nicht allein wegen ihres Verwandtschaftsverhältnisses von der Grunderwerbsteuer befreit.
Auch Stiefkinder sowie die Ehegatten oder Lebenspartner der in gerader Linie Verwandten werden in der gesetzlichen Befreiung ausdrücklich berücksichtigt.
Erbbaurechte werden für die Grunderwerbsteuer grundsätzlich wie Grundstücke behandelt. Wird ein laufender Erbbauzins vereinbart oder übernommen, ist nicht nur eine einzelne Monats- oder Jahresrate maßgeblich, sondern ihr Kapitalwert.
Der Vervielfältiger richtet sich insbesondere nach der Laufzeit und den Bewertungsvorschriften. Bei zeitlich begrenzten wiederkehrenden Leistungen sind die Faktoren der Anlage 9a zum Bewertungsgesetz relevant.
Zusätzliche Kaufpreise, Einmalzahlungen oder übernommene Verpflichtungen können die Bemessungsgrundlage verändern.
Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit Abschluss des wirksamen Kaufvertrags. Kaufpreiszahlung, Schlüsselübergabe und Grundbucheintragung sind dafür nicht ausschlaggebend.