Hilfe bei Ihrem Steueranliegen?
Finden Sie noch heute den passenden Ansprechpartner.
Alle Informationen und Ergebnisse, die durch die Online-Rechner auf MwStRechner.de bereitgestellt werden, werden mit größter Sorgfalt recherchiert, geprüft und aufbereitet.
Trotz sorgfältiger Recherche können die Inhalte, Berechnungsgrundlagen und Ergebnisse unvollständig, veraltet oder in einzelnen Fällen nicht vollständig korrekt sein. Gesetzliche Regelungen, Steuersätze, Freibeträge, Sozialleistungen oder Berechnungsformeln können sich ändern und werden möglicherweise nicht immer sofort aktualisiert.
In einigen Fällen werden komplexe Sachverhalte bewusst vereinfacht oder abstrahiert dargestellt. Ziel ist es, Nutzern eine einfache Eingabe und eine schnelle Orientierung zu ermöglichen. Dadurch können die Ergebnisse der Online-Rechner von einer exakten Berechnung durch einen Fachmann abweichen.
Die Ergebnisse der Rechner auf MwStRechner.de dienen daher ausschließlich als unverbindliche Ersteinschätzung. Sie ersetzen keine persönliche Beratung durch eine Behörde, einen Sozialversicherungsträger, eine Sozialberatungsstelle, einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Experten im jeweiligen Fachgebiet.
Für verbindliche Auskünfte, rechtssichere Berechnungen oder individuelle Entscheidungen sollte immer eine qualifizierte Fachperson oder die zuständige Stelle kontaktiert werden.
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Grundsicherungsgeld. Sie wird vom Jobcenter nach dem SGB II erbracht.
Auch eine nicht erwerbsfähige Person kann Grundsicherungsgeld erhalten, wenn sie mit mindestens einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Voraussetzung ist, dass kein vorrangiger Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII besteht.
Die monatliche Leistung ergibt sich aus den anerkannten Bedarfen der Bedarfsgemeinschaft abzüglich des anrechenbaren Einkommens.
Unterkunft, Heizung und anerkannte Mehrbedarfe werden nicht aus dem Regelbedarf finanziert, sondern als eigene Bedarfspositionen geprüft.
Für Kinder, Jugendliche und bestimmte junge Erwachsene können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe hinzukommen.
Mehrbedarfe werden zusätzlich zum Regelbedarf anerkannt, wenn eine gesetzlich geregelte besondere Lebenssituation vorliegt.
Wird Warmwasser in der Wohnung beispielsweise mit einem Boiler oder Durchlauferhitzer erzeugt und nicht über die zentrale Heizungsanlage abgerechnet, kann ein eigener Mehrbedarf entstehen.
Höhere tatsächliche Aufwendungen können berücksichtigt werden, wenn sie durch eine separate Messeinrichtung oder andere geeignete Nachweise belegt werden.
Wird Warmwasser zentral über die Heizungsanlage erzeugt, gehört es grundsätzlich zu den Unterkunfts- und Heizkosten und darf nicht zusätzlich als Mehrbedarf angesetzt werden.
Einmalige Leistungen müssen grundsätzlich gesondert beantragt werden. Sie können unter Voraussetzungen auch Personen erhalten, die kein laufendes Grundsicherungsgeld beziehen, den besonderen Bedarf aber nicht aus eigenen Mitteln decken können.
Unterkunfts- und Heizkosten werden als eigener Bedarf berücksichtigt, soweit die Aufwendungen nach den örtlichen und gesetzlichen Vorgaben anerkannt werden.
Die angemessene Höhe wird grundsätzlich vom zuständigen kommunalen Träger festgelegt. Deshalb unterscheiden sich die anerkannten Mietobergrenzen je nach Wohnort und Haushaltsgröße.
Heizkosten werden zusätzlich darauf geprüft, ob sie im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind.
Beispiel: Liegt die örtliche Angemessenheitsgrenze bei 600 Euro, werden während des ersten Jahres grundsätzlich höchstens 900 Euro Unterkunftskosten berücksichtigt. Höhere Kosten müssen ohne anerkannte Ausnahme selbst getragen werden.
Kommunale Träger dürfen eine Höchstmiete pro Quadratmeter festlegen. Wird diese überschritten, können die darüberliegenden Kosten bereits ab Beginn des Leistungsbezugs unberücksichtigt bleiben.
Verstößt die vereinbarte Miete gegen eine örtlich geltende Mietpreisbremse, kann das Jobcenter verlangen, dass die Miete gegenüber dem Vermieter gerügt und auf das zulässige Maß gesenkt wird.
Einkommen wird nicht immer vollständig vom Bedarf abgezogen. Absetzbeträge und Freibeträge reduzieren das anrechenbare Einkommen.
Beispiel bei 900 Euro Brutto: 100 Euro Grundfreibetrag plus 84 Euro aus der Stufe von 100 bis 520 Euro plus 114 Euro aus der Stufe von 520 bis 900 Euro ergeben insgesamt 298 Euro Erwerbsfreibetrag.
Einkommen wird grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem es tatsächlich zufließt. Deshalb kann sich der Auszahlungsmonat von Lohn, Steuererstattung, Unterhalt oder anderen Leistungen unmittelbar auf den Anspruch auswirken.
Einmalige Einnahmen können nach den gesetzlichen Regeln anders behandelt oder auf mehrere Monate verteilt werden. Die genaue Einordnung hängt von Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlung ab.
Seit dem 1. Juli 2026 wird Vermögen grundsätzlich bereits zu Beginn des Leistungsbezugs geprüft. Die frühere Vermögens-Karenzzeit wurde abgeschafft.
Nicht ausgeschöpfte Vermögensfreibeträge anderer Personen in der Bedarfsgemeinschaft können grundsätzlich auf eine Person übertragen werden, deren Vermögen den eigenen Freibetrag überschreitet.
Ob ein Vermögensgegenstand angemessen, verwertbar oder geschützt ist, wird im Einzelfall geprüft. Entscheidend sind unter anderem Wert, Größe, Nutzung, Haushaltsgröße und persönliche Lebensumstände.