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Grundsicherungsgeld-Rechner

Unterkunft
Bitte monatliche Miete inklusive Neben- und Heizkosten eintragen. Die tatsächliche Anerkennung hängt von den örtlichen Richtwerten ab.
Antragsteller
Kinder
Kindergeld wird automatisch berücksichtigt. Kinder, die ihren Bedarf rechnerisch selbst decken, werden nicht vollständig in den Anspruch eingerechnet.
Sonstiges
Ergebnis
Voraussichtlicher Anspruch € 0,00
Gesamtbedarf € 0,00
Anrechenbares Einkommen € 0,00

Berechnungsdetails
Regelbedarf € 0,00
Unterkunft / Heizung € 0,00
Mehrbedarf Warmwasser € 0,00
Mehrbedarf Schwangerschaft € 0,00
Mehrbedarf Alleinerziehend € 0,00
Sonstige Mehrbedarfe € 0,00
Erwerbsfreibetrag € 0,00
Kinder im Anspruch 0
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SGB II und Zuständigkeit

Wer hat Anspruch auf Grundsicherungsgeld?

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Grundsicherungsgeld. Sie wird vom Jobcenter nach dem SGB II erbracht.

Grundlegende Voraussetzungen

  • Die antragstellende Person hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
  • Sie hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Sie ist grundsätzlich in der Lage, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu arbeiten.
  • Der Lebensunterhalt kann nicht ausreichend aus Einkommen, Vermögen oder vorrangigen Leistungen gedeckt werden.
  • Auch Erwerbstätige können aufstockendes Grundsicherungsgeld erhalten, wenn ihr anrechenbares Einkommen den Bedarf nicht deckt.

Nichterwerbsfähige Haushaltsmitglieder

Auch eine nicht erwerbsfähige Person kann Grundsicherungsgeld erhalten, wenn sie mit mindestens einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Voraussetzung ist, dass kein vorrangiger Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII besteht.

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?

Person
Einordnung
Bedeutung für die Berechnung
Person Antragstellende Person
Einordnung Erwerbsfähige leistungsberechtigte Person
Bedeutung Ausgangspunkt der Bedarfsgemeinschaft und des Jobcenter-Anspruchs
Person Ehegatte oder Lebenspartner
Einordnung Lebt nicht dauerhaft getrennt mit der antragstellenden Person
Bedeutung Einkommen und Vermögen werden grundsätzlich gemeinsam berücksichtigt
Person Partner in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
Einordnung Unverheiratete Partner, die dauerhaft gemeinsam leben und füreinander einstehen
Bedeutung Gemeinsame Bedarfs- sowie Einkommens- und Vermögensprüfung
Person Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren
Einordnung Leben im Haushalt und können ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken
Bedeutung Eigener Regelbedarf; eigenes Einkommen wird vorrangig dem Kind zugerechnet
Nicht mit der Grundsicherung nach dem SGB XII verwechseln: Für Personen im Rentenalter oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ist regelmäßig das Sozialamt zuständig. Das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II richtet sich grundsätzlich an erwerbsfähige Menschen und ihre Bedarfsgemeinschaft.
Vorrangige Leistungen: Bestehen Ansprüche etwa auf Arbeitslosengeld, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld, BAföG oder andere Sozialleistungen, müssen diese grundsätzlich vorrangig beantragt werden.
Bedarf und Leistungshöhe

Regelbedarfe und Berechnung im Jahr 2026

Die monatliche Leistung ergibt sich aus den anerkannten Bedarfen der Bedarfsgemeinschaft abzüglich des anrechenbaren Einkommens.

Voraussichtlicher Anspruch = Regelbedarfe + Mehrbedarfe + anerkannte Unterkunft und Heizung − anrechenbares Einkommen
Alleinstehende 2026 563 €
Volljährige Partner 2026 506 €
18–24 ohne eigenen Haushalt 451 €

Regelbedarfe 2026

Personengruppe
Regelbedarf
Einordnung
Personengruppe Alleinstehende oder Alleinerziehende
Regelbedarf 563 €
Einordnung Erwachsene Person ohne volljährigen Partner in der Bedarfsgemeinschaft
Personengruppe Volljährige Partner
Regelbedarf 506 € je Person
Einordnung Ehe, Lebenspartnerschaft oder Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
Personengruppe 18 bis 24 Jahre ohne eigenen Haushalt
Regelbedarf 451 €
Einordnung Volljährige unter 25 Jahren im elterlichen Haushalt oder Umzug ohne erforderliche Zusicherung
Personengruppe 14 bis 17 Jahre
Regelbedarf 471 €
Einordnung Jugendliche ab Vollendung des 14. bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres
Personengruppe 6 bis 13 Jahre
Regelbedarf 390 €
Einordnung Kinder ab Vollendung des 6. bis vor Vollendung des 14. Lebensjahres
Personengruppe 0 bis 5 Jahre
Regelbedarf 357 €
Einordnung Kinder bis vor Vollendung des 6. Lebensjahres

Was deckt der Regelbedarf ab?

  • Lebensmittel und alkoholfreie Getränke
  • Kleidung und Schuhe
  • Körperpflege und persönliche Bedürfnisse
  • Hausrat und Haushaltsgegenstände
  • Haushaltsstrom ohne Heizung und Warmwasser
  • Verkehr, Kommunikation sowie soziale und kulturelle Teilhabe

Unterkunft, Heizung und anerkannte Mehrbedarfe werden nicht aus dem Regelbedarf finanziert, sondern als eigene Bedarfspositionen geprüft.

Für Kinder, Jugendliche und bestimmte junge Erwachsene können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe hinzukommen.

Vereinfachtes Berechnungsbeispiel

Berechnungsposition
Beispielbetrag
Position Regelbedarf einer alleinstehenden Person
Betrag 563 €
Position Anerkannte Unterkunft und Heizung
Betrag Beispielhaft 500 €
Position Gesamtbedarf
Betrag 1.063 €
Position Anrechenbares Einkommen
Betrag Beispielhaft 400 €
Position Voraussichtlicher Anspruch
Betrag 663 €
Kein bundesweit einheitlicher Gesamtbetrag: Der tatsächliche Anspruch hängt von Haushaltsgröße, Einkommen, Mehrbedarfen und den vor Ort anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten ab.
Schwangerschaft, Kinder und besondere Lebenslagen

Mehrbedarfe und einmalige Leistungen

Mehrbedarfe werden zusätzlich zum Regelbedarf anerkannt, wenn eine gesetzlich geregelte besondere Lebenssituation vorliegt.

Mehrbedarf
Höhe
Voraussetzung
Mehrbedarf Schwangerschaft
Höhe 17 % des maßgebenden Regelbedarfs
Voraussetzung Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Geburtsmonats
Mehrbedarf Alleinerziehung
Höhe Abhängig von Alter und Anzahl der Kinder, insgesamt höchstens 60 %
Voraussetzung Alleinige Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder
Mehrbedarf Behinderung und Teilhabeleistungen
Höhe 35 % des maßgebenden Regelbedarfs
Voraussetzung Tatsächlicher Bezug bestimmter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Eingliederungshilfe oder vergleichbarer gesetzlicher Hilfen
Mehrbedarf Volle Erwerbsminderung mit Merkzeichen G
Höhe 17 % des maßgebenden Regelbedarfs
Voraussetzung Nicht erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahren mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen G
Mehrbedarf Kostenaufwändige Ernährung
Höhe Angemessene Höhe nach dem medizinisch erforderlichen Bedarf
Voraussetzung Medizinisch begründete besondere Ernährung und geeigneter Nachweis
Mehrbedarf Unabweisbarer besonderer Bedarf
Höhe Tatsächlicher angemessener Bedarf
Voraussetzung Laufender besonderer Bedarf, der nicht anderweitig gedeckt werden kann

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Haushaltssituation
Mehrbedarf
Situation Ein Kind unter 7 Jahren
Mehrbedarf 36 % des maßgebenden Regelbedarfs
Situation Ein Kind ab 7 Jahren
Mehrbedarf 12 % des maßgebenden Regelbedarfs
Situation Zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren
Mehrbedarf 36 % des maßgebenden Regelbedarfs
Situation Vier Kinder
Mehrbedarf 48 % des maßgebenden Regelbedarfs
Situation Mindestens fünf Kinder
Mehrbedarf 60 % des maßgebenden Regelbedarfs

Dezentrale Warmwassererzeugung

Wird Warmwasser in der Wohnung beispielsweise mit einem Boiler oder Durchlauferhitzer erzeugt und nicht über die zentrale Heizungsanlage abgerechnet, kann ein eigener Mehrbedarf entstehen.

  • Erwachsene: grundsätzlich 2,3 % des maßgebenden Regelbedarfs
  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 1,4 %
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren: 1,2 %
  • Kinder unter 6 Jahren: 0,8 %

Höhere tatsächliche Aufwendungen können berücksichtigt werden, wenn sie durch eine separate Messeinrichtung oder andere geeignete Nachweise belegt werden.

Wird Warmwasser zentral über die Heizungsanlage erzeugt, gehört es grundsätzlich zu den Unterkunfts- und Heizkosten und darf nicht zusätzlich als Mehrbedarf angesetzt werden.

Einmalige Leistungen

  • Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattung für Bekleidung
  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Bestimmte orthopädische Schuhe oder therapeutische Geräte
  • Weitere gesetzlich geregelte einmalige Sonderbedarfe

Einmalige Leistungen müssen grundsätzlich gesondert beantragt werden. Sie können unter Voraussetzungen auch Personen erhalten, die kein laufendes Grundsicherungsgeld beziehen, den besonderen Bedarf aber nicht aus eigenen Mitteln decken können.

Eine Behinderung allein löst nicht automatisch 35 Prozent Mehrbedarf aus: Erforderlich ist grundsätzlich, dass eine der gesetzlich bezeichneten Teilhabe- oder Eingliederungsleistungen tatsächlich erbracht wird.
Begrenzung mehrerer Mehrbedarfe: Mehrbedarfe für Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung und kostenaufwändige Ernährung dürfen zusammen grundsätzlich nicht höher sein als der für die Person maßgebende Regelbedarf.
Miete, Nebenkosten und Heizung

Unterkunftskosten seit dem 1. Juli 2026

Unterkunfts- und Heizkosten werden als eigener Bedarf berücksichtigt, soweit die Aufwendungen nach den örtlichen und gesetzlichen Vorgaben anerkannt werden.

Welche Kosten gehören zur Unterkunft?

  • Grundmiete beziehungsweise angemessene Kosten des Wohneigentums
  • Kalte Betriebskosten und Nebenkosten
  • Angemessene Heizkosten
  • Zentrale Kosten der Warmwasserversorgung
  • Bestimmte laufende Unterkunftskosten bei selbst genutztem Wohneigentum

Örtliche Angemessenheitsgrenze

Die angemessene Höhe wird grundsätzlich vom zuständigen kommunalen Träger festgelegt. Deshalb unterscheiden sich die anerkannten Mietobergrenzen je nach Wohnort und Haushaltsgröße.

Heizkosten werden zusätzlich darauf geprüft, ob sie im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind.

Karenzzeit mit neuer Obergrenze

Zeitraum
Anerkennung der Unterkunftskosten
Wichtige Einschränkungen
Zeitraum Erstes Jahr des Leistungsbezugs
Anerkennung Grundsätzlich tatsächliche Unterkunftskosten bis höchstens zum 1,5-Fachen der örtlichen abstrakten Angemessenheitsgrenze
Einschränkung Härtefallregelungen sind möglich; Bedarfsgemeinschaften mit Kindern werden besonders berücksichtigt
Zeitraum Nach Ablauf des ersten Jahres
Anerkennung Grundsätzlich nur noch angemessene örtliche Aufwendungen
Einschränkung Bei zu hohen Kosten kann das Jobcenter zur Kostensenkung auffordern
Zeitraum Heizkosten
Anerkennung Nur in angemessener Höhe
Einschränkung Für Heizkosten gilt keine vollständige Karenzzeit
Beispiel: Liegt die örtliche Angemessenheitsgrenze bei 600 Euro, werden während des ersten Jahres grundsätzlich höchstens 900 Euro Unterkunftskosten berücksichtigt. Höhere Kosten müssen ohne anerkannte Ausnahme selbst getragen werden.

Weitere Grenzen seit Juli 2026

Quadratmeterhöchstmiete

Kommunale Träger dürfen eine Höchstmiete pro Quadratmeter festlegen. Wird diese überschritten, können die darüberliegenden Kosten bereits ab Beginn des Leistungsbezugs unberücksichtigt bleiben.

Mietpreisbremse

Verstößt die vereinbarte Miete gegen eine örtlich geltende Mietpreisbremse, kann das Jobcenter verlangen, dass die Miete gegenüber dem Vermieter gerügt und auf das zulässige Maß gesenkt wird.

Kostensenkungsverfahren

Angemessenheit prüfen: Das Jobcenter vergleicht Wohnfläche, Unterkunftskosten und Haushaltsgröße mit den örtlichen Richtwerten.
Hinweis oder Aufforderung: Bei unangemessenen Kosten informiert das Jobcenter über die erforderliche Kostensenkung.
Kostensenkungsmöglichkeiten prüfen: Beispielsweise Untervermietung, Mietsenkung oder Umzug.
Nachweise einreichen: Dokumentieren Sie Wohnungssuche, gesundheitliche Gründe, familiäre Besonderheiten oder andere Hindernisse.
Anerkannten Betrag kontrollieren: Nach Ablauf der gesetzten Frist können nur noch angemessene Kosten berücksichtigt werden.
Warmmiete nicht als einen einzigen Wert behandeln: Grundmiete, kalte Nebenkosten, Heizung und Warmwasser sollten getrennt ausgewiesen werden. Nur so lässt sich prüfen, welche Position angemessen ist und ob ein zusätzlicher Warmwassermehrbedarf besteht.
Lohn, sonstige Einnahmen und Abzüge

Anrechnung von Einkommen und Erwerbsfreibeträge

Einkommen wird nicht immer vollständig vom Bedarf abgezogen. Absetzbeträge und Freibeträge reduzieren das anrechenbare Einkommen.

Typische Einkommensarten

  • Einkommen aus nichtselbstständiger Beschäftigung
  • Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit
  • Arbeitslosengeld, Krankengeld und Renten
  • Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
  • Kindergeld als Einkommen des jeweiligen Kindes
  • Elterngeld, soweit kein gesetzlicher Freibetrag greift
  • Miet-, Kapital- und Zinserträge
  • Steuererstattungen, Abfindungen und andere Geldzuflüsse

Mögliche Absetzbeträge

  • Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • Bestimmte angemessene Versicherungsbeiträge
  • Notwendige Ausgaben zur Erzielung des Einkommens
  • Gesetzlich geschuldete Unterhaltszahlungen
  • Bestimmte Beiträge zur geförderten Altersvorsorge
  • Erwerbstätigenfreibeträge nach den gesetzlichen Stufen

Erwerbsfreibeträge

Bruttoeinkommensbereich
Zusätzlicher Freibetrag
Berechnung
Einkommensbereich Bis 100 €
Freibetrag Grundfreibetrag von grundsätzlich 100 €
Berechnung Die ersten 100 € werden grundsätzlich nicht angerechnet
Einkommensbereich Über 100 bis 520 €
Freibetrag 20 %
Berechnung 20 % des Bruttoteils innerhalb dieser Stufe
Einkommensbereich Über 520 bis 1.000 €
Freibetrag 30 %
Berechnung 30 % des Bruttoteils innerhalb dieser Stufe
Einkommensbereich Über 1.000 bis 1.200 €
Freibetrag 10 %
Berechnung 10 % des Bruttoteils innerhalb dieser Stufe
Einkommensbereich Über 1.200 bis 1.500 € mit minderjährigem Kind
Freibetrag 10 %
Berechnung Verlängerte obere Freibetragsgrenze bei minderjährigem Kind
Beispiel bei 900 Euro Brutto: 100 Euro Grundfreibetrag plus 84 Euro aus der Stufe von 100 bis 520 Euro plus 114 Euro aus der Stufe von 520 bis 900 Euro ergeben insgesamt 298 Euro Erwerbsfreibetrag.

Zufluss und einmalige Einnahmen

Einkommen wird grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem es tatsächlich zufließt. Deshalb kann sich der Auszahlungsmonat von Lohn, Steuererstattung, Unterhalt oder anderen Leistungen unmittelbar auf den Anspruch auswirken.

Einmalige Einnahmen können nach den gesetzlichen Regeln anders behandelt oder auf mehrere Monate verteilt werden. Die genaue Einordnung hängt von Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlung ab.

Brutto, Netto und anrechenbares Einkommen sind drei unterschiedliche Werte: Der Erwerbsfreibetrag wird nach Bruttostufen berechnet. Vom tatsächlichen Nettoeinkommen werden anschließend die zulässigen Freibeträge und Absetzbeträge abgezogen.
Schonvermögen und Antragstellung

Vermögensfreibeträge und erforderliche Nachweise

Seit dem 1. Juli 2026 wird Vermögen grundsätzlich bereits zu Beginn des Leistungsbezugs geprüft. Die frühere Vermögens-Karenzzeit wurde abgeschafft.

Altersabhängige Vermögensfreibeträge

Alter
Freibetrag je Person
Beginn der höheren Stufe
Alter Bis 29 Jahre
Freibetrag 5.000 €
Beginn Bis zum Monat vor dem 30. Geburtstag
Alter 30 bis 39 Jahre
Freibetrag 10.000 €
Beginn Ab Beginn des Monats des 30. Geburtstags
Alter 40 bis 49 Jahre
Freibetrag 12.500 €
Beginn Ab Beginn des Monats des 40. Geburtstags
Alter Ab 50 Jahren
Freibetrag 20.000 €
Beginn Ab Beginn des Monats des 50. Geburtstags

Übertragung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft

Nicht ausgeschöpfte Vermögensfreibeträge anderer Personen in der Bedarfsgemeinschaft können grundsätzlich auf eine Person übertragen werden, deren Vermögen den eigenen Freibetrag überschreitet.

Typisches verwertbares Vermögen

  • Bargeld und Bankguthaben
  • Wertpapiere und sonstige Kapitalanlagen
  • Verwertbare Lebens- und Rentenversicherungen
  • Nicht geschützte Fahrzeuge und Wertgegenstände
  • Nicht selbst genutzte Immobilien und Grundstücke

Vermögen, das geschützt sein kann

  • Angemessener Hausrat
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug
  • Bestimmte ausdrücklich geschützte Altersvorsorge
  • Für die Erwerbstätigkeit unentbehrliches Betriebsvermögen
  • Angemessenes selbst genutztes Wohneigentum
  • Vermögen, dessen Verwertung eine besondere Härte darstellen würde

Ob ein Vermögensgegenstand angemessen, verwertbar oder geschützt ist, wird im Einzelfall geprüft. Entscheidend sind unter anderem Wert, Größe, Nutzung, Haushaltsgröße und persönliche Lebensumstände.

Alte Freibeträge nicht mehr verwenden: Die frühere Regel von 40.000 Euro für die erste Person während einer Karenzzeit und anschließend 15.000 Euro je Person gilt für neue Vermögensprüfungen seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr.

Typische Unterlagen für den Antrag

Identität und Aufenthalt: Personalausweis, Reisepass, Meldebescheinigung und gegebenenfalls Aufenthaltstitel.
Haushalt und Bedarfsgemeinschaft: Angaben zu Partnern, Kindern und weiteren Personen im Haushalt.
Unterkunft: Mietvertrag, aktuelle Mietbescheinigung, Neben- und Heizkostenabrechnungen.
Einkommen: Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Leistungsbescheide, Unterhalt und Nachweise über selbstständige Einkünfte.
Vermögen: Konto- und Depotauszüge, Versicherungen, Fahrzeuge, Immobilien und sonstige verwertbare Werte.
Mehrbedarfe: Mutterpass, ärztliche Bescheinigungen, Teilhabebescheide oder andere geeignete Nachweise.

Mögliche Alternativen bei fehlendem Anspruch

Situation
Mögliche Leistung
Zuständige Stelle
Situation Einkommen reicht für Lebensunterhalt, aber nicht vollständig für Wohnkosten
Leistung Wohngeld
Stelle Örtliche Wohngeldbehörde
Situation Eltern können eigenen Bedarf, aber nicht den vollständigen Bedarf der Kinder decken
Leistung Kinderzuschlag, gegebenenfalls zusammen mit Wohngeld
Stelle Familienkasse
Situation Regelaltersgrenze erreicht oder dauerhaft voll erwerbsgemindert
Leistung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Stelle Sozialamt
Situation Versicherungsrechtlicher Anspruch nach Beschäftigungsverlust
Leistung Arbeitslosengeld
Stelle Agentur für Arbeit
Antrag wirkt nicht unbegrenzt rückwirkend: Grundsicherungsgeld sollte frühzeitig beim zuständigen Jobcenter beantragt werden. Bei Änderungen von Einkommen, Vermögen, Miete, Haushaltsgröße oder Beschäftigung muss das Jobcenter unverzüglich informiert werden.