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Kfz-Steuer-Rechner

ccm
g/km
kg
Berechnung für einfache Fälle nach § 9 KraftStG. Bei PKW vor dem 01.07.2009 richtet sich die Steuer zusätzlich nach der Emissionsklasse und ist hier nicht abgebildet.

Ergebnis

Jährliche Kfz-Steuer --
Hubraumanteil --
CO2-Anteil --
Steuerstatus --
Rechnerisch pro Monat --
Berechnungsart --
Fahrzeugdaten

Diese Angaben stehen in der Zulassungsbescheinigung

Die benötigten Werte müssen nicht geschätzt werden. Erstzulassung, Hubraum, CO2-Wert und zulässige Gesamtmasse finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I.

Felder im Fahrzeugschein

  • Feld B: Datum der ersten Zulassung
  • Feld P.1: Hubraum in Kubikzentimetern
  • Feld V.7: CO2-Wert in Gramm je Kilometer
  • Feld F.2: verkehrsrechtlich zulässige Gesamtmasse

Welche Daten werden gebraucht?

  • PKW: Erstzulassung, Antriebsart, Hubraum und CO2
  • Motorrad: Hubraum
  • Anhänger: zulässiges Gesamtgewicht
  • Elektrofahrzeug: Erstzulassungsdatum und Gesamtgewicht
Hybridfahrzeuge: Plug-in- und andere Hybrid-PKW erhalten bei der Kfz-Steuer keine eigene Fahrzeugkategorie. Sie werden entsprechend ihrem Verbrennungsmotor als Otto- oder Diesel-PKW berechnet.
PKW-Steuer

Hubraumanteil und CO2-Anteil zusammenrechnen

Bei erstmals ab dem 1. Juli 2009 zugelassenen PKW besteht die Jahressteuer aus einem Hubraumanteil und einem CO2-abhängigen Anteil. Beide Beträge werden addiert und die Jahressteuer anschließend auf volle Euro abgerundet.

Hubraumanteil

  • Benzin, Otto oder Wankel: 2,00 Euro
  • Diesel: 9,50 Euro
Angefangene 100 ccm × 2,00 oder 9,50 Euro

Beispiel Hubraum

Ein Benziner mit 1.498 ccm wird auf 15 angefangene Einheiten zu je 100 ccm aufgerundet.

15 × 2,00 Euro = 30,00 Euro

Ein Diesel mit demselben Hubraum hätte einen Hubraumanteil von 142,50 Euro.

CO2-Regeln nach Erstzulassung

Erstzulassung
CO2-abhängiger Anteil
Erstzulassung01.07.2009 bis 31.12.2011
Berechnung2,00 Euro je g/km oberhalb von 120 g/km
Erstzulassung01.01.2012 bis 31.12.2013
Berechnung2,00 Euro je g/km oberhalb von 110 g/km
Erstzulassung01.01.2014 bis 31.12.2020
Berechnung2,00 Euro je g/km oberhalb von 95 g/km
ErstzulassungAb 01.01.2021
BerechnungGestaffelte Sätze von 2,00 bis 4,00 Euro je g/km oberhalb von 95 g/km
Für PKW vor dem 1. Juli 2009 richtet sich die Steuer nach Hubraum und Emissionsklasse. Da dafür weitere Fahrzeugdaten nötig sind, werden diese Altfahrzeuge im Rechner nicht abgebildet.
CO2-Staffel ab 2021

Jedes Emissionsband wird einzeln berechnet

Bei PKW mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 bleiben 95 g/km steuerfrei. Der darüberliegende CO2-Wert wird stufenweise auf sechs Emissionsbänder verteilt.

CO2-Bereich
Steuer je g/km
EmissionsbandÜber 95 bis 115 g/km
Steuersatz2,00 Euro
EmissionsbandÜber 115 bis 135 g/km
Steuersatz2,20 Euro
EmissionsbandÜber 135 bis 155 g/km
Steuersatz2,50 Euro
EmissionsbandÜber 155 bis 175 g/km
Steuersatz2,90 Euro
EmissionsbandÜber 175 bis 195 g/km
Steuersatz3,40 Euro
EmissionsbandÜber 195 g/km
Steuersatz4,00 Euro

Beispiel: 167 g/km

  • 20 g × 2,00 Euro = 40,00 Euro
  • 20 g × 2,20 Euro = 44,00 Euro
  • 20 g × 2,50 Euro = 50,00 Euro
  • 12 g × 2,90 Euro = 34,80 Euro
CO2-Anteil = 168,80 Euro

Gesamtrechnung

Bei einem Benziner mit 1.498 ccm kommen 30,00 Euro Hubraumanteil hinzu.

30,00 + 168,80 = 198,80 Euro

Die festzusetzende Jahressteuer wird auf volle Euro abgerundet und beträgt damit 198 Euro.

Der höchste Satz von 4,00 Euro gilt nur für den Anteil oberhalb von 195 g/km. Er wird nicht auf den gesamten CO2-Wert angewendet.
Motorrad und Anhänger

Hubraum oder Gesamtgewicht bestimmen die Steuer

Bei zulassungspflichtigen Motorrädern mit Hubkolbenmotor wird die Jahressteuer aus dem Hubraum berechnet. Bei Anhängern ist dagegen das zulässige Gesamtgewicht entscheidend.

Motorrad

Für je angefangene 25 ccm Hubraum fallen 1,84 Euro Jahressteuer an. Der CO2-Wert wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

Angefangene 25 ccm × 1,84 Euro

Beispiel: 125 ccm ergeben 5 × 1,84 Euro = 9,20 Euro. Nach Abrundung beträgt die Jahressteuer 9 Euro.

Anhänger

Für je angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht fallen 7,46 Euro an. Der gesetzliche Höchstbetrag liegt bei 373,24 Euro vor der Abrundung.

Angefangene 200 kg × 7,46 Euro

Beispiel: 1.200 kg ergeben 6 × 7,46 Euro = 44,76 Euro. Festgesetzt werden 44 Euro.

Angefangene Einheiten: 126 ccm werden beim Motorrad wie 150 ccm behandelt. Ein Anhänger mit 1.201 kg wird auf sieben Einheiten zu je 200 kg aufgerundet.
Elektrofahrzeuge

Steuerbefreiung und gewichtsabhängige Steuer

Reine Elektrofahrzeuge können für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit sein. Nach Ablauf der Befreiung wird die gewichtsabhängige Steuer um 50 % ermäßigt.

Voraussetzungen der Befreiung

  • Reines Elektrofahrzeug im Sinne des KraftStG
  • Erstzulassung vom 18.05.2011 bis 31.12.2030
  • Befreiung für zehn Jahre ab Erstzulassung
  • Spätestes Ende am 31.12.2035

Ein Halterwechsel beendet eine noch laufende Befreiung nicht. Die Befreiung wird jedoch für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.

Steuer nach der Befreiung

Für Elektrofahrzeuge bis 3.500 kg wird die normale gewichtsabhängige Steuer halbiert:

  • Bis 2.000 kg: 5,625 Euro je angefangene 200 kg
  • Über 2.000 bis 3.000 kg: 6,01 Euro je angefangene 200 kg
  • Über 3.000 bis 3.500 kg: 6,39 Euro je angefangene 200 kg

Die Gewichtsstufen werden nacheinander berechnet und die gesamte Jahressteuer am Ende auf volle Euro abgerundet.

Keine Befreiung für Hybride: Die zehnjährige Befreiung gilt für reine Elektrofahrzeuge. Hybrid-PKW werden nach den Regeln für Otto- oder Dieselfahrzeuge besteuert.
Ergebnis richtig einordnen

Aufrundung der Einheiten und Abrundung der Jahressteuer

Bei der Kfz-Steuer wirken zwei unterschiedliche Rundungen: Hubraum und Gewicht werden auf die nächste angefangene Einheit aufgerundet. Der abschließende Jahresbetrag wird dagegen auf volle Euro abgerundet.

Zuerst Einheiten aufrunden

  • 1.498 ccm werden zu 15 Einheiten à 100 ccm.
  • 126 ccm beim Motorrad werden zu 6 Einheiten à 25 ccm.
  • 1.201 kg beim Anhänger werden zu 7 Einheiten à 200 kg.

Danach Jahresbetrag abrunden

Ergibt die Summe der Steueranteile beispielsweise 198,80 Euro, werden 198 Euro festgesetzt. Die monatliche Anzeige ist lediglich eine rechnerische Teilung durch zwölf; die Kfz-Steuer wird grundsätzlich als Jahressteuer festgesetzt.

198,80 Euro → 198 Euro Jahressteuer

Was der Rechner nicht abbildet

  • PKW mit Erstzulassung vor dem 1. Juli 2009
  • Elektrofahrzeuge mit mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht
  • Nutzfahrzeuge, Wohnmobile, Oldtimer und Saisonkennzeichen
  • Individuelle Steuerbefreiungen, Ermäßigungen oder Anhänger-Sonderregelungen
  • Unterjährige Steuerzeiträume und konkrete Fälligkeitstermine
Maßgeblich bleibt der Steuerbescheid: Der Rechner liefert eine nachvollziehbare Schätzung für die dargestellten Standardfälle. Die verbindliche Festsetzung erfolgt durch das zuständige Hauptzollamt.

Geprüfte Grundlagen