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Kindergeldrechner

Für 2023 bis 2026 gilt für jedes anspruchsberechtigte Kind derselbe Kindergeldbetrag.
Ergebnis
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Kindergeld jährlich € 0,00
Kinder mit Anspruch 0
Kindergeld je Kind € 0,00

Berechnungsdetails
Kind
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Einheitlicher Monatsbetrag seit Januar 2026

Kindergeldhöhe 2026 berechnen

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro je anspruchsberechtigtem Kind und Monat. Die Reihenfolge der Kinder verändert die Höhe nicht.

Kindergeld je Kind 259 €/Monat
Kindergeld je Kind 3.108 €/Jahr
Rückwirkende Auszahlung max. 6 Monate
Monatliches Kindergeld = 259 € × Zahl der anspruchsberechtigten Kinder
Kinder mit Anspruch
Monatlicher Betrag
Jährlicher Betrag
Kinder 1 Kind
Monatlich 259 €
Jährlich 3.108 €
Kinder 2 Kinder
Monatlich 518 €
Jährlich 6.216 €
Kinder 3 Kinder
Monatlich 777 €
Jährlich 9.324 €
Kinder 4 Kinder
Monatlich 1.036 €
Jährlich 12.432 €

Voller Monatsbetrag auch bei Anspruch für nur einen Tag

Kindergeld wird monatsweise gezahlt. Bestehen die Voraussetzungen an mindestens einem Tag des Monats, wird grundsätzlich der vollständige Monatsbetrag berücksichtigt.

Wird ein Kind beispielsweise am letzten Tag eines Monats geboren, kann für diesen Monat bereits der volle Betrag von 259 Euro entstehen.

Zählkinder seit 2023

Ein Zählkind ist ein Kind, für das eine andere Person das Kindergeld erhält, das bei einer berechtigten Person aber grundsätzlich in der Kinderreihenfolge berücksichtigt werden kann.

Seit das Kindergeld ab 2023 für jedes Kind gleich hoch ist, führt die Berücksichtigung eines Zählkindes nicht mehr zu einem höheren monatlichen Kindergeldbetrag.

Nicht jedes angegebene Kind führt zu einer Auszahlung: Maßgeblich ist, ob für das jeweilige Kind im betreffenden Monat sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Eltern, Haushalt und berücksichtigte Kinder

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Kindergeld wird für jedes Kind nur an eine berechtigte Person gezahlt. Im Regelfall ist dies ein Elternteil, bei dem das Kind im Haushalt lebt.

Grundlegende Anspruchspunkte

  • Die berechtigte Person erfüllt die steuer- oder kindergeldrechtlichen Wohnsitz- und Aufenthaltsvoraussetzungen.
  • Das Kind erfüllt die Voraussetzungen nach Alter und Status.
  • Für dasselbe Kind wird Kindergeld nur einmal gezahlt.
  • Erforderliche Änderungen und Nachweise werden der Familienkasse mitgeteilt.
  • Das Einkommen der Eltern beeinflusst die Höhe des Kindergeldes nicht.

Berücksichtigte Kinder

  • Leibliche Kinder
  • Adoptivkinder
  • In den Haushalt aufgenommene Stiefkinder
  • In den Haushalt aufgenommene Enkelkinder
  • Pflegekinder bei familienähnlicher, auf Dauer angelegter Verbindung

Getrennt lebende Eltern

Situation
Kindergeld erhält regelmäßig
Entscheidender Punkt
Situation Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil
Berechtigte Person Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist
Entscheidung Maßgeblich ist der tatsächliche Haushaltsmittelpunkt
Situation Kind lebt bei keinem Elternteil
Berechtigte Person Regelmäßig der Elternteil mit der höheren laufenden Unterhaltszahlung
Entscheidung Bei gleich hohem oder fehlendem Unterhalt können die Eltern bestimmen
Situation Wechselmodell
Berechtigte Person Nur ein Elternteil
Entscheidung Die Eltern müssen die Berechtigtenbestimmung klären

Direkte Auszahlung an das Kind

Leistet die kindergeldberechtigte Person keinen oder nur unzureichenden Unterhalt, kann das Kindergeld unter Voraussetzungen an das volljährige Kind oder eine andere tatsächlich unterhaltende Person abgezweigt werden.

Die Abzweigung verändert nicht die eigentliche Kindergeldberechtigung, sondern lediglich den Empfänger der Auszahlung.

Nur eine Auszahlung: Auch bei gemeinsamer Betreuung oder mehreren grundsätzlich berechtigten Personen wird der Betrag für ein Kind nicht auf zwei Kindergeldberechtigte aufgeteilt.
Arbeitsuche, Ausbildung und Übergangszeit

Kindergeld für volljährige Kinder

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht der Anspruch grundsätzlich ohne zusätzlichen Ausbildungsstatus. Danach muss ein gesetzlich anerkannter Berücksichtigungsgrund vorliegen.

Status des Kindes
Altersgrenze
Wesentliche Voraussetzung
Status Kind unter 18 Jahren
Altersgrenze Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Voraussetzung Grundanspruch ohne Ausbildungsnachweis
Status Arbeitsuchendes Kind
Altersgrenze Bis vor Vollendung des 21. Lebensjahres
Voraussetzung Meldung als arbeitsuchend bei Agentur für Arbeit oder Jobcenter
Status Schule, Berufsausbildung oder Studium
Altersgrenze Bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres
Voraussetzung Tatsächliche Ausbildung mit erkennbarem Ausbildungsziel
Status Kind ohne Ausbildungsplatz
Altersgrenze Bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres
Voraussetzung Ernsthafte und nachgewiesene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz
Status Freiwilligendienst
Altersgrenze Bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres
Voraussetzung Gesetzlich anerkannter Freiwilligendienst
Status Übergangszeit
Altersgrenze Bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres
Voraussetzung Höchstens vier volle Kalendermonate zwischen zwei anerkannten Abschnitten

Erste und weitere Ausbildung

Erstausbildung oder Erststudium

Während einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist der Arbeitsumfang grundsätzlich nicht nach der besonderen 20-Stunden-Regel zu prüfen.

Die Ausbildung selbst muss jedoch ernsthaft und nachhaltig durchgeführt werden.

Nach Abschluss der ersten Ausbildung

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kann eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit den weiteren Kindergeldanspruch ausschließen.

Schädlich ist grundsätzlich eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden.

Unschädliche Erwerbstätigkeiten nach der Erstausbildung

Tätigkeit
Regel
Wichtige Einschränkung
Tätigkeit Beschäftigung bis 20 Wochenstunden
Regel Grundsätzlich unschädlich
Einschränkung Maßgeblich ist die regelmäßige vertragliche Arbeitszeit
Tätigkeit Minijob
Regel Grundsätzlich unschädlich
Einschränkung Die jeweils geltenden Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung müssen erfüllt sein
Tätigkeit Beschäftigung im Ausbildungsverhältnis
Regel Grundsätzlich unschädlich
Einschränkung Es muss sich tatsächlich um ein anerkanntes Ausbildungsverhältnis handeln
Tätigkeit Vorübergehende Ausweitung über 20 Stunden
Regel Unter Voraussetzungen unschädlich
Einschränkung Höchstens zwei Monate und im maßgeblichen Zeitraum durchschnittlich nicht mehr als 20 Wochenstunden
Nicht pauschal von einer „zweiten Ausbildung“ ausgehen: Mehrere Ausbildungsabschnitte können inhaltlich eine einheitliche Erstausbildung bilden. Entscheidend sind Ausbildungsziel, zeitlicher Zusammenhang und konkrete Ausgestaltung.
Anspruch ohne feste Altersgrenze

Kindergeld für Kinder mit Behinderung

Für ein Kind mit Behinderung kann Kindergeld auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Entscheidend sind der Zeitpunkt des Eintritts und die Fähigkeit zur eigenen Bedarfsdeckung.

Wesentliche Voraussetzungen

  • Es liegt eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor.
  • Die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten.
  • Das Kind ist wegen der Behinderung außerstande, seinen notwendigen Lebensbedarf vollständig selbst zu decken.
  • Behinderungsbedingter Mehrbedarf und eigene Mittel werden individuell gegenübergestellt.

Keine einfache Einkommensgrenze

Ob das Kind sich selbst unterhalten kann, wird anhand seines individuellen notwendigen Lebensbedarfs und seiner verfügbaren finanziellen Mittel geprüft.

Eigene Einkünfte führen daher nicht automatisch zum Wegfall. Maßgeblich ist, ob sie den allgemeinen und behinderungsbedingten Bedarf vollständig decken.

Typische Nachweise

Behinderung belegen: Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid oder ärztliche Unterlagen einreichen.
Eintrittszeitpunkt nachweisen: Es muss erkennbar sein, dass die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
Lebensbedarf darstellen: Allgemeinen Lebensbedarf und behinderungsbedingte zusätzliche Aufwendungen belegen.
Eigene Mittel angeben: Einkommen, Renten, Sozialleistungen und sonstige finanzielle Mittel vollständig erfassen.
Ursächlichkeit erklären: Die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt muss auf der Behinderung beruhen.
Keine automatische Befristung auf das 25. Lebensjahr: Sind die besonderen Voraussetzungen erfüllt, kann der Anspruch unabhängig vom aktuellen Alter des Kindes fortbestehen.
Endziffer, Anspruchsmonat und Rückwirkung

Auszahlung und Nachzahlung 2026

Der genaue Überweisungstag richtet sich nach der letzten Ziffer der Kindergeldnummer. Niedrige Endziffern werden meist früher, hohe Endziffern später im Monat ausgezahlt.

Endziffer
Beispiel Januar 2026
Einordnung
Endziffer 0
Termin 8. Januar 2026
Einordnung Auszahlung zu Beginn des Monats
Endziffer 5
Termin 15. Januar 2026
Einordnung Auszahlung ungefähr zur Monatsmitte
Endziffer 9
Termin 23. Januar 2026
Einordnung Auszahlung gegen Ende des Monats
Der Überweisungstag ist keine garantierte Kontogutschrift: Wochenenden, Feiertage und die Bearbeitungszeiten des jeweiligen Kreditinstituts können den sichtbaren Geldeingang verschieben.

Rückwirkende Auszahlung berechnen

Anspruchsbeginn bestimmen: Den ersten Monat ermitteln, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt waren.
Offene Monate feststellen: Bereits ausgezahlte Monate anhand von Bescheiden und Kontoauszügen abziehen.
Monatsbetrag berechnen: Offene Anspruchsmonate mit 259 Euro je anspruchsberechtigtem Kind multiplizieren.
Sechsmonatsgrenze beachten: Ausgezahlt werden höchstens die sechs Monate vor dem Monat des Antragseingangs.
Nachweise beifügen: Schul-, Studien-, Ausbildungs- oder Arbeitsuchendennachweise vollständig einreichen.
Beispiel: Besteht für ein Kind ein offener Anspruch für vier auszahlbare Monate, beträgt die mögliche Nachzahlung 4 × 259 Euro = 1.036 Euro.
Nachfrage zum Bearbeitungsstand: Liegt nach sechs Wochen noch keine Rückmeldung vor, kann bei der Familienkasse nach dem Stand der Bearbeitung gefragt werden.
Monatliche Zusatzleistung und Steuerwirkung

Kinderzuschlag und Kinderfreibetrag 2026

Kindergeld, Kinderzuschlag und die steuerlichen Freibeträge für Kinder sind unterschiedliche Leistungen. Sie werden nach verschiedenen Voraussetzungen und Verfahren berücksichtigt.

Kindergeld 259 €/Monat
Kinderzuschlag bis 297 €/Monat
Freibeträge für Kinder 9.756 €/Jahr
Leistung
Höhe 2026
Zuständige Stelle
Wirkung
Leistung Kindergeld
Höhe 259 Euro je Kind und Monat
Stelle Familienkasse
Wirkung Laufende monatliche Familienleistung
Leistung Kinderzuschlag
Höhe Höchstens 297 Euro je Kind und Monat
Stelle Familienkasse
Wirkung Zusatzleistung für Familien mit begrenztem Einkommen
Leistung Freibeträge für Kinder
Höhe Insgesamt 9.756 Euro je Kind und Jahr
Stelle Finanzamt
Wirkung Steuerliche Entlastung über die Günstigerprüfung

Voraussetzungen für den Kinderzuschlag

  • Das Kind lebt im Haushalt, ist unverheiratet und grundsätzlich unter 25 Jahre alt.
  • Für das Kind wird Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen.
  • Das Einkommen der Eltern deckt grundsätzlich den eigenen Bedarf.
  • Der gesamte Familienbedarf kann mit Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld gedeckt werden.
  • Einkommen und Vermögen des Haushalts werden berücksichtigt.

Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind gesondert berechnet. Eigene Einkünfte des Kindes können die Leistung mindern.

Im Höchstbetrag von 297 Euro ist der Sofortzuschlag von 25 Euro bereits enthalten. Er darf nicht zusätzlich addiert werden.

Bewilligung und Auszahlung des Kinderzuschlags

Kinderzuschlag wird grundsätzlich für sechs Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat der Antragstellung.

Nach Ablauf ist ein neuer Antrag erforderlich, wenn die Leistung weiter bezogen werden soll.

Kindergeld und Kinderzuschlag werden am selben Auszahlungstag überwiesen.

Der Kinderzuschlag wird grundsätzlich nicht für Monate vor dem Monat der Antragstellung nachgezahlt.

Kinderfreibetrag und Günstigerprüfung

Die Freibeträge für Kinder betragen 2026 insgesamt 9.756 Euro je Kind. Dieser Gesamtbetrag umfasst den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung.

Das Finanzamt prüft im Einkommensteuerbescheid automatisch, ob die steuerliche Entlastung durch die Freibeträge höher ist als das bereits gezahlte Kindergeld.

Das ausgezahlte Kindergeld und die volle steuerliche Wirkung der Freibeträge werden nicht doppelt gewährt.

Der Kinderfreibetrag ist keine zusätzliche Auszahlung von 9.756 Euro: Er reduziert unter Voraussetzungen das zu versteuernde Einkommen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom individuellen Einkommen und Steuersatz ab.
Antrag, Nachweise und Änderungen

Kindergeldantrag vollständig vorbereiten

Kindergeld muss grundsätzlich beantragt werden. Bei bereits laufendem Bezug wird die Erhöhung auf 259 Euro seit Januar 2026 automatisch berücksichtigt; ein neuer Antrag war dafür nicht erforderlich.

Persönliche Daten angeben: Daten der berechtigten Person und des Kindes vollständig erfassen.
Steuer-Identifikationsnummern ergänzen: Die Steuer-ID der berechtigten Person und des Kindes angeben.
Haushaltsaufnahme nachweisen: Bei Stief-, Enkel- oder Pflegekindern können zusätzliche Nachweise erforderlich sein.
Status ab 18 belegen: Schul-, Studien-, Ausbildungs-, Freiwilligendienst- oder Arbeitsuchendennachweise einreichen.
Arbeitsumfang dokumentieren: Nach Abschluss der ersten Ausbildung Arbeitsvertrag und Wochenstunden nachweisen.
Bescheid kontrollieren: Anspruchszeitraum, berücksichtigte Kinder und Auszahlungsempfänger prüfen.

Änderungen unverzüglich mitteilen

Änderung
Mögliche Auswirkung
Erforderlicher Nachweis
Änderung Ausbildung oder Studium endet
Auswirkung Anspruch kann enden oder nur in einer Übergangszeit fortbestehen
Nachweis Abschluss-, Exmatrikulations- oder Abgangsbescheinigung
Änderung Neue Ausbildung beginnt
Auswirkung Anspruch kann bis 25 fortbestehen
Nachweis Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung
Änderung Arbeitszeit steigt nach der Erstausbildung
Auswirkung Anspruch kann bei regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden entfallen
Nachweis Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbescheinigung
Änderung Kind zieht aus dem Haushalt aus
Auswirkung Andere Person kann vorrangig berechtigt werden
Nachweis Neue Anschrift und tatsächliche Haushaltsverhältnisse
Änderung Bankverbindung oder Anschrift ändert sich
Auswirkung Auszahlung oder Schriftverkehr kann gestört werden
Nachweis Aktualisierte Kontodaten oder Anschrift
Überzahlungen können zurückgefordert werden: Änderungen sollten nicht erst beim nächsten Antrag, sondern unverzüglich der Familienkasse mitgeteilt werden.
Verbindlich ist der Bescheid der Familienkasse: Eine Vorberechnung kann Höhe und mögliche Anspruchsmonate einordnen. Die endgültige Entscheidung erfolgt anhand des konkreten Sachverhalts und der eingereichten Nachweise.