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Alle Informationen und Ergebnisse, die durch die Online-Rechner auf MwStRechner.de bereitgestellt werden, werden mit größter Sorgfalt recherchiert, geprüft und aufbereitet.
Trotz sorgfältiger Recherche können die Inhalte, Berechnungsgrundlagen und Ergebnisse unvollständig, veraltet oder in einzelnen Fällen nicht vollständig korrekt sein. Gesetzliche Regelungen, Steuersätze, Freibeträge, Sozialleistungen oder Berechnungsformeln können sich ändern und werden möglicherweise nicht immer sofort aktualisiert.
In einigen Fällen werden komplexe Sachverhalte bewusst vereinfacht oder abstrahiert dargestellt. Ziel ist es, Nutzern eine einfache Eingabe und eine schnelle Orientierung zu ermöglichen. Dadurch können die Ergebnisse der Online-Rechner von einer exakten Berechnung durch einen Fachmann abweichen.
Die Ergebnisse der Rechner auf MwStRechner.de dienen ausschließlich als unverbindliche Ersteinschätzung. Sie ersetzen keine persönliche Beratung durch Steuerberater, Lohnbuchhaltung, Behörde oder Sozialversicherungsträger.
Der Bruttolohn ist das vereinbarte Arbeitsentgelt vor Steuern und Sozialabgaben. Der Nettolohn ist der Betrag, der nach den Abzügen ausgezahlt wird.
Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt im betreffenden Versicherungszweig beitragsfrei.
Der vom Bundesgesundheitsministerium für 2026 festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt 2,9 Prozent. Dieser Wert ist eine amtliche Rechengröße und nicht automatisch der Beitrag Ihrer Krankenkasse.
Der von den Krankenkassen tatsächlich durchschnittlich erhobene Zusatzbeitrag lag am 1. April 2026 bei 3,13 Prozent. Für eine genaue Nettoberechnung muss deshalb der individuelle Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse verwendet werden.
In Sachsen trägt der Arbeitgeber nur 1,3 Prozent. Beschäftigte tragen beim regulären Beitrag grundsätzlich 2,3 Prozent; für Kinderlose kommen weitere 0,6 Prozentpunkte hinzu.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde. Dadurch ist auch die dynamische Minijob-Grenze gestiegen.
Bei einer gleichmäßigen Wochenarbeitszeit kann das durchschnittliche Monatsbrutto mit folgender Formel berechnet werden:
Die monatliche Minijob-Grenze beträgt 2026 603 Euro. Die entsprechende regelmäßige Jahresverdienstgrenze liegt bei 7.236 Euro.
Bei genau 13,90 Euro Stundenlohn entsprechen 603 Euro rechnerisch durchschnittlich rund 43,38 Arbeitsstunden pro Monat. Bei einem höheren Stundenlohn sinkt die mögliche regelmäßige Arbeitszeit.
Die Steuerklasse verändert vor allem den laufenden Lohnsteuerabzug. Sie verändert nicht automatisch die endgültige Jahreseinkommensteuer.
Wichtige Korrektur: Der Kinderfreibetragszähler in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen senkt grundsätzlich nicht die normale monatliche Lohnsteuer. Er wirkt beim laufenden Lohnsteuerabzug auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Ein individueller Lohnsteuerfreibetrag kann beispielsweise für voraussichtlich hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen beantragt werden.
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Kalenderjahr muss grundsätzlich spätestens am 30. November beim Finanzamt eingehen.
Die Kirchensteuer beträgt grundsätzlich 8 Prozent der maßgebenden Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg sowie 9 Prozent in den übrigen Bundesländern.
Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent der maßgebenden Lohnsteuer. Aufgrund der Freigrenze und Milderungszone wird er bei vielen Beschäftigten nicht oder nur teilweise einbehalten.
Das Arbeitgeberbrutto besteht aus dem vereinbarten Bruttolohn und den vom Arbeitgeber getragenen Lohnnebenkosten. Es liegt daher über dem Bruttogehalt des Beschäftigten.
Bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Tarifverträge und besondere Versorgungssysteme können abweichende Regelungen enthalten.
Entgeltumwandlung kann das aktuelle Steuer- und Sozialversicherungsbrutto reduzieren. Sie kann dadurch aber auch die gesetzliche Rente sowie bestimmte Entgelt- und Sozialleistungen beeinflussen. Die spätere Betriebsrente ist grundsätzlich steuerlich und gegebenenfalls beitragsrechtlich zu prüfen.