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Gehalt und Abzüge

Brutto und Netto: Welche Abzüge gelten 2026?

Der Bruttolohn ist das vereinbarte Arbeitsentgelt vor Steuern und Sozialabgaben. Der Nettolohn ist der Betrag, der nach den Abzügen ausgezahlt wird.

Vom Brutto zum Netto

  • Lohnsteuer: richtet sich unter anderem nach Bruttoarbeitslohn, Steuerklasse, Abrechnungszeitraum und eingetragenen Freibeträgen.
  • Solidaritätszuschlag: wird nur erhoben, wenn die maßgebende Lohnsteuer die geltende Freigrenze beziehungsweise Milderungszone überschreitet.
  • Kirchensteuer: fällt nur bei Kirchensteuerpflicht an.
  • Sozialversicherung: umfasst Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Was verändert das Nettogehalt?

  • Höhe und Art des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns
  • Steuerklasse und gegebenenfalls Faktorverfahren
  • Gesetzliche oder private Krankenversicherung
  • Individueller Zusatzbeitrag der Krankenkasse
  • Kinderzahl in der Pflegeversicherung
  • Kirchensteuerpflicht und Bundesland
  • Freibeträge, Sachbezüge und Einmalzahlungen
Grundfreibetrag 2026 12.348 €
Mindestlohn 2026 13,90 €
Minijob-Grenze 2026 603 €
Wichtig: Zwei Beschäftigte mit identischem Bruttogehalt können unterschiedliche Nettobeträge erhalten. Ursache sind persönliche Steuermerkmale, Krankenversicherung, Pflegeversicherungsbeitrag und weitere abrechnungsrelevante Angaben.
Beiträge und Einkommensgrenzen

Sozialversicherungsbeiträge 2026 im Überblick

Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt im betreffenden Versicherungszweig beitragsfrei.

Versicherung
Gesamtsatz 2026
Typischer Arbeitnehmeranteil
Monatliche BBG
Versicherung Krankenversicherung
Gesamtsatz 14,6 % plus kassenindividueller Zusatzbeitrag
Arbeitnehmeranteil 7,3 % plus halber Zusatzbeitrag
Beitragsgrenze 5.812,50 €
Versicherung Pflegeversicherung
Gesamtsatz 3,6 %, kinderlos grundsätzlich 4,2 %
Arbeitnehmeranteil Meist 1,8 %, kinderlos grundsätzlich 2,4 %
Beitragsgrenze 5.812,50 €
Versicherung Rentenversicherung
Gesamtsatz 18,6 %
Arbeitnehmeranteil 9,3 %
Beitragsgrenze 8.450 €
Versicherung Arbeitslosenversicherung
Gesamtsatz 2,6 %
Arbeitnehmeranteil 1,3 %
Beitragsgrenze 8.450 €

Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung

Der vom Bundesgesundheitsministerium für 2026 festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt 2,9 Prozent. Dieser Wert ist eine amtliche Rechengröße und nicht automatisch der Beitrag Ihrer Krankenkasse.

Der von den Krankenkassen tatsächlich durchschnittlich erhobene Zusatzbeitrag lag am 1. April 2026 bei 3,13 Prozent. Für eine genaue Nettoberechnung muss deshalb der individuelle Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse verwendet werden.

Pflegeversicherung: Kinder und Sachsen

  • Der reguläre Beitragssatz beträgt 3,6 Prozent.
  • Kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren zahlen grundsätzlich zusätzlich 0,6 Prozentpunkte.
  • Ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren sinkt der Arbeitnehmeranteil um jeweils 0,25 Prozentpunkte.
  • Der Arbeitgeberanteil verändert sich durch die Kinderzahl nicht.

In Sachsen trägt der Arbeitgeber nur 1,3 Prozent. Beschäftigte tragen beim regulären Beitrag grundsätzlich 2,3 Prozent; für Kinderlose kommen weitere 0,6 Prozentpunkte hinzu.

Weitere wichtige Grenzwerte 2026

Grenzwert
Wert 2026
Bedeutung
Grenzwert BBG Kranken- und Pflegeversicherung
Wert 5.812,50 € monatlich
69.750 € jährlich
Bedeutung Obergrenze für die beitragspflichtigen Einnahmen in Kranken- und Pflegeversicherung.
Grenzwert BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung
Wert 8.450 € monatlich
101.400 € jährlich
Bedeutung Obergrenze für Beiträge zur allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Grenzwert Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
Wert 6.450 € monatlich
77.400 € jährlich
Bedeutung Relevant für die mögliche Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Voraussetzungen werden jahresbezogen geprüft.
Stundenlohn und Beschäftigungsgrenzen

Mindestlohn, Minijob und Midijob 2026

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde. Dadurch ist auch die dynamische Minijob-Grenze gestiegen.

Mindestlohn 13,90 €
Minijob-Grenze 603 €
Midijob-Bereich bis 2.000 €

Stundenlohn in Monatslohn umrechnen

Bei einer gleichmäßigen Wochenarbeitszeit kann das durchschnittliche Monatsbrutto mit folgender Formel berechnet werden:

Monatsbrutto = Stundenlohn × Wochenstunden × 52 ÷ 12
  • Nur tatsächlich vergütete Arbeitsstunden berücksichtigen.
  • Regelmäßige Zuschläge und vertraglich garantierte Zahlungen können zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören.
  • Überstunden sollten getrennt vom normalen Monatsverdienst bewertet werden.
  • Bei schwankenden Arbeitszeiten zählt der voraussichtliche regelmäßige Jahresverdienst.

Minijob-Grenze und maximale Arbeitszeit

Die monatliche Minijob-Grenze beträgt 2026 603 Euro. Die entsprechende regelmäßige Jahresverdienstgrenze liegt bei 7.236 Euro.

Bei genau 13,90 Euro Stundenlohn entsprechen 603 Euro rechnerisch durchschnittlich rund 43,38 Arbeitsstunden pro Monat. Bei einem höheren Stundenlohn sinkt die mögliche regelmäßige Arbeitszeit.

Übergangsbereich beim Midijob

Beschäftigungsart
Regelmäßiger Monatsverdienst
Sozialversicherung
Beschäftigungsart Minijob
Verdienst Bis 603 €
Sozialversicherung Besondere Minijob-Regeln; grundsätzlich Rentenversicherungspflicht mit möglicher Befreiung.
Beschäftigungsart Midijob
Verdienst 603,01 € bis 2.000 €
Sozialversicherung Versicherungspflicht mit reduziertem Arbeitnehmeranteil innerhalb des Übergangsbereichs.
Beschäftigungsart Reguläre Beschäftigung
Verdienst Mehr als 2.000 €
Sozialversicherung Reguläre Arbeitnehmerbeiträge bis zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen.
Regelmäßiger Verdienst ist entscheidend: Für die Einstufung als Minijob oder Midijob zählt grundsätzlich die vorausschauende Betrachtung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Einzelne zulässige Überschreitungen müssen nach den besonderen Minijob-Regeln geprüft werden.
Lohnsteuer und ELStAM

Steuerklassen, Freibeträge, Kirchensteuer und Soli

Die Steuerklasse verändert vor allem den laufenden Lohnsteuerabzug. Sie verändert nicht automatisch die endgültige Jahreseinkommensteuer.

Steuerklasse
Typischer Anwendungsfall
Wichtige Einordnung
Steuerklasse I
Anwendungsfall Ledige, dauerhaft getrennt Lebende und bestimmte Verwitwete
Einordnung Regulärer Lohnsteuerabzug ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Steuerklasse II
Anwendungsfall Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag
Einordnung Der Entlastungsbetrag wird im laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Steuerklasse III/V
Anwendungsfall Verheiratete oder verpartnerte Beschäftigte mit unterschiedlich hohen Einkommen
Einordnung Kann zu hohen Unterschieden beim monatlichen Abzug und zu Nachzahlungen führen.
Steuerklasse IV/IV
Anwendungsfall Verheiratete oder verpartnerte Beschäftigte
Einordnung Standardkombination, besonders bei ähnlich hohen Einkommen.
Steuerklasse IV mit Faktor
Anwendungsfall Ehepaare oder Lebenspartner mit zwei Einkommen
Einordnung Verteilt den voraussichtlichen Lohnsteuerabzug häufig genauer auf beide Einkommen.
Steuerklasse VI
Anwendungsfall Zweites und jedes weitere lohnsteuerpflichtige Dienstverhältnis
Einordnung Höherer laufender Lohnsteuerabzug, da wichtige Freibeträge bereits im ersten Dienstverhältnis berücksichtigt werden.
Steuerklassenwechsel: Ein Wechsel ist im laufenden Kalenderjahr auch mehrfach möglich und wird grundsätzlich zum ersten Tag des Monats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Die Jahressteuer wird dadurch nicht automatisch gesenkt.

Grundfreibetrag und Freibeträge für Kinder

Freibetrag
Wert 2026
Wirkung
Freibetrag Grundfreibetrag
Wert 12.348 €
Wirkung Das zu versteuernde Einkommen bleibt bis zu dieser Höhe im Einkommensteuertarif steuerfrei.
Freibetrag Freibeträge für Kinder insgesamt
Wert 9.756 € je Kind
Wirkung Das Finanzamt vergleicht bei der Einkommensteuerveranlagung die Entlastung durch Kindergeld und Kinderfreibeträge.
Wichtige Korrektur: Der Kinderfreibetragszähler in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen senkt grundsätzlich nicht die normale monatliche Lohnsteuer. Er wirkt beim laufenden Lohnsteuerabzug auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Lohnsteuerfreibetrag

Ein individueller Lohnsteuerfreibetrag kann beispielsweise für voraussichtlich hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen beantragt werden.

Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Kalenderjahr muss grundsätzlich spätestens am 30. November beim Finanzamt eingehen.

Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer beträgt grundsätzlich 8 Prozent der maßgebenden Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg sowie 9 Prozent in den übrigen Bundesländern.

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent der maßgebenden Lohnsteuer. Aufgrund der Freigrenze und Milderungszone wird er bei vielen Beschäftigten nicht oder nur teilweise einbehalten.

Jahressteuer beachten: Die monatliche Lohnabrechnung ist eine Vorausberechnung. Die endgültige Einkommensteuer hängt vom gesamten Jahreseinkommen, der Veranlagungsart und weiteren steuerlichen Angaben ab.
Personalkosten und Altersvorsorge

Arbeitgeberbrutto und betriebliche Altersvorsorge 2026

Das Arbeitgeberbrutto besteht aus dem vereinbarten Bruttolohn und den vom Arbeitgeber getragenen Lohnnebenkosten. Es liegt daher über dem Bruttogehalt des Beschäftigten.

Position
Typischer Arbeitgeberanteil 2026
Bemessungsgrenze
Position Krankenversicherung
Arbeitgeberanteil 7,3 % plus halber kassenindividueller Zusatzbeitrag
Bemessungsgrenze Bis 5.812,50 € monatlich
Position Pflegeversicherung
Arbeitgeberanteil 1,8 %, in Sachsen 1,3 %
Bemessungsgrenze Bis 5.812,50 € monatlich
Position Rentenversicherung
Arbeitgeberanteil 9,3 %
Bemessungsgrenze Bis 8.450 € monatlich
Position Arbeitslosenversicherung
Arbeitgeberanteil 1,3 %
Bemessungsgrenze Bis 8.450 € monatlich
Nicht alle Personalkosten enthalten: Zu den tatsächlichen Arbeitgeberkosten können zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen U1 und U2, Insolvenzgeldumlage, betriebliche Altersversorgung sowie weitere freiwillige oder tarifliche Leistungen gehören.

Betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung

Steuer- und Sozialversicherungsgrenzen 2026

  • Steuerfrei: Bei begünstigten Durchführungswegen grundsätzlich bis zu 8 Prozent der BBG der allgemeinen Rentenversicherung.
  • Wert 2026: Bis zu 8.112 Euro jährlich beziehungsweise 676 Euro monatlich.
  • Sozialabgabenfrei: Grundsätzlich bis zu 4 Prozent der BBG.
  • Wert 2026: Bis zu 4.056 Euro jährlich beziehungsweise 338 Euro monatlich.

Arbeitgeberzuschuss

Bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Tarifverträge und besondere Versorgungssysteme können abweichende Regelungen enthalten.

Entgeltumwandlung kann das aktuelle Steuer- und Sozialversicherungsbrutto reduzieren. Sie kann dadurch aber auch die gesetzliche Rente sowie bestimmte Entgelt- und Sozialleistungen beeinflussen. Die spätere Betriebsrente ist grundsätzlich steuerlich und gegebenenfalls beitragsrechtlich zu prüfen.
Arbeitgeberbrutto richtig einordnen: Der Bruttolohn allein zeigt nicht die vollständigen Personalkosten. Für eine belastbare Kalkulation müssen Sozialversicherungsanteile, Umlagen, Unfallversicherung und zusätzliche Arbeitgeberleistungen berücksichtigt werden.