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Mutterschaftsgeld-Rechner

Das Monatsnetto wird für die Berechnung in ein tägliches Netto umgerechnet: Monatsnetto ÷ 30.
Ergebnis
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Gesamtleistung in der Schutzfrist € 0,00
Rechnerisch pro Monat € 0,00
Krankenkasse / Bundesamt € 0,00
Arbeitgeberzuschuss € 0,00
Weiterzahlung / sonstige Leistung € 0,00

Berechnungsdetails
Mutterschutz-Tage 0
Tägliches Netto € 0,00
Mutterschaftsgeld pro Tag € 0,00
Arbeitgeberzuschuss pro Tag € 0,00
Mehrbedarf Bürgergeld € 0,00
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Versicherung und Beschäftigung

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Anspruch, Zahlstelle und Höhe hängen vor allem davon ab, ob eine Beschäftigung besteht und wie die Frau krankenversichert ist.

Personengruppe
Leistung
Wichtige Voraussetzung
Personengruppe Arbeitnehmerin mit eigener GKV-Mitgliedschaft
Leistung Mutterschaftsgeld der Krankenkasse bis zu 13 Euro je Kalendertag
Voraussetzung Während der Schutzfrist fällt Arbeitsentgelt aus; bei höherem Tagesnetto kommt der Arbeitgeberzuschuss hinzu
Personengruppe Minijobberin mit eigener GKV-Mitgliedschaft
Leistung Krankenkasse zahlt bis zu 13 Euro je Kalendertag
Voraussetzung Eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung; die Familienversicherung reicht dafür nicht
Personengruppe Privat oder familienversicherte Beschäftigte
Leistung Mutterschaftsgeld des BAS von insgesamt höchstens 210 Euro
Voraussetzung Bestehendes Beschäftigungsverhältnis und Entgeltausfall wegen der Schutzfrist; Arbeitgeberzuschuss kann zusätzlich bestehen
Personengruppe Selbstständige mit freiwilliger GKV
Leistung Mutterschaftsgeld grundsätzlich in Höhe des Krankengeldes
Voraussetzung Ein Krankengeldanspruch muss im Versicherungsschutz eingeschlossen sein
Personengruppe Privat versicherte Selbstständige
Leistung Kein gesetzliches Mutterschaftsgeld allein aufgrund der Selbstständigkeit
Voraussetzung Mögliche Zahlung richtet sich nach einer privaten Krankentagegeldversicherung oder einem anderen Vertrag
Personengruppe Beamtinnen und Soldatinnen
Leistung Grundsätzlich Fortzahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge
Voraussetzung Es gelten die jeweiligen beamten- oder soldatenrechtlichen Mutterschutzvorschriften
Familienversicherung ist keine eigene GKV-Mitgliedschaft: Eine familienversicherte Arbeitnehmerin erhält das Mutterschaftsgeld grundsätzlich nicht von der Krankenkasse, sondern bei erfüllten Voraussetzungen vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

BAS-Leistung richtig einordnen

Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt nicht 13 Euro für jeden Kalendertag. Die gesamte BAS-Leistung ist auf höchstens 210 Euro begrenzt und wird in einer Summe ausgezahlt.

Der Arbeitgeberzuschuss kann dennoch zusätzlich bestehen. Für ihn wird das durchschnittliche Tagesnetto grundsätzlich mit einem Betrag von 13 Euro je Kalendertag verglichen.

Keine automatische vollständige Nettoabsicherung im BAS-Fall: Weil die Bundesleistung insgesamt auf 210 Euro begrenzt ist, erreichen BAS-Leistung und Arbeitgeberzuschuss zusammen nicht zwingend das frühere vollständige Nettoentgelt.
Tagessatz und Bemessungszeitraum

Höhe und Arbeitgeberzuschuss berechnen

Für Arbeitnehmerinnen wird das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist ermittelt.

Gesetzliche Krankenkasse bis 13 €/Tag
BAS-Leistung insgesamt bis 210 €
Bemessungszeitraum 3 Monate

Monatlich abgerechnetes Entgelt

Durchschnittliches Tagesnetto = Netto der letzten 3 Abrechnungsmonate ÷ 90
Arbeitgeberzuschuss je Tag = Tagesnetto minus 13 €

Wöchentlich abgerechnetes Entgelt

Bei wöchentlicher Abrechnung werden grundsätzlich die letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist verwendet.

Ist das durchschnittliche Tagesnetto nicht höher als 13 Euro, besteht grundsätzlich kein Arbeitgeberzuschuss.

Beispiel mit festem Monatsnetto

Berechnungsschritt
Wert
Schritt Monatsnetto
Wert 1.800 Euro
Schritt Durchschnittliches Tagesnetto
Wert 1.800 Euro ÷ 30 = 60 Euro
Schritt Mutterschaftsgeld der GKV
Wert 13 Euro je Kalendertag
Schritt Arbeitgeberzuschuss
Wert 60 Euro minus 13 Euro = 47 Euro je Kalendertag
Schritt Gesamtleistung im GKV-Fall
Wert 60 Euro je Kalendertag

Welche Entgeltbestandteile zählen?

Wird berücksichtigt
Bleibt unberücksichtigt
Berücksichtigt Laufendes Arbeitsentgelt und regelmäßige Entgeltbestandteile
Nicht berücksichtigt Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie bestimmte Boni
Berücksichtigt Regelmäßig gezahlte Schicht- oder Funktionszulagen
Nicht berücksichtigt Einmaliges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
Berücksichtigt Dauerhafte Entgeltänderungen ab ihrem Wirksamwerden
Nicht berücksichtigt Entgeltkürzungen aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitsausfall
Berücksichtigt Entgelt aus mehreren parallelen Beschäftigungen
Nicht berücksichtigt Kürzungen wegen unverschuldeten Arbeitsversäumnisses

Mehrere Arbeitgeber

Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse, werden die durchschnittlichen Nettoentgelte zusammengerechnet.

Der gesamte Arbeitgeberzuschuss wird anschließend grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Nettoentgelte aufgeteilt.

Jeder Arbeitgeber sollte über die weiteren Beschäftigungen und die dort erzielten Entgelte informiert werden, damit die Zuschüsse korrekt berechnet werden können.

Monatsnetto nicht einfach durch die tatsächlichen Monatstage teilen: Für ein gleichbleibendes Monatsentgelt wird bei der gesetzlichen Durchschnittsberechnung grundsätzlich mit 30 Kalendertagen je Monat beziehungsweise 90 Tagen für drei Monate gerechnet.
Zahlungszeitraum und Schwangerschaftsverlust

Schutzfristen und besondere Geburtsfälle

Mutterschaftsgeld wird grundsätzlich während der gesetzlichen Schutzfristen und für den Entbindungstag gezahlt. Die Dauer hängt vom konkreten Geburts- oder Schwangerschaftsverlauf ab.

Fall
Schutzfrist
Finanzielle Bedeutung
Fall Reguläre Geburt
Schutzfrist Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt
Finanzielle Bedeutung Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls Arbeitgeberzuschuss während des gesamten Zeitraums sowie am Entbindungstag
Fall Medizinische Frühgeburt
Schutzfrist Zwölf Wochen nach der Geburt plus nicht genutzte Tage vor der Geburt
Finanzielle Bedeutung Der Tagessatz bleibt gleich, die Zahlungsdauer verlängert sich
Fall Mehrlingsgeburt
Schutzfrist Zwölf Wochen nach der Geburt
Finanzielle Bedeutung Längere Zahlung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss
Fall Behinderung des Kindes
Schutzfrist Auf Antrag zwölf Wochen nach der Geburt
Finanzielle Bedeutung Behinderung muss innerhalb der ersten acht Wochen ärztlich festgestellt und die Verlängerung beantragt werden
Fall Geburt vor dem errechneten Termin
Schutzfrist Nicht genutzte vorgeburtliche Tage werden nach der Geburt angehängt
Finanzielle Bedeutung Die verkürzte Zeit vor der Geburt geht finanziell nicht verloren
Vorzeitige Geburt ist nicht automatisch eine medizinische Frühgeburt: Die nicht genutzten Tage werden bei jeder vorzeitigen Entbindung angehängt. Die zwölfwöchige Sonderfrist setzt dagegen einen gesetzlich anerkannten Sonderfall voraus.

Fehlgeburt seit dem 1. Juni 2025

Zeitpunkt
Schutzfrist
Mutterschaftsgeld
Zeitpunkt Ab der 13. Schwangerschaftswoche
Schutzfrist Bis zu zwei Wochen
Mutterschaftsgeld Anspruch während der Schutzfrist, wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind
Zeitpunkt Ab der 17. Schwangerschaftswoche
Schutzfrist Bis zu sechs Wochen
Mutterschaftsgeld Finanzielle Absicherung nach den normalen Anspruchsregeln
Zeitpunkt Ab der 20. Schwangerschaftswoche
Schutzfrist Bis zu acht Wochen
Mutterschaftsgeld Finanzielle Absicherung nach den normalen Anspruchsregeln

Die Schutzfrist setzt praktisch voraus, dass der Arbeitgeber von der Fehlgeburt Kenntnis erhält. Er kann einen geeigneten Nachweis verlangen.

Die betroffene Frau kann sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären. Diese Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Fehlgeburt vor der 13. Schwangerschaftswoche: Es besteht keine besondere Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz. Bei Arbeitsunfähigkeit gelten die allgemeinen Regeln zu Entgeltfortzahlung und Krankengeld.
Arbeitslosigkeit, Grundsicherung und Vertragsende

Mutterschaftsgeld in besonderen Beschäftigungssituationen

Bei Arbeitslosigkeit, Grundsicherung, einem befristeten Vertrag oder Selbstständigkeit gelten andere Zahlstellen und Berechnungsgrundlagen als bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis.

Situation
Leistung
Wichtige Folge
Situation Arbeitslosengeld I bei Beginn der Schutzfrist
Leistung Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes
Folge Arbeitslosengeld wird während der Schutzfrist durch Mutterschaftsgeld ersetzt
Situation Grundsicherung für Arbeitsuchende
Leistung Kein Mutterschaftsgeld allein aufgrund des Leistungsbezugs
Folge Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Geburtsmonats
Situation Befristeter Vertrag endet während der Schutzfrist
Leistung Gesetzlich Versicherte erhalten anschließend Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
Folge Der Arbeitgeberzuschuss endet grundsätzlich mit dem Arbeitsverhältnis
Situation Privat oder familienversichert, Vertrag endet während der Schutzfrist
Leistung Ein bereits entstandener BAS-Anspruch von insgesamt bis zu 210 Euro bleibt grundsätzlich bestehen
Folge Nach Vertragsende besteht kein weiterer Arbeitgeberzuschuss
Situation Vertrag endet vor Beginn der Schutzfrist
Leistung Anspruch richtet sich nach dem dann bestehenden Versicherungs- und Leistungsstatus
Folge Ein bereits abgelaufenes Beschäftigungsverhältnis begründet für sich allein regelmäßig keinen BAS-Anspruch

Schwangerschaftsmehrbedarf in der Grundsicherung

  • Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • Höhe: 17 Prozent des individuell maßgebenden Regelbedarfs
  • Zahlung bis zum Ende des Monats, in den die Entbindung fällt
  • Beantragung beim zuständigen Jobcenter

Zusätzlich können einmalige Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung sowie die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt beantragt werden.

Solche Einmalbedarfe können unter Voraussetzungen auch bestehen, wenn keine laufende Grundsicherungsleistung bezogen wird.

Selbstständige in der freiwilligen GKV

Besteht ein Krankengeldanspruch, entspricht das Mutterschaftsgeld grundsätzlich dem Krankengeld. Dieses beträgt bei Selbstständigen regelmäßig 70 Prozent des maßgebenden Arbeitseinkommens.

Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erhöht die Leistung nicht weiter. Ohne abgesicherten Krankengeldanspruch besteht aus der freiwilligen Mitgliedschaft allein kein Mutterschaftsgeldanspruch.

Beschäftigung und Versicherung getrennt prüfen: Ein Minijob, eine Selbstständigkeit oder eine private Krankenversicherung führt nicht automatisch zu einer bestimmten Leistung. Entscheidend ist die konkrete Kombination aus Beschäftigungsstatus, Mitgliedschaft und Vertrag.
Abgrenzung, Steuern und Antrag

Mutterschutzlohn, Elterngeld und Steuererklärung

Mutterschaftsgeld, Mutterschutzlohn und Elterngeld sind unterschiedliche Leistungen. Sie gelten für verschiedene Zeiträume und werden nach unterschiedlichen Regeln berechnet.

Leistung
Zeitraum
Zahlstelle
Berechnungsgrundlage
Leistung Mutterschutzlohn
Zeitraum Beschäftigungsverbot außerhalb der eigentlichen Schutzfristen
Zahlstelle Arbeitgeber
Grundlage Durchschnittliches Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor Eintritt der Schwangerschaft
Leistung Mutterschaftsgeld
Zeitraum Gesetzliche Schutzfristen und Entbindungstag
Zahlstelle Krankenkasse oder BAS
Grundlage Versicherung, Beschäftigung und durchschnittliches Nettoentgelt
Leistung Arbeitgeberzuschuss
Zeitraum Schutzfristen, Entbindungstag und bestehendes Arbeitsverhältnis
Zahlstelle Arbeitgeber
Grundlage Differenz zwischen 13 Euro und durchschnittlichem Tagesnetto
Leistung Elterngeld
Zeitraum Lebensmonate des Kindes
Zahlstelle Elterngeldstelle
Grundlage Einkommensverlust und elterngeldrechtliches Einkommen

Anrechnung auf das Elterngeld

Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse und Arbeitgeberzuschuss für dasselbe Kind werden grundsätzlich taggenau auf das Elterngeld der Mutter angerechnet.

Lebensmonate mit solchen Mutterschaftsleistungen gelten bei der Mutter regelmäßig als Basiselterngeldmonate.

Das einmalige Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung von höchstens 210 Euro wird dagegen nicht als anzurechnende Mutterschaftsleistung auf das Elterngeld behandelt.

Steuerliche Behandlung

  • Mutterschaftsgeld ist grundsätzlich steuerfrei.
  • Der Arbeitgeberzuschuss ist ebenfalls grundsätzlich steuerfrei.
  • Beide Leistungen unterliegen grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt.
  • Dadurch kann der Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Einkommen steigen.

Eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung besteht grundsätzlich, wenn die Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen im Kalenderjahr mehr als 410 Euro beträgt.

Dabei werden nicht nur Mutterschaftsleistungen, sondern auch andere relevante Lohnersatzleistungen zusammengerechnet.

Die 410-Euro-Grenze ist keine Steuerfreigrenze: Mutterschaftsgeld wird dadurch nicht steuerpflichtig. Die Grenze betrifft die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Antrag und benötigte Nachweise

Bescheinigung zum Entbindungstermin beschaffen: Ärztin, Arzt oder Hebamme bescheinigen den voraussichtlichen Geburtstermin.
Passende Zahlstelle bestimmen: Gesetzliche Krankenkasse oder Bundesamt für Soziale Sicherung.
Antrag zeitnah einreichen: Die Bescheinigung sollte nach ihrer Ausstellung möglichst früh an die zuständige Stelle geschickt werden.
Arbeitgeber informieren: Der Arbeitgeber benötigt die Angaben zur Berechnung seines Zuschusses.
Geburt nachweisen: Nach der Entbindung werden tatsächliches Geburtsdatum und mögliche Sonderfälle nachgemeldet.
Abrechnung prüfen: Krankenkassenleistung, BAS-Betrag und Arbeitgeberzuschuss müssen getrennt ausgewiesen und dem richtigen Zeitraum zugeordnet sein.
Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: Für die Leistung wird eine ärztliche Bescheinigung über den Tag und die maßgebliche Schwangerschaftswoche benötigt.