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Alle Informationen und Ergebnisse, die durch die Online-Rechner auf MwStRechner.de bereitgestellt werden, werden mit größter Sorgfalt recherchiert, geprüft und aufbereitet.
Trotz sorgfältiger Recherche können die Inhalte, Berechnungsgrundlagen und Ergebnisse unvollständig, veraltet oder in einzelnen Fällen nicht vollständig korrekt sein. Gesetzliche Regelungen, Steuersätze, Freibeträge, Sozialleistungen oder Berechnungsformeln können sich ändern und werden möglicherweise nicht immer sofort aktualisiert.
In einigen Fällen werden komplexe Sachverhalte bewusst vereinfacht oder abstrahiert dargestellt. Ziel ist es, Nutzern eine einfache Eingabe und eine schnelle Orientierung zu ermöglichen. Dadurch können die Ergebnisse der Online-Rechner von einer exakten Berechnung durch einen Fachmann abweichen.
Die Ergebnisse der Rechner auf MwStRechner.de dienen daher ausschließlich als unverbindliche Ersteinschätzung. Sie ersetzen keine persönliche Beratung durch eine Krankenkasse, eine Behörde, einen Sozialversicherungsträger, einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Experten im jeweiligen Fachgebiet.
Für verbindliche Auskünfte, rechtssichere Berechnungen oder individuelle Entscheidungen sollte immer eine qualifizierte Fachperson oder die zuständige Stelle kontaktiert werden.
Anspruch, Zahlstelle und Höhe hängen vor allem davon ab, ob eine Beschäftigung besteht und wie die Frau krankenversichert ist.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt nicht 13 Euro für jeden Kalendertag. Die gesamte BAS-Leistung ist auf höchstens 210 Euro begrenzt und wird in einer Summe ausgezahlt.
Der Arbeitgeberzuschuss kann dennoch zusätzlich bestehen. Für ihn wird das durchschnittliche Tagesnetto grundsätzlich mit einem Betrag von 13 Euro je Kalendertag verglichen.
Für Arbeitnehmerinnen wird das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist ermittelt.
Bei wöchentlicher Abrechnung werden grundsätzlich die letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist verwendet.
Ist das durchschnittliche Tagesnetto nicht höher als 13 Euro, besteht grundsätzlich kein Arbeitgeberzuschuss.
Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse, werden die durchschnittlichen Nettoentgelte zusammengerechnet.
Der gesamte Arbeitgeberzuschuss wird anschließend grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Nettoentgelte aufgeteilt.
Jeder Arbeitgeber sollte über die weiteren Beschäftigungen und die dort erzielten Entgelte informiert werden, damit die Zuschüsse korrekt berechnet werden können.
Mutterschaftsgeld wird grundsätzlich während der gesetzlichen Schutzfristen und für den Entbindungstag gezahlt. Die Dauer hängt vom konkreten Geburts- oder Schwangerschaftsverlauf ab.
Die Schutzfrist setzt praktisch voraus, dass der Arbeitgeber von der Fehlgeburt Kenntnis erhält. Er kann einen geeigneten Nachweis verlangen.
Die betroffene Frau kann sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären. Diese Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Bei Arbeitslosigkeit, Grundsicherung, einem befristeten Vertrag oder Selbstständigkeit gelten andere Zahlstellen und Berechnungsgrundlagen als bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis.
Zusätzlich können einmalige Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung sowie die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt beantragt werden.
Solche Einmalbedarfe können unter Voraussetzungen auch bestehen, wenn keine laufende Grundsicherungsleistung bezogen wird.
Besteht ein Krankengeldanspruch, entspricht das Mutterschaftsgeld grundsätzlich dem Krankengeld. Dieses beträgt bei Selbstständigen regelmäßig 70 Prozent des maßgebenden Arbeitseinkommens.
Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erhöht die Leistung nicht weiter. Ohne abgesicherten Krankengeldanspruch besteht aus der freiwilligen Mitgliedschaft allein kein Mutterschaftsgeldanspruch.
Mutterschaftsgeld, Mutterschutzlohn und Elterngeld sind unterschiedliche Leistungen. Sie gelten für verschiedene Zeiträume und werden nach unterschiedlichen Regeln berechnet.
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse und Arbeitgeberzuschuss für dasselbe Kind werden grundsätzlich taggenau auf das Elterngeld der Mutter angerechnet.
Lebensmonate mit solchen Mutterschaftsleistungen gelten bei der Mutter regelmäßig als Basiselterngeldmonate.
Das einmalige Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung von höchstens 210 Euro wird dagegen nicht als anzurechnende Mutterschaftsleistung auf das Elterngeld behandelt.
Eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung besteht grundsätzlich, wenn die Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen im Kalenderjahr mehr als 410 Euro beträgt.
Dabei werden nicht nur Mutterschaftsleistungen, sondern auch andere relevante Lohnersatzleistungen zusammengerechnet.