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Mutterschutzrechner

Wenn das Kind noch nicht geboren ist, kann das Feld leer bleiben. Dann wird mit dem errechneten Termin gerechnet.
Bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder festgestellter Behinderung verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt in der Regel auf 12 Wochen.
Ergebnis
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Beginn Mutterschutz
Ende Mutterschutz
Errechneter Geburtstermin

Berechnungsdetails
Schutzfrist vor Geburt
Schutzfrist nach Geburt
Verlängerung wegen früherer Geburt
Gesamtdauer
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Beginn, Ende und Geburtstermin

Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt

Die gesetzliche Schutzfrist beginnt normalerweise sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt.

Vor der Geburt 6 Wochen
Regelfrist nach der Geburt 8 Wochen
Besondere Fälle 12 Wochen

Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist

Grundlage ist der voraussichtliche Entbindungstermin aus dem ärztlichen Zeugnis oder der Bescheinigung einer Hebamme beziehungsweise eines Entbindungspflegers.

Beginn der Schutzfrist = voraussichtlicher Entbindungstermin minus 42 Kalendertage

Der Tag vor dem errechneten Beginn ist grundsätzlich der letzte reguläre Arbeitstag, sofern er nach dem persönlichen Arbeitsplan ein Arbeitstag ist.

Urlaub, Freizeitausgleich oder ein individuelles Beschäftigungsverbot können den tatsächlichen letzten Arbeitstag vorverlegen.

Beispiel: Bei einem voraussichtlichen Entbindungstermin am 10. August 2026 beginnt die Schutzfrist am 29. Juni 2026.

Geburt vor oder nach dem errechneten Termin

Situation
Schutzfrist vor der Geburt
Schutzfrist nach der Geburt
Situation Geburt am errechneten Termin
Vor Geburt Regulär sechs Wochen
Nach Geburt Regulär acht Wochen
Situation Geburt vor dem errechneten Termin
Vor Geburt Tatsächlicher Zeitraum ist kürzer
Nach Geburt Nicht genutzte Tage werden an die nachgeburtliche Frist angehängt
Situation Geburt nach dem errechneten Termin
Vor Geburt Schutzfrist verlängert sich bis zur tatsächlichen Geburt
Nach Geburt Anschließend trotzdem volle acht beziehungsweise zwölf Wochen
Vorzeitige Entbindung ist nicht automatisch eine medizinische Frühgeburt: Bei jeder Geburt vor dem errechneten Termin werden die nicht genutzten vorgeburtlichen Tage angehängt. Die zwölfwöchige Sonderfrist gilt dagegen nur bei einer Frühgeburt im medizinischen beziehungsweise rechtlichen Sinn oder in einem anderen gesetzlich geregelten Sonderfall.

Arbeiten während der Schutzfristen

Vor der Geburt

Während der sechs Wochen vor der Geburt darf eine schwangere Frau weiterarbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.

Diese Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Nach der Geburt

Nach der Geburt gilt für Arbeitnehmerinnen grundsätzlich ein zwingendes Beschäftigungsverbot. Eine freiwillige Weiterarbeit ist im normalen Arbeitsverhältnis während dieser Frist nicht möglich.

Frühgeburt, Mehrlinge und Schwangerschaftsverlust

Verlängerte und gestaffelte Schutzfristen

In bestimmten Fällen verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen. Nach einer Fehlgeburt gelten seit dem 1. Juni 2025 eigene gestaffelte Fristen.

Fall
Schutzfrist
Zusätzliche Voraussetzung
Fall Medizinische Frühgeburt
Schutzfrist Zwölf Wochen nach der Geburt
Voraussetzung Ärztliche Einordnung beziehungsweise entsprechender Nachweis
Fall Mehrlingsgeburt
Schutzfrist Zwölf Wochen nach der Geburt
Voraussetzung Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge
Fall Behinderung des Kindes
Schutzfrist Auf Antrag zwölf Wochen nach der Geburt
Voraussetzung Ärztliche Feststellung innerhalb der ersten acht Wochen
Fall Vorzeitige Entbindung
Schutzfrist Acht oder zwölf Wochen plus nicht genutzte vorgeburtliche Tage
Voraussetzung Tatsächliche Geburt vor dem errechneten Entbindungstermin
Behinderung des Kindes: Anders als bei Früh- und Mehrlingsgeburten erfolgt die Verlängerung nicht automatisch. Die Arbeitnehmerin muss sie beantragen.

Schutzfristen nach einer Fehlgeburt

Zeitpunkt der Fehlgeburt
Schutzfrist
Beschäftigung auf eigenen Wunsch
Zeitpunkt Ab der 13. Schwangerschaftswoche
Schutzfrist Bis zum Ablauf von zwei Wochen
Eigener Wunsch Ausdrückliche Bereitschaft zur Arbeit ist möglich und widerrufbar
Zeitpunkt Ab der 17. Schwangerschaftswoche
Schutzfrist Bis zum Ablauf von sechs Wochen
Eigener Wunsch Ausdrückliche Bereitschaft zur Arbeit ist möglich und widerrufbar
Zeitpunkt Ab der 20. Schwangerschaftswoche
Schutzfrist Bis zum Ablauf von acht Wochen
Eigener Wunsch Ausdrückliche Bereitschaft zur Arbeit ist möglich und widerrufbar
Mitteilung an den Arbeitgeber: Die Schutzfrist kann praktisch nur umgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber von der Fehlgeburt weiß. Er kann einen geeigneten Nachweis verlangen.

Totgeburt und Tod des Kindes

Bei einer Totgeburt gelten grundsätzlich die regulären Schutzfristen: sechs Wochen vor dem errechneten Termin und acht Wochen nach der Geburt.

Die zwölfwöchige Verlängerung des § 3 Absatz 2 MuSchG gilt bei einer Totgeburt nicht automatisch.

Nach dem Tod des Kindes kann die Frau auf ausdrücklichen Wunsch bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegenspricht.

Die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Arbeitsplatz, Arbeitszeit und Kündigung

Arbeitsrechtlicher Schutz während Schwangerschaft und Stillzeit

Mutterschutz besteht nicht nur aus den Schutzfristen rund um die Geburt. Arbeitgeber müssen bereits während Schwangerschaft und Stillzeit sichere Arbeitsbedingungen gewährleisten.

Arbeitszeitgrenzen

Beschäftigte
Maximale Arbeitszeit
Zusätzliche Regel
Beschäftigte Ab 18 Jahren
Arbeitszeit Höchstens 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden in der Doppelwoche
Zusätzliche Regel Die vertragliche Wochenarbeitszeit darf im Monatsdurchschnitt nicht überschritten werden
Beschäftigte Unter 18 Jahren
Arbeitszeit Höchstens 8 Stunden täglich und 80 Stunden in der Doppelwoche
Zusätzliche Regel Sonntage werden in die Doppelwoche eingerechnet
Beschäftigte Mehrere Arbeitgeber
Arbeitszeit Arbeitszeiten werden zusammengerechnet
Zusätzliche Regel Alle Arbeitgeber müssen über die weitere Beschäftigung informiert werden
Ruhezeit: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen mindestens elf zusammenhängende Stunden Ruhezeit gewährt werden.

Gefährdungsbeurteilung und Beschäftigungsverbot

Reihenfolge der Schutzmaßnahmen

Arbeitsbedingungen anpassen: Gefährdungen sollen zunächst durch geeignete Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden.
Anderen Arbeitsplatz anbieten: Ist eine sichere Anpassung nicht möglich, ist ein geeigneter Arbeitsplatzwechsel zu prüfen.
Betriebliches Beschäftigungsverbot: Erst wenn auch ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht zumutbar ist, darf die Beschäftigung vollständig untersagt werden.

Ärztliches Beschäftigungsverbot

Unabhängig von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung kann eine Ärztin oder ein Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot ausstellen.

Voraussetzung ist, dass die Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

Kündigungsschutz

  • Kündigungsschutz besteht grundsätzlich während der Schwangerschaft.
  • Nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche besteht er grundsätzlich vier Monate.
  • Nach der Entbindung gilt er bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens jedoch vier Monate nach der Entbindung.
  • Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

Der Arbeitgeber muss bei Ausspruch der Kündigung von Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung wissen.

War ihm dies nicht bekannt, kann die Mitteilung grundsätzlich noch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen.

Urlaubsanspruch

Ausfallzeiten wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots gelten bei der Berechnung des bezahlten Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten.

Konnte Urlaub vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig genommen werden, kann der Resturlaub nach dessen Ende im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden.

Krankenkasse und Arbeitgeberzuschuss

Mutterschaftsgeld und finanzielle Leistungen

Welche Mutterschaftsleistungen gezahlt werden, hängt vor allem von Beschäftigung, Krankenversicherung und dem durchschnittlichen Nettoentgelt ab.

Versicherungssituation
Mutterschaftsgeld
Mögliche Ergänzung
Versicherung Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin
Mutterschaftsgeld Krankenkasse zahlt grundsätzlich bis zu 13 € je Kalendertag
Ergänzung Arbeitgeberzuschuss bei einem höheren durchschnittlichen Nettoentgelt
Versicherung Privat oder familienversichert mit Beschäftigung
Mutterschaftsgeld Unter den gesetzlichen Voraussetzungen höchstens 210 € insgesamt durch das Bundesamt für Soziale Sicherung
Ergänzung Arbeitgeberzuschuss kann zusätzlich bestehen
Versicherung Selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert
Mutterschaftsgeld Leistung grundsätzlich nur bei abgesichertem Krankengeldanspruch
Ergänzung Höhe richtet sich regelmäßig nach dem Krankengeldanspruch

Arbeitgeberzuschuss

Liegt das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt über 13 Euro, zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich die Differenz zwischen dem Krankenkassenbetrag und dem durchschnittlichen Nettoentgelt.

Arbeitgeberzuschuss pro Kalendertag = durchschnittliches tägliches Netto minus 13 €

Für die Berechnung werden grundsätzlich die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist herangezogen.

Bei wöchentlicher Abrechnung sind grundsätzlich die letzten 13 abgerechneten Wochen maßgeblich.

Steuerliche Behandlung: Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind grundsätzlich steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dadurch kann sich der Steuersatz für andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen.

Fehlende oder abweichende Ansprüche

  • Nicht jede privat oder familienversicherte Frau erhält automatisch Mutterschaftsgeld des Bundesamtes.
  • Es muss grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis bestehen oder ein gesetzlich geregelter Sonderfall vorliegen.
  • Selbstständige fallen nicht automatisch unter die Leistungsregeln für Arbeitnehmerinnen.

Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche kann sich auch die Dauer möglicher Mutterschaftsleistungen nach der gestaffelten Schutzfrist richten.

Versicherungsschutz und konkrete Anspruchsvoraussetzungen sollten direkt mit Krankenkasse oder Bundesamt geklärt werden.

Übergang nach der Schutzfrist

Mutterschutz und Elternzeit richtig abgrenzen

Mutterschutz und Elternzeit sind unterschiedliche Rechtsbereiche. Die Mutterschutzfrist entsteht gesetzlich, Elternzeit muss dagegen beim Arbeitgeber rechtzeitig angemeldet werden.

Merkmal
Mutterschutz
Elternzeit
Merkmal Beginn
Mutterschutz Normalerweise sechs Wochen vor dem errechneten Termin
Elternzeit Frühestens ab der Geburt; bei der Mutter grundsätzlich nach der nachgeburtlichen Schutzfrist
Merkmal Dauer
Mutterschutz Gesetzlich bestimmter Zeitraum rund um die Geburt
Elternzeit Bis zu drei Jahre je Elternteil und Kind
Merkmal Arbeitszeit
Mutterschutz Beschäftigungsverbote und besondere Arbeitszeitgrenzen
Elternzeit Bis zu 32 Wochenstunden im monatlichen Durchschnitt
Merkmal Finanzielle Leistung
Mutterschutz Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls Arbeitgeberzuschuss
Elternzeit Unbezahlte Freistellung; Elterngeld ist eine separate Familienleistung

Dauer und Anmeldung der Elternzeit

  • Jeder Elternteil kann pro Kind grundsätzlich bis zu drei Jahre Elternzeit beanspruchen.
  • Bis zu 24 Monate können zwischen dem dritten Geburtstag und dem Tag vor dem achten Geburtstag genutzt werden.
  • Die gesamte Elternzeit kann grundsätzlich in drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
  • Mehr als drei Abschnitte sind mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
  • Vor dem dritten Geburtstag gilt grundsätzlich eine Anmeldefrist von sieben Wochen.
  • Zwischen dem dritten und achten Geburtstag gilt grundsätzlich eine Frist von 13 Wochen.
  • Die Anmeldung erfolgt in Textform und kann damit beispielsweise auch per E-Mail vorgenommen werden.

Besonderheit für die Mutter

Die Elternzeit der Mutter beginnt grundsätzlich erst im Anschluss an die Schutzfrist nach der Geburt.

Die nachgeburtliche Mutterschutzfrist wird auf den dreijährigen Elternzeitzeitraum der Mutter angerechnet.

Soll die Elternzeit unmittelbar nach einer regulären achtwöchigen Schutzfrist beginnen, kann die Mutter sie grundsätzlich noch nach der Geburt anmelden.

Die Anmeldung muss spätestens sieben Wochen vor dem Ende der Schutzfrist beim Arbeitgeber eingehen.

Mutterschaftsleistungen und Elterngeld: Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss für dasselbe Kind werden grundsätzlich auf das Elterngeld der Mutter angerechnet. Die betroffenen Lebensmonate gelten regelmäßig als Basiselterngeldmonate.
Früh- und Mehrlingsgeburten berücksichtigen: Verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist auf zwölf Wochen oder um nicht genutzte vorgeburtliche Tage, verschiebt sich auch der tatsächliche Beginn einer unmittelbar anschließenden Elternzeit.