Gastronomie 2026: 7 % MwSt. für Speisen, 19 % für Getränke
In der Gastronomie entscheidet seit dem 1. Januar 2026 die saubere Trennung zwischen Speisen und Getränken über korrekte Preise, richtige Bons und weniger Stress bei der Prüfung.
Das Steueränderungsgesetz 2025 hat den ermäßigten Steuersatz dauerhaft zurückgebracht: Für Speisen gelten 7 % Umsatzsteuer, für Getränke in der Regel weiter 19 % Umsatzsteuer. Das betrifft Restaurants, Cafés, Hotels, Caterer, Bäckereien mit Sitzplätzen und viele Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung.
Wichtig ist jetzt nicht mehr nur der Verzehr vor Ort. Entscheidend ist vor allem, ob eine Leistung als Speise, Getränk oder Kombiangebot abgerechnet wird.
Diese Anleitung übersetzt die neuen Regeln in einen klaren Ablauf für den Betrieb. Zuerst klären wir die Regeln für Speisen. Danach folgen die Ausnahmen bei Getränken, Kombiangebote, Business-Package-Fälle in Hotels und die praktische Kassenumstellung mit orderbird, DATEV, Lexware oder anderer POS-Software.
Schnellregel für 2026
Für die Praxis reicht als Startpunkt eine einfache Trennung: Speisen sind begünstigt, Getränke bleiben grundsätzlich regelbesteuert.
Speisen
Restaurant, Take-away, Lieferung
Getränke
Alkohol, Softdrinks, Kaffee, Tee
Kombiangebote
Vereinfachter Getränkeanteil
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Zusammenfassung
- Der Bundestag hat das Steueränderungsgesetz 2025 am 4. Dezember 2025 verabschiedet, der Bundesrat stimmte am 19. Dezember 2025 zu. Seit dem 1. Januar 2026 gelten für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei Speisen 7 % MwSt., Getränke bleiben bei 19 %.
- Für die Praxis zählt 2026 vor allem die Frage Speise oder Getränk, nicht mehr die frühere Trennung zwischen Take-away und Verzehr vor Ort.
- Bei Getränken bleiben alkoholische Getränke, Softdrinks, Säfte, Kaffee, Tee und pflanzliche Drinks grundsätzlich bei 19 %. Milch und alkoholfreie Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil können außer Haus mit 7 % laufen.
- Das BMF erlaubt bei Kombiangeboten aus Speisen und Getränken eine Vereinfachung: 30 % des Pauschalpreises dürfen als Getränkeanteil mit 19 % angesetzt werden.
- Für Hotel- und Business-Package-Fälle kann der nicht begünstigte Anteil seit 2026 pauschal mit 15 % des Paketpreises angesetzt werden, statt wie bisher 20 %.
- Für die Kassenumstellung müssen Artikelstamm, Bontexte, Rechnungen, Gutscheine und Schnittstellen zu Lexware, DATEV oder anderen Buchhaltungssystemen sauber geprüft werden.
Neuer Mehrwertsteuersatz 2026 für Speisen in der Gastronomie
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein klarer Grundsatz: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen für Speisen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, Getränke sind davon ausgenommen. Die gesetzliche Grundlage steht direkt in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG.
Das ist für Betriebe ein echter Vereinfachungsschritt. Vor 2026 mussten viele Häuser bei derselben Mahlzeit noch danach unterscheiden, ob der Gast sie mitnimmt oder im Restaurant isst. Diese Trennung fällt bei Speisen jetzt weg.
Davon profitieren nicht nur klassische Restaurants. Nach den Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums fallen auch Bäckereien, Metzgereien, Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Angebote sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung in den erweiterten Anwendungsbereich.
Darstellung: Was zählt 2026 bei Speisen?
Speisen vor Ort: 7 %
Speisen zum Mitnehmen: 7 %
Gelieferte Speisen: 7 %
Verpflegungsleistung: Speisen 7 %
Was ist der Unterschied zwischen Grundnahrungsmitteln und Luxusgütern?
Für die Gastronomie ist diese Unterscheidung 2026 weniger wichtig, als viele denken. Der entscheidende Prüfpunkt ist nicht mehr zuerst, ob eine Zutat als Grundnahrungsmittel oder Luxusgut gilt, sondern ob Sie eine Speise oder ein Getränk abrechnen.
Das ist für die Kalkulation wichtig. Ein aufwendig angerichtetes Gericht bleibt im Restaurant steuerlich trotzdem eine Speise und fällt damit in den 7-%-Bereich. Bier, Wein, Longdrinks oder Softdrinks bleiben dagegen 19-%-Umsätze.
- Für den Artikelstamm: Ordnen Sie Produkte zuerst nach Speise oder Getränk, nicht nach Wareneinsatz oder Verkaufspreis.
- Für Küchenkonzepte: Auch hochwertige Menüs, Buffets oder Hotelverpflegung bleiben bei Speisen begünstigt, solange Sie keine Getränkeleistung abrechnen.
- Für Mischfälle: Sobald ein Produkt in der Praxis eher als Getränk verkauft wird, steigt das Risiko einer falschen Zuordnung. Gerade Eiscafé-, Coffee- und Dessertkarten sollten Sie deshalb einzeln prüfen.
- Für Betriebsprüfungen: Eine klare Warengruppenlogik in Kasse und Buchhaltung ist überzeugender als spontane Einzelfallentscheidungen an der Theke.
Viele Steuerberater und IHKs raten deshalb dazu, die Speisekarte nicht nur optisch, sondern auch steuerlich neu zu denken. Wer die Kategorien jetzt sauber trennt, spart später Rückfragen vom Finanzamt.
Für 2026 gilt in der Praxis: Bei Speisen zählt die Leistungskategorie, bei Getränken die Ausnahme.
Wie gelten die Regelungen für Lieferungen und Take-away?
Für Speisen ist die neue Lage einfach: Ob Lieferung, Abholung, Foodtruck oder Verzehr vor Ort, seit dem 1. Januar 2026 laufen Speisen mit 7 %. Genau diese Gleichstellung war eines der Hauptziele der Mehrwertsteuersenkung.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht das Rechnungsdatum und auch nicht der Zahlungseingang. Das ist besonders wichtig bei Silvesterumsätzen, Anzahlungen und vorproduzierten Caterings.
Für Getränke bleibt die Sache differenzierter. Außer Haus können nur bestimmte Milchprodukte begünstigt sein. Die meisten Getränke bleiben auch im Take-away bei 19 %.
- Prüfen Sie alle Online-Speisekarten, QR-Menüs und Lieferplattformen auf falsche Steuerkennzeichen.
- Hinterlegen Sie in Ihrer POS-Lösung getrennte Warengruppen für Speisen, Getränke und Sonderfälle wie Milchmischgetränke.
- Testen Sie Lieferrechnungen und Take-away-Bons separat, weil hier Mischbestellungen besonders oft falsch ausgegeben werden.
- Stimmen Sie Anzahlungen für Caterings oder Events mit der Schlussrechnung ab, damit am Leistungsdatum der richtige Satz greift.
Wenn Sie mit orderbird, Lexware, DATEV oder einer anderen Kassen- und Buchhaltungslösung arbeiten, sollten Sie betroffene Steuersätze und Konten je Artikel prüfen.
Neuer Mehrwertsteuersatz 2026 für Getränke
Bei Getränken ist 2026 fast alles beim Alten geblieben. Genau hier passieren deshalb die meisten Fehler, weil Betriebe nach der großen Steuersenkung zu schnell pauschal 7 % hinterlegen.
Die sichere Faustregel lautet: Getränke in der Gastronomie bleiben grundsätzlich 19-%-Umsätze. Nur wenige Außer-Haus-Fälle sind begünstigt.
Getränke-Check 2026
Kaffee, Tee, Softdrinks, Säfte und Alkohol bleiben meistens 19 %.
Außer Haus können Milchgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil begünstigt sein.
Hafer-, Mandel- oder Sojadrinks fallen regelmäßig nicht unter die Milch-Ausnahme.
Welche Ausnahmen gibt es für Milch, Säfte und andere Getränke?
Die folgende Übersicht bringt die wichtigsten Praxisfälle auf den Punkt. Sie hilft vor allem Cafés, Bäckereien, Hotels und To-go-Konzepten bei der richtigen Zuordnung.
| Getränk | Steuersatz 2026 | Wann gilt das? | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|---|
| Alkoholische Getränke | 19 % | Vor Ort, Take-away und Lieferung | Bier, Wein, Sekt und Spirituosen bleiben immer im Regelsteuersatz. |
| Softdrinks, Säfte, Kaffee, Tee | 19 % | Regelfall in der Gastronomie | Diese Positionen sollten in der Kasse nicht pauschal auf 7 % umgestellt werden. |
| Mineralwasser aus Flaschen | 19 % | Regelfall | Mineralwasser bleibt in der Gastronomie regelmäßig im Regelsteuersatz. |
| Milch | 19 % vor Ort, 7 % außer Haus möglich | Take-away oder Lieferung | Die Begünstigung greift nicht bei alkoholischen Mischungen. |
| Milchmischgetränke | 19 % vor Ort, 7 % außer Haus möglich | Mindestens 75 % Milchanteil, alkoholfrei | Das betrifft zum Beispiel bestimmte Milchkaffees oder Kakao-to-go, wenn die Rezeptur passt. |
| Pflanzliche Drinks wie Hafer oder Mandel | 19 % | Regelfall | Diese Produkte fallen nicht unter die Milch-Ausnahme. Gerade Cafés sollten hier ihre Rezepte nicht pauschal gleich behandeln. |
Besonders wichtig für Cafés: Nicht der Getränkename entscheidet, sondern die tatsächliche Rezeptur. Ein Milchkaffee kann außer Haus begünstigt sein, ein Hafer-Cappuccino regelmäßig nicht.
Warum gibt es keine Steuersenkung für alkoholische Getränke?
Alkohol bleibt 2026 der klare 19-Prozent-Fall, unabhängig davon, ob er einzeln, im Menü oder im Hotelpaket verkauft wird.
Der Gesetzgeber hat die Steuersenkung bewusst nur für Speisen eingeführt. Die neue Regel gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
Für den Betrieb heißt das: Sobald Bier, Wein oder Spirituosen auf dem Bon erscheinen, brauchen Sie eine saubere 19-%-Führung. Das gilt auch dann, wenn das Getränk Teil eines Buffets, eines Menüs oder eines All-inclusive-Angebots ist.
Gerade in Bars mit Food-Angebot, in Hotelrestaurants und in Eventlocations ist diese Trennung unverzichtbar. Wer Alkohol versehentlich in eine 7-%-Warengruppe legt, produziert fehlerhafte Erlöse, fehlerhafte UStVA und unnötige Korrekturarbeit.
- Trennen Sie Artikel sichtbar: Alkohol sollte in der Kasse niemals in derselben Hauptgruppe wie Speisen liegen.
- Prüfen Sie Kombiartikel: Menü, Gedeck oder Getränkepauschale brauchen eine eigene steuerliche Logik.
- Schulen Sie den Service: Das Team muss wissen, warum ein Gericht anders behandelt wird als Wein, Saft oder Kaffee.
Besonderheiten bei Kombiangeboten aus Speisen und Getränken
Kombiangebote sind 2026 einer der sensibelsten Bereiche. Sobald Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis verkauft werden, müssen Sie den Preis aufteilen, weil zwei unterschiedliche Steuersätze zusammentreffen.
Die sicherste Lösung bleibt eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Wenn Ihr Betrieb aber mit Buffets, All-inclusive-Angeboten oder festen Pauschalen arbeitet, erlaubt das BMF eine wichtige Vereinfachung: 30 % des Pauschalpreises dürfen als Getränkeanteil mit 19 % angesetzt werden.
Kombiangebote richtig aufteilen
Nach tatsächlichen Einzelverkaufspreisen aufteilen.
30 % Getränkeanteil, 70 % Speisenanteil möglich.
15 % nicht begünstigt, 85 % begünstigt möglich.
| Fall | Praktische Aufteilung 2026 | Was Sie tun sollten |
|---|---|---|
| Menü mit einzeln ausgewiesenen Komponenten | Nach Einzelverkaufspreisen | Das ist die sauberste Lösung für Speisekarte, Bon und Buchhaltung. |
| Buffet oder All-inclusive-Angebot ohne Einzelpreise | Vereinfachung: 30 % Getränke, 70 % Speisen | Nur anwenden, wenn es wirklich ein Pauschalangebot ist. |
| Hotel-Servicepauschale oder Business-Package | Vereinfachung: 15 % regelbesteuert, 85 % ermäßigt | Prüfen, ob nicht begünstigte Nebenleistungen im Paket enthalten sind. |
Für Hotels ist die zweite Vereinfachung besonders wichtig. Bei einem Sammelposten wie Business-Package oder Servicepauschale können 15 % des Pauschalpreises für nicht begünstigte Leistungen angesetzt werden.
Das ersetzt die frühere 20-%-Praxis und macht Paketkalkulationen ab 2026 schlanker.
Ein sauberes Rechenbeispiel zeigt den Effekt: Bei einem Paketpreis von 200 Euro netto wurden früher 80 % mit 7 % und 20 % mit 19 % kalkuliert. Das ergab 18,80 Euro Umsatzsteuer. Mit der neuen 85/15-Aufteilung entfallen 170 Euro auf 7 % und 30 Euro auf 19 %, die Steuer sinkt auf 17,60 Euro. Pro Paket liegen also 1,20 Euro weniger Steuerlast an, wenn der Nettopreis gleich bleibt.
Für Revenue-Management und Hotel-Controlling ist das mehr als eine Kleinigkeit. Bei 1.000 solchen Paketen im Jahr sprechen Sie bereits von 1.200 Euro zusätzlichem Spielraum.
Wie wirkt sich die Steuersenkung auf Preise und Kunden aus?
Die Mehrwertsteuersenkung auf Speisen schafft Spielraum, aber sie zwingt keinen Betrieb zu niedrigeren Bruttopreisen. Genau deshalb ist die Preisstrategie 2026 keine reine Rechtsfrage, sondern eine betriebswirtschaftliche Entscheidung.
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums werden Gastronomiebranche sowie Bürgerinnen und Bürger durch die Regelung um insgesamt 3,6 Milliarden Euro jährlich entlastet. Wie viel davon beim Gast ankommt, hängt von Kalkulation, Kostenstruktur und Preisstrategie des jeweiligen Betriebs ab.
| Aspekt | Praxiswirkung 2026 |
|---|---|
| Preisweitergabe | Sie dürfen Bruttopreise unverändert lassen. Eine gesetzliche Pflicht zur Preissenkung gibt es nicht. |
| Margen | Bleibt ein Vor-Ort-Gericht brutto bei 10,00 Euro, steigt der Nettobetrag rechnerisch von 8,40 Euro auf 9,35 Euro. Das sind rund 0,95 Euro mehr Spielraum vor Wareneinsatz und Personal. |
| Kundenpreise | Wenn Sie die Steuersenkung vollständig weitergeben, würde ein Gericht mit bisher 10,00 Euro brutto rechnerisch auf rund 8,99 Euro sinken, sofern der Nettopreis gleich bleibt. |
| Take-away und Lieferung | Für Speisen ist die frühere Preislogik einfacher geworden, weil Verzehr vor Ort und Außerhausverkauf nun denselben Satz haben. |
| Kommunikation | Kurze Hinweise auf Karte, Website und Bon helfen, wenn Gäste fragen, warum Getränke weiter 19 % haben. |
Für Sie heißt das: Weder ein kompletter Preisabschlag noch das vollständige Beibehalten aller Preise ist automatisch falsch. Entscheidend ist, dass Kalkulation, Gästekommunikation und Kassenlogik zusammenpassen.
- Preis senken: sinnvoll bei starkem Wettbewerbsdruck oder klaren Frequenzzielen.
- Preis halten: sinnvoll, wenn Energie, Miete und Personalkosten die Entlastung bereits auffressen.
- Teilweise weitergeben: oft die beste Mittelposition, etwa bei Mittagsgerichten oder Aktionsmenüs.
- Getränke separat denken: Hier entsteht kein neuer Steuervorteil. Eine Mischkalkulation sollte das offen berücksichtigen.
Was müssen Gastronomen bei der Umstellung beachten?
Bereiten Sie Ihr Restaurant nicht nur steuerlich, sondern auch technisch vor. Die beste neue Rechtslage nützt wenig, wenn Kasse, Bon und Buchhaltung unterschiedliche Sätze ausgeben.
Das BMF hat für die Nacht vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 eine Übergangsregel zugelassen. Wer die Systeme nicht genau um Mitternacht umstellen konnte, durfte für alle in dieser Nacht ausgeführten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen noch 19 % anwenden.
Ab dem regulären Betrieb am 1. Januar 2026 müssen die neuen Kategorien jedoch sauber stehen. Genau hier lohnt sich ein strukturierter Probelauf.
Umstellungs-Ablauf für Gastronomen
Speisen, Getränke und Sonderfälle trennen.
Bons, Rechnungen und Tagesabschluss kontrollieren.
DATEV, Lexware und Erlöskonten prüfen.
Service und Kasse auf Mischfälle vorbereiten.
Ein kurzer Musterdurchlauf ist oft wirksamer als jede Rundmail. Testen Sie dabei Vor-Ort-Verzehr, Take-away, Lieferung, Kombiangebote, Gutscheine und Hotelpauschalen getrennt. So finden Sie falsch hinterlegte Steuerkennzeichen, bevor der erste echte Beleg gedruckt wird.
| System oder Bereich | Worauf Sie achten sollten | Warum das wichtig ist |
|---|---|---|
| Kassensystem | Steuersätze je Artikel und Warengruppe prüfen | Falsch gepflegte Menüartikel erzeugen fehlerhafte Tagesabschlüsse und Exporte. |
| Lexware oder Buchhaltungssoftware | 7-%- und 19-%-Buchungen in der Umsatzsteuer-Zahllast gegenprüfen | Rundungsdifferenzen und falsche Kontierungen sollten früh auffallen. |
| DATEV oder Steuerkanzlei-Export | Getrennte Erlöskonten für Speisen, Getränke und Sonderfälle abstimmen | Nur so stimmen später UStVA, BWA und Prüfpfad. |
| Gutscheine und Anzahlungen | Einzweck- und Mehrzweckgutscheine getrennt behandeln | Hier entstehen häufig Fehler, weil Verkauf und Einlösung in verschiedenen Jahren liegen können. |
- Prüfen Sie Ihre POS-Systeme und Kassen frühzeitig und legen Sie die neue Logik für Speisen, Getränke und Mischfälle verbindlich fest.
- Testen Sie Bontexte und Rechnungen mit echten Beispielen, etwa Gericht plus Wein, Frühstück im Hotel, Cappuccino to go und Buffet mit Getränkepauschale.
- Dokumentieren Sie die Kassenumstellung schriftlich. Das hilft bei internen Schulungen und späteren Rückfragen im Rahmen einer Betriebsprüfung.
- Schulen Sie Ihr Team kurz und konkret: Was ist 7 %, was ist 19 %, wann muss aufgeteilt werden, und welche Fehler dürfen an der Kasse nicht passieren?
- Passen Sie Preislisten, Menükarten und digitale Bestellsysteme an, damit sichtbare Preise, Bonlogik und Buchhaltung zusammenpassen.
- Prüfen Sie mit Steuerberatung oder Finanzbuchhaltung, ob Einzweckgutscheine aus 2025, Anzahlungen und offene Eventrechnungen sauber fortgeführt werden.
Wenn Sie nur eine Sache sofort umsetzen wollen, dann diese: Drucken Sie mehrere Testbelege und kontrollieren Sie jeden einzelnen. Das deckt erstaunlich viele Fehler auf.
Fazit
Für die Gastronomie ist die neue Linie seit dem 1. Januar 2026 klar: Speisen 7 %, Getränke 19 %. Genau diese einfache Grundregel sollten Sie in Kasse, Speisekarte und Buchhaltung sichtbar machen.
Am meisten profitieren Betriebe, die nicht nur die Preise prüfen, sondern auch Kombiangebote, Hotelpakete, Gutscheine und die Kassenumstellung sauber dokumentieren. Dann wird aus der Mehrwertsteuersenkung kein Risiko, sondern ein echter Vorteil für Marge, Tempo und Prüfungssicherheit.
Auch wenn das Steueränderungsgesetz 2025 daneben weitere steuerliche Änderungen enthält, bleibt für Ihren Alltag vor allem eines wichtig: Speisen korrekt auf 7 % stellen, Getränke konsequent bei 19 % lassen und Sonderfälle nicht schätzen, sondern systematisch lösen.