...

Hilfe bei Ihrem Steueranliegen?

Finden Sie noch heute den passenden Ansprechpartner.

Bürgergeld abgeschafft: Das gilt seit Juli 2026 beim neuen Grundsicherungsgeld

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisher als Bürgergeld bezeichnete Geldleistung im SGB II Grundsicherungsgeld. Rechtlich genauer wurde das Leistungssystem nicht vollständig abgeschafft: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht weiter, wurde aber umbenannt und in mehreren Bereichen verschärft.

Der Regelbedarf für Alleinstehende bleibt 2026 bei 563 Euro monatlich. Deutlich verändert haben sich dagegen die Sanktionen, die Vermögensfreibeträge, die Regeln für sehr hohe Unterkunftskosten und die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter.

Wer bereits vor dem 1. Juli 2026 Leistungen erhalten hat, muss keinen neuen Antrag stellen. Trotzdem können die neuen Regeln nach und nach relevant werden – insbesondere bei Pflichtverletzungen und nach dem Ende des laufenden Bewilligungszeitraums.

Grundsicherungsgeld 2026 kurz erklärt

Das Grundsicherungsgeld ersetzt seit dem 1. Juli 2026 die Bezeichnung Bürgergeld. Die Leistung wird weiterhin vom Jobcenter gezahlt. Neu sind vor allem strengere Mitwirkungspflichten, einheitlichere Sanktionen, altersabhängige Vermögensfreibeträge und eine Begrenzung besonders hoher Wohnkosten.

563 €

Regelbedarf 2026
für Alleinstehende und Alleinerziehende

30 %

Leistungsminderung
bei Pflichtverletzungen für drei Monate möglich

1,5-fach

Wohnkostengrenze
während der einjährigen Karenzzeit

Zusammenfassung

  • Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld.
  • Das SGB-II-Leistungssystem und die Zuständigkeit der Jobcenter bestehen weiter.
  • Der Regelbedarf für Alleinstehende bleibt 2026 bei 563 Euro monatlich.
  • Bei Pflichtverletzungen kann der maßgebende Regelbedarf direkt um 30 Prozent für drei Monate gemindert werden.
  • Der erste grundlos versäumte Jobcenter-Termin bleibt ohne Kürzung. Ab dem zweiten Meldeversäumnis sind 30 Prozent für einen Monat möglich.
  • Nach drei aufeinanderfolgenden versäumten Terminen kann bei fortbestehender Nichterreichbarkeit der Leistungsanspruch vollständig entfallen.
  • Die Vermögenskarenzzeit wurde abgeschafft. Die Freibeträge richten sich jetzt nach dem Alter.
  • Besonders hohe Unterkunftskosten werden schon im ersten Leistungsjahr auf das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze begrenzt.
  • Bestehende Bescheide bleiben gültig. Ein neuer Antrag allein wegen der Umbenennung ist nicht nötig.

Wurde das Bürgergeld wirklich abgeschafft?

Die Aussage „Bürgergeld abgeschafft“ ist politisch und umgangssprachlich verständlich, rechtlich aber verkürzt. Das Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch besteht weiterhin.

Geändert wurde vor allem die Bezeichnung der Geldleistung: Aus Bürgergeld wurde Grundsicherungsgeld. Gleichzeitig wurden zahlreiche Vorschriften zu Vermittlung, Mitwirkung, Sanktionen, Vermögen und Unterkunftskosten geändert.

Bereich Bis 30. Juni 2026 Seit 1. Juli 2026
Bezeichnung der Geldleistung Bürgergeld Grundsicherungsgeld
Leistungssystem Grundsicherung für Arbeitsuchende Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zuständige Behörde Jobcenter Jobcenter
Gesetzliche Grundlage SGB II SGB II in geänderter Fassung
Regelbedarf Alleinstehende 563 Euro 563 Euro

Der Begriff Bürgergeld kann noch in Schreiben auftauchen

Jobcenter dürfen bis zum 31. Dezember 2026 übergangsweise weiterhin den Begriff Bürgergeld in Formularen, Bescheiden oder IT-Systemen verwenden. Solche Schreiben bleiben trotzdem gültig.

Wie hoch ist das Grundsicherungsgeld 2026?

Die Reform zum 1. Juli 2026 hat die Regelbedarfe nicht abgesenkt. Für das gesamte Jahr 2026 gelten die bereits zum Jahresbeginn festgesetzten Beträge weiter.

Leistungsberechtigte Person Regelbedarf 2026
Alleinstehende und Alleinerziehende 563 Euro
Volljährige Partner 506 Euro je Person
Volljährige unter 25 Jahren ohne eigenen Haushalt 451 Euro
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro
Kinder bis 5 Jahre 357 Euro

Zum Regelbedarf können je nach Situation Mehrbedarfe sowie angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung hinzukommen. Einkommen und verwertbares Vermögen werden bei der Berechnung berücksichtigt.

Welche Sanktionen gelten seit Juli 2026?

Die Reform vereinheitlicht die Sanktionen bei Pflichtverletzungen. Die frühere Staffelung mit zunächst 10, später 20 und schließlich 30 Prozent wurde für Pflichtverletzungen abgeschafft.

Wer ohne wichtigen Grund eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme ablehnt, geforderte Bewerbungen nicht nachweist oder eine Eingliederungsmaßnahme abbricht, kann direkt mit einer Kürzung von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate belegt werden.

Verstoß Mögliche Folge Dauer
Geforderte Eigenbemühungen nicht nachgewiesen 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs Drei Monate
Zumutbare Eingliederungsmaßnahme nicht angetreten oder abgebrochen 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs Drei Monate
Zumutbare Arbeit oder Ausbildung abgelehnt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs Drei Monate
Erster Termin ohne wichtigen Grund versäumt Noch keine Leistungsminderung Keine
Zweiter Termin ohne wichtigen Grund versäumt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs Ein Monat
Drei aufeinanderfolgende Termine versäumt Gestuftes Verfahren wegen vermuteter Nichterreichbarkeit Bis die Erreichbarkeit wieder nachgewiesen wird
Konkrete, unmittelbar verfügbare Arbeit bewusst verweigert Vollständiger Entzug des Regelbedarfs möglich Mindestens ein, höchstens zwei Monate

Was bedeutet eine Kürzung um 30 Prozent?

Bei einem alleinstehenden Leistungsberechtigten mit einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht eine Kürzung um 30 Prozent einem monatlichen Verlust von 168,90 Euro.

Beispiel für eine dreimonatige Sanktion

Regelbedarf

563,00 Euro monatlich

Kürzung um 30 Prozent

168,90 Euro weniger pro Monat

Verbleibender Regelbedarf

394,10 Euro monatlich

Verlust in drei Monaten

Insgesamt 506,70 Euro

Was passiert nach drei versäumten Terminen?

Wer drei aufeinanderfolgende Jobcenter-Termine ohne wichtigen Grund versäumt, kann als nicht erreichbar gelten. Der Anspruch fällt jedoch nicht ohne Zwischenschritt sofort vollständig weg.

Im ersten Schritt kann der Regelbedarf nicht ausgezahlt werden. Die weiteren Leistungen, insbesondere die Unterkunftskosten, werden zunächst noch für einen weiteren Monat erbracht. Erscheint die betroffene Person innerhalb dieses Monats persönlich beim Jobcenter, kann sie ihre Erreichbarkeit wieder nachweisen.

Bleibt die Person weiterhin unerreichbar, kann anschließend der vollständige Leistungsanspruch entfallen. Leistungen für unbeteiligte Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bleiben geschützt. Deren Unterkunftskosten können direkt an den Vermieter gezahlt werden.

Keine Sanktion ohne Prüfung des Einzelfalls

Eine Leistungsminderung darf nicht erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder die Kürzung eine außergewöhnliche Härte verursachen würde. Vor der Entscheidung muss das Jobcenter Gelegenheit zur Anhörung geben. Diese Anhörung muss nicht in jedem Fall persönlich stattfinden.

Wann kann der gesamte Regelbedarf entzogen werden?

Ein vollständiger Entzug des Regelbedarfs kommt nicht bei jeder abgelehnten Bewerbung in Betracht. Die strengere Regel betrifft Fälle, in denen eine konkrete, zumutbare Arbeit tatsächlich und unmittelbar aufgenommen werden könnte und die leistungsberechtigte Person sich bewusst weigert.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Arbeitsvertrag unterschriftsbereit vorliegt, aber ohne wichtigen Grund nicht unterschrieben wird, oder wenn die Person den Vertrag unterschreibt, die Arbeit anschließend jedoch bewusst nicht antritt.

Der Regelbedarf kann dann für mindestens einen und höchstens zwei Monate entzogen werden. Unterkunftskosten sollen in dieser Zeit direkt an den Vermieter gezahlt werden.

Welche Schutzmechanismen gelten bei Sanktionen?

Auch nach der Reform darf das Jobcenter Leistungen nicht automatisch allein wegen eines Verdachts kürzen. Vor einer Minderung muss der Sachverhalt geklärt und die betroffene Person angehört werden.

Schutzmechanismus Bedeutung
Anhörung Betroffene können wichtige Gründe und besondere Umstände vortragen.
Wichtiger Grund Bei einem anerkannten wichtigen Grund darf keine Sanktion erfolgen.
Härtefallprüfung Eine außergewöhnlich harte oder unzumutbare Kürzung muss unterbleiben.
Psychische Erkrankung Ist sie dem Jobcenter bekannt, soll vor einer Kürzung persönlich angehört werden.
Schutz der Kinder Der Regelbedarf der Kinder wird wegen eines Verstoßes der Eltern nicht gekürzt.
Widerspruch Gegen einen Minderungsbescheid kann innerhalb der Rechtsbehelfsfrist vorgegangen werden.

Wie hoch ist das neue Schonvermögen?

Seit dem 1. Juli 2026 gibt es für neu beginnende Bewilligungszeiträume keine allgemeine Vermögenskarenzzeit mehr. Das Jobcenter prüft das verwertbare Vermögen grundsätzlich bereits zu Beginn des Leistungsbezugs.

Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Lebensalter der jeweiligen Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Alter Vermögensfreibetrag
Bis 29 Jahre 5.000 Euro
30 bis 39 Jahre 10.000 Euro
40 bis 49 Jahre 12.500 Euro
Ab 50 Jahren 20.000 Euro

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf eine Person mit höherem Vermögen übertragen werden.

Nicht jedes Vermögen muss eingesetzt werden

Angemessener Hausrat, bestimmte Formen der Altersvorsorge und ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft können weiterhin geschützt sein. Entscheidend ist immer die gesetzliche Einordnung des konkreten Vermögensgegenstands.

Welche Übergangsregel gilt für bestehende Leistungsbezieher?

Die häufig verbreitete Aussage, für alle bisherigen Bürgergeldempfänger gelte das alte Schonvermögen pauschal bis zum 31. Dezember 2026, ist nicht korrekt.

Entscheidend ist der Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums:

Übergang bei den Vermögensregeln

Bewilligungszeitraum begann vor Juli 2026

Die bis zum 30. Juni 2026 geltenden Vermögensregeln bleiben bis zum Ende dieses Bewilligungszeitraums anwendbar.

Neuer Bewilligungszeitraum ab Juli 2026

Die neuen altersabhängigen Vermögensfreibeträge werden angewendet.

Weiterbewilligungsantrag

Nach dem Ende des alten Bewilligungszeitraums kann eine neue Vermögensprüfung erforderlich werden.

Was ändert sich bei den Unterkunftskosten?

Die einjährige Karenzzeit für die Unterkunftskosten wurde nicht vollständig abgeschafft. Neu ist jedoch eine Obergrenze für unverhältnismäßig hohe Kosten bereits während dieses ersten Jahres.

Das Jobcenter übernimmt Unterkunftskosten während der Karenzzeit grundsätzlich höchstens bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Welche Angemessenheitsgrenze gilt, legt der zuständige kommunale Träger für den jeweiligen Wohnort und die Haushaltsgröße fest.

Beispiel zur Wohnkostengrenze

Örtliche Angemessenheitsgrenze

600 Euro monatlich

Deckel in der Karenzzeit

900 Euro monatlich, da 600 Euro × 1,5

Tatsächliche Unterkunftskosten

Liegt die Miete bei 1.100 Euro, müssen 200 Euro grundsätzlich selbst getragen werden.

Nach dem Ende der einjährigen Karenzzeit gilt grundsätzlich wieder die normale örtliche Angemessenheitsgrenze. Sind die Kosten zu hoch, folgt regelmäßig zunächst eine Kostensenkungsaufforderung.

Härtefälle und Familien mit Kindern

Für die Begrenzung gilt eine Härtefallregelung. Sie soll insbesondere Bedarfsgemeinschaften mit Kindern schützen. Eine Überschreitung der Grenze führt deshalb nicht in jedem Fall automatisch zur Kürzung.

Was gilt für Eltern und Kinderbetreuung?

Eltern können seit Juli 2026 früher in Beratung und Vermittlung einbezogen werden. Dies ist grundsätzlich ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes möglich.

Voraussetzung bleibt, dass eine geeignete Kinderbetreuung tatsächlich gesichert ist. Ohne verfügbare und zumutbare Betreuung kann die Aufnahme einer Arbeit nicht allein wegen des Alters des Kindes verlangt werden.

Bereich Regel seit Juli 2026
Beginn der Einbeziehung Ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes möglich
Arbeitsaufnahme Kann zumutbar sein, wenn Kinderbetreuung gesichert ist
Integrations- und Sprachkurse Können bei gesicherter Betreuung ebenfalls zumutbar sein
Fehlender Betreuungsplatz Muss bei der Zumutbarkeitsprüfung berücksichtigt werden
Sanktionen der Eltern Regelbedarf der Kinder wird nicht mitgekürzt

Was bedeutet der neue Vermittlungsvorrang?

Das Jobcenter prüft grundsätzlich zuerst, ob eine unmittelbare Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit möglich ist. Ist eine konkrete Arbeit verfügbar und zumutbar, soll sie grundsätzlich vorrangig aufgenommen werden.

Der Vermittlungsvorrang bedeutet aber nicht, dass Weiterbildungen vollständig abgeschafft wurden. Eine Qualifizierung oder Weiterbildung kann weiterhin gefördert werden, wenn sie für eine dauerhafte Integration erfolgversprechender ist als eine sofortige Vermittlung.

Situation Vorgehen des Jobcenters
Passende und zumutbare Arbeit ist verfügbar Direkte Vermittlung hat grundsätzlich Vorrang.
Qualifikation reicht für nachhaltige Beschäftigung nicht aus Weiterbildung oder Qualifizierung bleibt möglich.
Leistungsberechtigter ist unter 30 Jahre alt Qualifizierung soll besonders berücksichtigt werden, wenn sie erfolgversprechender ist.
Gesundheitliche Einschränkungen bestehen Gesundheit und Rehabilitationsbedarf müssen in der Beratung berücksichtigt werden.
Vollzeit ist erforderlich und individuell zumutbar Eine bedarfsdeckende Vollzeittätigkeit kann verlangt werden.

Was ändert sich beim Kooperationsplan?

Der Kooperationsplan bleibt der zentrale Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und leistungsberechtigter Person. Er beschreibt die geplanten Schritte, Unterstützungsangebote und Ziele der Eingliederung.

Werden vereinbarte Schritte nicht eingehalten, kann das Jobcenter die Mitwirkung durch eine rechtlich verbindliche Aufforderung verlangen. Erst ein Verstoß gegen eine solche verbindliche Pflicht kann eine Sanktion auslösen.

Das bisherige Schlichtungsverfahren bei Konflikten über den Kooperationsplan wurde abgeschafft.

Was gilt für bisherige Bürgergeld-Empfänger?

Wer am 30. Juni 2026 bereits Bürgergeld erhielt, wurde nicht aus dem Leistungsbezug ausgeschlossen. Die bestehenden Leistungen werden grundsätzlich weitergeführt.

Übergang für bestehende Leistungsbezieher

✓ Kein neuer Antrag
Allein wegen der Umbenennung ist kein neuer Leistungsantrag erforderlich.

✓ Bestehende Bescheide bleiben gültig
Bereits erlassene Bescheide gelten inhaltlich weiter.

✓ Ansprechpartner bleibt
Die Zuständigkeit des bisherigen Jobcenters ändert sich grundsätzlich nicht.

✓ Maßnahmen laufen weiter
Bereits begonnene Weiterbildungen oder Fördermaßnahmen werden nicht allein wegen der Reform beendet.

✓ Weiterbewilligung bleibt nötig
Nach Ende des Bewilligungszeitraums muss weiterhin ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden.

✓ Vermögensregel prüfen
Für vor Juli begonnene Bewilligungszeiträume gilt das alte Vermögensrecht bis zu deren Ende weiter.

Welche Pflichten haben Leistungsbeziehende?

Leistungsberechtigte müssen ihre Hilfebedürftigkeit nach Möglichkeit verringern oder beenden. Dazu gehören die Teilnahme an Beratungsgesprächen, die Mitteilung relevanter Veränderungen und die Mitwirkung an zumutbaren Eingliederungsschritten.

Pflicht Was bedeutet das?
Termine wahrnehmen Einladungen des Jobcenters beachten oder rechtzeitig einen wichtigen Hinderungsgrund mitteilen.
Änderungen melden Einkommen, Vermögen, Umzug, Haushaltsänderungen und Arbeitsaufnahme zeitnah angeben.
Eigenbemühungen nachweisen Verbindlich geforderte Bewerbungen oder andere Aktivitäten dokumentieren.
Zumutbare Arbeit annehmen Konkrete und rechtlich zumutbare Beschäftigungsangebote dürfen nicht grundlos abgelehnt werden.
Maßnahmen wahrnehmen Verbindlich zugewiesene Maßnahmen oder Sprachkurse müssen bei Zumutbarkeit besucht werden.
Unterlagen vorlegen Für die Leistungsberechnung erforderliche Nachweise vollständig und fristgerecht einreichen.

Was tun bei einem falschen Sanktionsbescheid?

Ein Minderungsbescheid sollte genau geprüft werden. Das Jobcenter muss den konkreten Pflichtverstoß benennen, den Sachverhalt aufklären und wichtige Gründe beziehungsweise Härtefälle berücksichtigen.

So gehst du bei einer Sanktion vor

1. Bescheid prüfen

Kontrolliere Pflichtverletzung, Zeitraum, Prozentsatz und Rechtsbehelfsbelehrung.

2. Wichtigen Grund belegen

Reiche Krankheitsnachweise, Betreuungsprobleme oder andere Belege unverzüglich ein.

3. Widerspruch einlegen

Halte die im Bescheid genannte Widerspruchsfrist ein.

4. Eilrechtsschutz prüfen

Bei akuter finanzieller Not kann ein Antrag beim Sozialgericht relevant sein.

Welche Ziele verfolgt die Reform?

Die Bundesregierung will mit der Reform die Vermittlung in Arbeit stärken, Mitwirkung verbindlicher gestalten, Leistungsmissbrauch erschweren und sehr hohe Unterkunftskosten begrenzen.

Gleichzeitig bleiben Weiterbildungen, gesundheitliche Unterstützung und geförderte Beschäftigung möglich. Das Jobcenter soll nicht nur sanktionieren, sondern weiterhin beraten und dauerhaft in Arbeit vermitteln.

Welche Kritik gibt es an der neuen Grundsicherung?

Sozial- und Wohlfahrtsverbände kritisieren insbesondere die schnelleren Sanktionen, die strengeren Vermögensregeln und das Risiko, dass hohe Wohnkosten nicht mehr vollständig übernommen werden.

Sie befürchten zusätzliche Belastungen für Familien, Menschen mit psychischen Erkrankungen und Personen, die wegen fehlender Kinderbetreuung oder gesundheitlicher Probleme nur eingeschränkt mitwirken können.

Befürworter der Reform betonen dagegen, dass Pflichten klarer geregelt werden und sich die Verschärfungen vor allem gegen Personen richten sollen, die trotz bestehender Möglichkeiten nicht mit dem Jobcenter zusammenarbeiten.

Entscheidend ist der konkrete Bescheid

Die neuen Regeln führen nicht bei allen Leistungsbeziehenden automatisch zu weniger Geld. Ob sich der Anspruch verändert, hängt von Haushaltsgröße, Einkommen, Vermögen, Unterkunftskosten, Bewilligungszeitraum und der individuellen Zusammenarbeit mit dem Jobcenter ab.

Checkliste: Das solltest du jetzt prüfen

Grundsicherungsgeld 2026 richtig absichern

✓ Bewilligungszeitraum prüfen
Stelle fest, wann dein aktueller Bescheid endet.

✓ Vermögensfreibetrag berechnen
Ordne jede Person der Bedarfsgemeinschaft der richtigen Altersstufe zu.

✓ Jobcenter-Termine sichern
Trage Einladungen sofort in den Kalender ein.

✓ Hinderungsgründe melden
Informiere das Jobcenter frühzeitig und reiche Nachweise ein.

✓ Unterkunftskosten vergleichen
Prüfe die örtliche Angemessenheitsgrenze für deinen Haushalt.

✓ Kinderbetreuung dokumentieren
Bewahre Absagen, Wartelisten und Betreuungsnachweise auf.

✓ Bescheide vollständig lesen
Achte auf neue Pflichten, Fristen und Rechtsfolgenbelehrungen.

✓ Rechtzeitig widersprechen
Bei Fehlern oder unberücksichtigten Härten die Rechtsbehelfsfrist einhalten.

Fazit

Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Das SGB-II-System wurde nicht ersatzlos abgeschafft, sondern umbenannt und in wichtigen Punkten neu geregelt.

Der Regelbedarf für Alleinstehende bleibt bei 563 Euro. Strenger sind vor allem die Sanktionen: Bei Pflichtverletzungen können direkt 30 Prozent für drei Monate gekürzt werden. Nach wiederholten Terminversäumnissen oder der bewussten Ablehnung einer konkret verfügbaren Arbeit sind weitergehende Folgen möglich.

Auch bei Vermögen und Unterkunftskosten gelten neue Grenzen. Die Vermögenskarenzzeit entfällt für neue Bewilligungszeiträume, die Freibeträge richten sich nach dem Alter und besonders hohe Wohnkosten werden bereits im ersten Leistungsjahr begrenzt.

Bestehende Bescheide bleiben gültig, und allein wegen der Umbenennung ist kein neuer Antrag erforderlich. Prüfe trotzdem deinen Bewilligungszeitraum, die Vermögensregeln und jedes neue Jobcenter-Schreiben sorgfältig. So kannst du Sanktionen, Rückforderungen und vermeidbare Leistungslücken reduzieren.