Die Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge ist inzwischen beschlossen und verkündet. Der Bundestag verabschiedete das Altersvorsorgereformgesetz am 27. März 2026, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Das Gesetz wurde am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Quelle: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156: Altersvorsorgereformgesetz.
Die neuen Altersvorsorgeprodukte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Kern der Reform sind ein förderfähiges Altersvorsorgedepot ohne Garantie, Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent Kapitalschutz, einfachere Zulagen und günstigere Wechselregeln.
Die geplante Frühstart-Rente gehört politisch zum selben Reformpaket, ist rechtlich aber ein separates Vorhaben. Seit dem 12. August 2026 liegt dafür ein Kabinettsentwurf vor; das Gesetzgebungsverfahren ist noch abzuschließen.
Private Altersvorsorge: Was ab 2027 neu wird
Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet. Neue Produkte und die neue Förderung starten ab Januar 2027.
540 €
maximale Grundzulage
bei 1.800 € Eigenbeitrag
300 € je Kind
maximale Kinderzulage
bei 300 € eigenem Beitrag
1,0 %
Kostengrenze des Standarddepots
als Effektivkosten
1. Januar 2027
Start der neuen Produkte
nach Umsetzung durch die Anbieter
Zusammenfassung
- Das Altersvorsorgereformgesetz ist beschlossen und verkündet; die Aussage, der Bundesrat müsse noch zustimmen, ist überholt.
- Ab 2027 können Anbieter Altersvorsorgedepots ohne Garantie sowie Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent Kapitalschutz anbieten.
- Die neue Grundzulage beträgt 50 Cent je Eigenbeitrags-Euro bis 360 Euro und 25 Cent je Euro für weitere Beiträge bis 1.800 Euro.
- Mindestens 120 Euro Eigenbeitrag pro Jahr sind grundsätzlich erforderlich, um die neue Grundzulage zu erhalten.
- Bestehende Riester-Verträge bleiben geschützt und können weitergeführt oder in das neue System übertragen werden.
- Die Frühstart-Rente mit 10 Euro monatlich ist weiterhin geplant, aber noch nicht abschließend gesetzlich geregelt.
Welchen rechtlichen Status hat die Reform?
Der aktuelle Zeitplan
27. März 2026
Der Bundestag beschließt das Altersvorsorgereformgesetz.
8. Mai 2026
Der Bundesrat stimmt der Reform zu und verbindet die Zustimmung mit einer Entschließung.
Ende Mai 2026
Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
1. Januar 2027
Die neuen geförderten Altersvorsorgeprodukte können an den Start gehen.
Gesetz beschlossen bedeutet nicht: Produkte sind schon verfügbar
Anbieter müssen ihre Produkte zertifizieren und technisch umsetzen. Konkrete Tarife, Fondslisten, Wechselprozesse und Vertragskosten werden deshalb erst nach und nach sichtbar.
Welche Produkte stehen künftig zur Auswahl?
Drei grundlegende Varianten
Altersvorsorgedepot ohne Garantie
Förderfähige Kapitalmarktanlage mit Fonds und ETFs. Höhere Renditechancen stehen größeren Wertschwankungen gegenüber.
Standarddepot Altersvorsorge
Besonders einfach ausgestaltete Form des Altersvorsorgedepots mit gesetzlichen Standardeinstellungen und maximal 1,0 Prozent Effektivkosten.
Garantieprodukt
Zum Beginn der Auszahlungsphase werden je nach Vertrag mindestens 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge garantiert.
| Produkt | Kapitalschutz | Renditechance und Risiko | Wichtiger Prüfpunkt |
|---|---|---|---|
| Altersvorsorgedepot | Keine Garantie | Höhere Kapitalmarktchance, aber Verluste und Schwankungen möglich. | Anlageauswahl, Laufzeit, Risikoprofil und Gesamtkosten. |
| Standarddepot | Keine eigenständige Garantie; Unterform des Altersvorsorgedepots | Voreingestellte Anlageprofile und automatische vorsichtigere Umschichtung vor Rentenbeginn. | Effektivkosten bis 1,0 Prozent und konkrete Fondsauswahl des Anbieters. |
| 80-%-Garantieprodukt | Mindestens 80 Prozent der eingezahlten Beiträge | Mehr Kapitalmarktmöglichkeiten als bei vollständiger Garantie. | Garantiezeitpunkt, Kosten und tatsächlicher Aktienanteil. |
| 100-%-Garantieprodukt | Mindestens 100 Prozent der eingezahlten Beiträge | Höherer Schutz, häufig geringere Renditechance. | Inflationsrisiko und Kosten der Garantie. |
Quelle: BMF: Neue Produkte der geförderten privaten Altersvorsorge.
Wie funktioniert die neue Grundzulage?
Die bisherige einkommensabhängige Mindesteigenbeitragsrechnung wird durch eine beitragsproportionale Förderung ersetzt. Für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag gibt es 50 Cent Grundzulage je Euro. Für weitere Einzahlungen bis insgesamt 1.800 Euro beträgt die Förderung 25 Cent je Euro.
Quelle: BMF: Grundzulage und beitragsproportionale Förderung.
Beispiele für die jährliche Grundzulage
60 €
bei 120 € Eigenbeitrag
gesetzlicher Mindestbeitrag für die Grundzulage
180 €
bei 360 € Eigenbeitrag
50 Prozent Förderung
340 €
bei 1.000 € Eigenbeitrag
180 € plus 25 Prozent auf weitere 640 €
540 €
bei 1.800 € Eigenbeitrag
maximale Grundzulage
Förderformel ab 2027
Bis 360 € Eigenbeitrag: 50 % Grundzulage
Von 360,01 € bis 1.800 €: 25 % Grundzulage
Maximale Grundzulage: 540 € jährlich
Die persönliche Förderung hängt zusätzlich von der unmittelbaren oder mittelbaren Zulageberechtigung und dem Mindestbeitrag von 120 Euro jährlich ab.
| Förderbestandteil | Neue Regel | Maximalbetrag |
|---|---|---|
| Grundzulage | 50 Prozent bis 360 € Eigenbeitrag, danach 25 Prozent bis 1.800 €. | 540 € pro Jahr |
| Kinderzulage | 1 € Zulage je 1 € Eigenbeitrag bis 300 € je Kind. | 300 € je Kind und Jahr |
| Berufseinsteigerbonus | Einmalige Zulage bei Abschluss vor Vollendung des 25. Lebensjahres. | 200 € einmalig |
| Förderfähiger Eigenbeitrag | Zulagenförderung bis 1.800 € Eigenbeitrag. | 1.800 € zuzüglich Zulagen |
| Gesamteinzahlung | Einzahlungen in zertifizierte Verträge dürfen höher sein. | 6.840 € pro Jahr |
Passender Rechner
Monatliches Nettoeinkommen berechnen
Prüfen Sie, welche regelmäßige Sparrate nach laufenden Ausgaben und Rücklagen realistisch bleibt.
Lohnrechner öffnenPassender Rechner
Kindergeld für die Familienplanung einordnen
Kinderzulagen und Frühstart-Rente sind von Kindergeld zu unterscheiden. Der Rechner zeigt die reguläre Familienleistung.
Kindergeld-Rechner öffnenWas passiert mit bestehenden Riester-Verträgen?
Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden oder noch abgeschlossen werden, genießen Bestandsschutz. Sparer können ihren Vertrag mit der bisherigen Förderung weiterführen.
Drei Möglichkeiten für Altverträge
Altvertrag unverändert fortführen
Vertragsbedingungen und bisherige Riester-Förderung bleiben bestehen.
Nur in die neue Förderung wechseln
Der bestehende Vertrag kann grundsätzlich behalten und auf die neue Fördersystematik umgestellt werden.
In einen neuen Vertrag übertragen
Ein Wechsel in ein Altersvorsorgedepot oder Garantieprodukt ist möglich, ohne die bisherige Förderung automatisch zurückzahlen zu müssen.
Ein Wechsel kann trotzdem Abschluss-, Vertriebs- oder Verwaltungskosten auslösen. Ab fünf Jahren nach Abschluss muss der abgebende Anbieter den Wechsel kostenfrei ermöglichen. Der neue Anbieter darf höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale berechnen.
Nicht allein wegen des neuen Gesetzes kündigen
Vor einem Wechsel sollten garantierte Leistungen, bisherige Abschlusskosten, laufende Kosten, Restlaufzeit, Hinterbliebenenschutz und steuerliche Folgen des Altvertrags vollständig verglichen werden.
Wie wird das Geld im Alter ausgezahlt?
Zwei grundlegende Auszahlungsformen
Lebenslange Leibrente
Monatliche Zahlung bis zum Lebensende. Das Langlebigkeitsrisiko trägt grundsätzlich der Anbieter beziehungsweise das Versichertenkollektiv.
Befristeter Auszahlungsplan
Muss mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr reichen. Nicht ausgezahltes Vermögen kann vererbbar sein.
Beim Auszahlungsplan endet die Zahlung, wenn das Kapital verbraucht ist. Wer deutlich älter als 85 Jahre wird, benötigt danach andere Einkünfte. Die Auszahlungsform sollte deshalb nicht nur nach Flexibilität, sondern auch nach Lebenserwartung und vorhandenen Rentenansprüchen gewählt werden.
Was gilt für Selbstständige?
Der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten wird erweitert. Künftig können auch bestimmte selbstständig Erwerbstätige mit gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen grundsätzlich unmittelbar zulageberechtigt sein.
Die genauen Voraussetzungen hängen unter anderem von Einkunftsart, Steuererklärung und persönlichem Status ab. Selbstständige sollten deshalb nicht allein anhand der Berufsbezeichnung von einer Förderberechtigung ausgehen.
Was ist bei der Frühstart-Rente bereits beschlossen?
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Gesetzentwurf zur Frühstartrente beschlossen. Geplant sind 10 Euro monatlich vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Der Start ist zum 1. Januar 2027 für die Jahrgänge 2020 und 2021 vorgesehen; für den Jahrgang 2020 soll die Förderung rückwirkend ab Januar 2026 erfolgen. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch abzuschließen.
Quelle: BMF: Frühstartrente – Kabinettsentwurf vom 12. August 2026.
Geplantes Modell der Frühstart-Rente
10 € monatlich
staatliche Prämie
für ein individuelles Altersvorsorgedepot
6 bis 18 Jahre
geplanter Förderzeitraum
schrittweise Einführung
Jahrgänge 2020 und 2021
Start ab Januar 2027 geplant
Jahrgang 2020 rückwirkend ab Januar 2026
noch kein Gesetz
Kabinettsentwurf vom 12. August 2026
Gesetzgebungsverfahren noch abzuschließen
Frühstart-Rente nicht mit dem Altersvorsorgereformgesetz gleichsetzen
Die neue private Altersvorsorge ist bereits gesetzlich beschlossen. Für die Frühstartrente liegt ein Kabinettsentwurf vor. Anspruch, Verfahren und tatsächlicher Zahlungsbeginn können sich noch ändern.
Was sollten Sparer vor 2027 prüfen?
Checkliste für die neue Altersvorsorge
✓ Bestehenden Vertrag analysieren
Garantien, Kosten, Guthaben, Rentenfaktor und Restlaufzeit dokumentieren.
✓ Förderberechtigung klären
Unmittelbare oder mittelbare Zulageberechtigung und Mindestbeitrag prüfen.
✓ Garantiebedarf festlegen
Keine, 80 oder 100 Prozent Garantie nach Laufzeit und Risikotoleranz vergleichen.
✓ Effektivkosten vergleichen
Nicht nur Fondsgebühr, sondern alle Vertrags- und Vertriebskosten berücksichtigen.
✓ Auszahlungsform planen
Leibrente und Auszahlungsplan anhand des Langlebigkeitsrisikos bewerten.
✓ Produktstart abwarten
Erst konkrete zertifizierte Angebote vergleichen, nicht nur politische Eckdaten.
Fazit
Die Reform der privaten Altersvorsorge ist nicht mehr nur ein Gesetzesvorhaben. Das Altersvorsorgereformgesetz wurde 2026 beschlossen und verkündet; die neuen Produkte starten ab 1. Januar 2027.
Das Altersvorsorgedepot ermöglicht erstmals eine staatlich geförderte ETF- und Fondsanlage ohne Garantiezwang. Gleichzeitig bleiben Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent Kapitalschutz möglich. Die Grundzulage steigt auf bis zu 540 Euro, die Kinderzulage auf bis zu 300 Euro je Kind.
Für Sparer ist dennoch kein pauschaler Wechsel sinnvoll. Kosten, Garantien, Restlaufzeit, steuerliche Förderung und Auszahlungsform müssen zusammenpassen. Die Frühstart-Rente sollte getrennt betrachtet werden, weil ihr Kabinettsentwurf vom 12. August 2026 ein eigenes Gesetzgebungsverfahren durchläuft.
FAQ
Das Altersvorsorgedepot ist das neue Kernprodukt der Reform. Es ermöglicht erstmals eine staatlich geförderte ETF-Altersvorsorge ohne Garantiezwang und soll damit mehr Renditechancen bei längeren Laufzeiten bieten.
Künftig sind drei Modelle vorgesehen: ein Depot ohne Garantie, ein Garantieprodukt mit 80 Prozent Kapitalschutz und ein Garantieprodukt mit 100 Prozent Kapitalschutz zu Beginn der Auszahlungsphase.
Die Grundzulage kann auf bis zu 540 Euro pro Jahr steigen. Für Kinder sind bis zu 300 Euro pro Kind möglich. Wer 360 Euro jährlich spart, kann 180 Euro Grundzulage erhalten.
Laut Artikel kann die Förderung grundsätzlich bereits ab 10 Euro im Monat möglich sein, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Standarddepot ist ein vereinfachtes Vorsorgeprodukt für Sparer, die ohne komplizierte Produktauswahl vorsorgen möchten. Die Effektivkosten sollen auf 1,0 Prozent begrenzt werden.
Bestehende Riester-Verträge bleiben grundsätzlich bestehen. Sparer können sie behalten, anpassen oder unter bestimmten Bedingungen in das neue System übertragen. Ein Wechsel zurück in die alte Förderung soll danach jedoch nicht mehr möglich sein.
Nach fünf Jahren Vertragslaufzeit muss der bisherige Anbieter den Wechsel kostenfrei ermöglichen. Der neue Anbieter darf höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale verlangen.