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Kindergeld nach dem Schulabschluss 2026: Wann wird weitergezahlt?

Dein Kind beendet 2026 die Schule und du möchtest wissen, wie es mit dem Kindergeld weitergeht? Der Schulabschluss allein beendet den Anspruch nicht automatisch. Erfüllt dein Kind weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen, zahlt die Familienkasse auch danach 259 Euro monatlich.

Entscheidend sind vor allem das Alter und der nächste Schritt deines Kindes. Während einer Ausbildung, eines Studiums, eines anerkannten Freiwilligendienstes oder einer nachgewiesenen Ausbildungsplatzsuche kann Kindergeld grundsätzlich bis vor den 25. Geburtstag gezahlt werden.

Auch zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- oder Studienbeginn kann der Anspruch weiterlaufen. Die gesetzliche Übergangszeit darf allerdings höchstens vier volle Kalendermonate betragen.

Kindergeld nach dem Schulabschluss kurz erklärt

Nach dem Schulende läuft Kindergeld weiter, wenn das Kind eine Ausbildung, ein Studium oder einen anerkannten Freiwilligendienst beginnt, einen Ausbildungsplatz sucht oder sich in einer höchstens viermonatigen Übergangszeit befindet.

259 €

Kindergeld 2026
pro Kind und Monat

4 Monate

Übergangszeit
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

bis 25

Ausbildung und Studium
bei erfüllten Voraussetzungen

Zusammenfassung

  • Das Kindergeld beträgt 2026 259 Euro pro Kind und Monat.
  • Bis zum 18. Geburtstag besteht der Anspruch grundsätzlich ohne Ausbildungsnachweis.
  • Bei Schule, Ausbildung, Studium, Ausbildungsplatzsuche oder anerkanntem Freiwilligendienst kann Kindergeld grundsätzlich bis vor den 25. Geburtstag gezahlt werden.
  • Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gilt eine Übergangszeit von höchstens vier vollen Kalendermonaten.
  • Sucht das Kind nur eine Arbeitsstelle, kann der Anspruch bei Arbeitsuchendmeldung grundsätzlich bis vor den 21. Geburtstag bestehen.
  • Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung oder einem Erststudium wird eine Erwerbstätigkeit relevant. Bis zu 20 Wochenstunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob bleiben grundsätzlich unschädlich.
  • Änderungen wie Ausbildungsabbruch, Studienende oder Beginn einer Vollzeitbeschäftigung müssen der Familienkasse zeitnah mitgeteilt werden.

Wann besteht nach dem Schulabschluss weiter Anspruch?

Nach dem 18. Geburtstag verlangt die Familienkasse regelmäßig einen Nachweis darüber, was dein Kind nach der Schule macht. Der Anspruch kann insbesondere in folgenden Situationen weiterbestehen:

Situation nach der Schule Kindergeld möglich? Wichtiger Nachweis
Berufsausbildung Ja, grundsätzlich bis 25 Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung
Studium Ja, grundsätzlich bis 25 Immatrikulationsbescheinigung
Ausbildungsplatzsuche Ja, grundsätzlich bis 25 Bewerbungen, Absagen oder Meldung als ausbildungssuchend
Arbeitsuchend ohne Ausbildung Grundsätzlich bis 21 Arbeitsuchendmeldung bei Arbeitsagentur oder Jobcenter
Anerkannter Freiwilligendienst Ja, grundsätzlich bis 25 Vereinbarung mit dem anerkannten Träger
Reines Work & Travel Meist nur während der Übergangszeit Weitere anerkannte Ausbildung oder Ausbildungssuche erforderlich

Der Schulabschluss allein reicht nach dem 18. Geburtstag nicht aus

Die Familienkasse benötigt einen Nachweis über Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder Ausbildungsplatzsuche. Reiche Änderungen und Unterlagen frühzeitig ein, damit die Auszahlung nicht unterbrochen wird.

Wie lange dauert die Übergangszeit?

Zwischen dem Ende der Schule und dem Beginn einer Ausbildung, eines Studiums oder eines anerkannten Freiwilligendienstes kann Kindergeld für höchstens vier volle Kalendermonate weitergezahlt werden.

Die vier Monate werden nicht als beliebige Zahl von Tagen berechnet. Entscheidend sind die vollständigen Kalendermonate zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten.

Beispiel zur Vier-Monats-Frist

Schulende im Juni

Das Kind beendet die Schule im Juni 2026.

Übergangsmonate

Juli, August, September und Oktober sind vier volle Kalendermonate.

Start spätestens im November

Beginnt Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst im November, kann die Übergangsregel grundsätzlich greifen.

Für eine reine Übergangszeit von höchstens vier Monaten ist nicht automatisch eine Arbeitsuchendmeldung erforderlich. Steht der nächste Ausbildungsabschnitt noch nicht fest oder dauert die Pause länger, sollte das Kind seine Ausbildungsplatzsuche jedoch eindeutig dokumentieren.

Längere Pause nur mit anerkanntem Grund absichern

Dauert die Lücke länger als vier Monate, reicht die Übergangsregel nicht mehr. Dann muss beispielsweise eine ernsthafte Ausbildungsplatzsuche nachgewiesen werden, damit der Anspruch weiterbestehen kann.

Kindergeld bei Ausbildung oder Studium

Beginnt dein Kind nach der Schule eine Berufsausbildung oder ein Studium, kann Kindergeld grundsätzlich bis vor den 25. Geburtstag weitergezahlt werden. Entscheidend ist, dass die Ausbildung tatsächlich durchgeführt und nicht nur formal angemeldet wird.

Als Nachweis genügen bei einer Berufsausbildung regelmäßig der Ausbildungsvertrag oder eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebs. Bei einem Studium verlangt die Familienkasse in der Regel eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung.

Ausbildungsform Grundsätzliche Einordnung Nachweis
Betriebliche Ausbildung Berufsausbildung Ausbildungsvertrag
Duales Studium Studium und Ausbildungsdienstverhältnis Immatrikulation und Vertrag
Hochschulstudium Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn Immatrikulationsbescheinigung
Berufsbezogenes Praktikum Kann als Ausbildung berücksichtigt werden Praktikumsvertrag und Ausbildungsinhalt
Fernstudium Kann anerkannt werden, wenn ernsthaft betrieben Immatrikulation und gegebenenfalls Leistungsnachweise

Was gilt bei einem Studium im Ausland?

Auch ein Studium im Ausland kann den Kindergeldanspruch erhalten. Die Familienkasse prüft dabei neben der Immatrikulation insbesondere, ob die allgemeinen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Bei einem zeitlich begrenzten Auslandssemester ist die Einordnung meist einfacher, wenn die Einschreibung an der deutschen Hochschule bestehen bleibt. Bei einem vollständigen mehrjährigen Studium außerhalb Deutschlands kann zusätzlich relevant werden, ob das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin im begünstigten Gebiet hat.

Auslandsstudium nicht pauschal behandeln

Ein ausländischer Studienort beendet den Anspruch nicht automatisch. Bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt können aber zusätzliche Voraussetzungen zu Wohnsitz, Aufenthaltsdauer und familiären Bindungen geprüft werden.

Kindergeld im Gap Year und Freiwilligendienst

Ob Kindergeld während eines Gap Years gezahlt wird, hängt nicht von der Bezeichnung „Gap Year“ ab, sondern von der tatsächlichen Tätigkeit. Anerkannte Freiwilligendienste werden anders behandelt als eine reine Reise oder ein Work-&-Travel-Aufenthalt.

Gap-Year-Modell Kindergeld Voraussetzung
Freiwilliges Soziales Jahr Grundsätzlich ja Anerkannter Träger und gültige Vereinbarung
Freiwilliges Ökologisches Jahr Grundsätzlich ja Anerkannter Träger und gültige Vereinbarung
Bundesfreiwilligendienst Grundsätzlich ja Offizielle Dienstvereinbarung
Au-pair mit intensivem Sprachkurs Kann möglich sein Regelmäßig mindestens zehn Unterrichtsstunden pro Woche
Reines Work & Travel Nach Übergangszeit meist nein Keine anerkannte Ausbildungstätigkeit
Ausbildungsplatzsuche Grundsätzlich ja Ernsthafte und dokumentierte Suche

FSJ, FÖJ und Bundesfreiwilligendienst

Während eines anerkannten Freiwilligen Sozialen Jahres, Freiwilligen Ökologischen Jahres oder Bundesfreiwilligendienstes kann Kindergeld grundsätzlich bis vor den 25. Geburtstag gezahlt werden.

Reiche der Familienkasse die Vereinbarung mit dem Träger möglichst vor Beginn des Dienstes ein. Eine bloße Absichtserklärung reicht nicht immer aus.

Au-pair, Sprachkurs und Work & Travel

Ein Au-pair-Aufenthalt ist allein noch keine Berufsausbildung. Der Aufenthalt kann aber berücksichtigt werden, wenn er mit einem ernsthaften Sprachunterricht verbunden ist. Als wichtiger Richtwert gelten mindestens zehn Unterrichtsstunden pro Woche.

Reines Work & Travel gilt dagegen in der Regel nicht als Ausbildung. Ohne zusätzliche Ausbildung, anerkannten Freiwilligendienst oder nachgewiesene Ausbildungsplatzsuche endet der Anspruch normalerweise nach der höchstens viermonatigen Übergangszeit.

Nebenjob und 20-Stunden-Regel 2026

Das Einkommen des Kindes ist seit Jahren nicht mehr generell entscheidend für den Kindergeldanspruch. Relevant wird eine Erwerbstätigkeit vor allem dann, wenn das Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und anschließend eine weitere Ausbildung absolviert.

In dieser Phase bleiben folgende Beschäftigungen grundsätzlich unschädlich:

  • eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Stunden pro Woche,
  • ein Ausbildungsdienstverhältnis,
  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise Minijob.
Beschäftigung Erstausbildung noch nicht abgeschlossen Nach abgeschlossener Erstausbildung
Nebenjob bis 20 Wochenstunden Grundsätzlich unschädlich Grundsätzlich unschädlich
Minijob Grundsätzlich unschädlich Grundsätzlich unschädlich
Ausbildungsdienstverhältnis Grundsätzlich unschädlich Grundsätzlich unschädlich
Dauerhafte Beschäftigung über 20 Wochenstunden Arbeitszeitgrenze grundsätzlich nicht maßgeblich Kann den Anspruch ausschließen

Die 20-Stunden-Regel gilt nicht pauschal für jedes studierende Kind

Sie wird grundsätzlich erst nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums relevant. Ob ein Masterstudium noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, kann vom zeitlichen und fachlichen Zusammenhang abhängen.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die monatliche Minijob-Grenze beträgt 2026 603 Euro. Die jährliche Verdienstgrenze liegt grundsätzlich bei 7.236 Euro. Für das Kindergeld ist ein Minijob auch nach Abschluss der Erstausbildung ausdrücklich eine grundsätzlich unschädliche Beschäftigungsform.

Welche Unterlagen benötigt die Familienkasse?

Welche Nachweise erforderlich sind, hängt von der Situation deines Kindes ab. Reiche nur aussagekräftige Unterlagen ein und teile Änderungen unverzüglich mit.

Situation Geeignete Nachweise
Schulabschluss Abschlusszeugnis oder Schulbescheinigung
Berufsausbildung Ausbildungsvertrag oder Bescheinigung des Betriebs
Studium Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
Ausbildungsplatzsuche Bewerbungen, Eingangsbestätigungen, Absagen oder Meldung als ausbildungssuchend
Freiwilligendienst Vereinbarung mit dem anerkannten Träger
Au-pair oder Sprachaufenthalt Sprachschulbescheinigung mit Wochenstunden und Vertragsunterlagen
Weitere Ausbildung nach Erstabschluss Ausbildungsnachweis und gegebenenfalls Angaben zur Erwerbstätigkeit

Wie meldet man die neue Situation des Kindes?

Erhältst du bereits Kindergeld, ist nach dem Schulabschluss meist kein vollständig neuer Erstantrag nötig. Du musst der Familienkasse aber mitteilen, wie es mit deinem volljährigen Kind weitergeht, und die erforderlichen Nachweise übermitteln.

Viele Mitteilungen und Anträge können online über die Familienkasse eingereicht werden. Mit einer Bund-ID lassen sich bestimmte Anträge vollständig digital und ohne anschließenden Ausdruck übermitteln.

So vermeidest du eine Zahlungsunterbrechung

1. Schulende melden

Reiche das Abschlusszeugnis oder eine Schulbescheinigung ein.

2. Nächsten Schritt nachweisen

Übermittle Ausbildungsvertrag, Immatrikulation, Freiwilligendienst oder Bewerbungsnachweise.

3. Änderungen sofort mitteilen

Melde Abbruch, Abschluss, Beschäftigungswechsel oder längere Unterbrechungen.

Wie weit wird Kindergeld rückwirkend ausgezahlt?

Kindergeld kann grundsätzlich nur für einen begrenzten Zeitraum rückwirkend ausgezahlt werden. Deshalb solltest du fehlende Nachweise nicht monatelang liegen lassen.

Entscheidend ist außerdem, zwischen dem rechtlichen Anspruch und der tatsächlichen rückwirkenden Auszahlung zu unterscheiden. Selbst wenn die Voraussetzungen schon länger erfüllt waren, kann die Auszahlung zeitlich begrenzt sein.

Unterlagen nicht bis zum Ende der Rückwirkungsfrist aufschieben

Reiche Nachweise direkt nach Schulende beziehungsweise nach Zusage des Ausbildungs-, Studien- oder Freiwilligendienstplatzes ein. So sinkt das Risiko von Zahlungsunterbrechungen und Rückfragen.

Welche Änderungen müssen gemeldet werden?

Die Familienkasse muss erfahren, wenn sich eine für den Anspruch relevante Situation ändert. Unterbleibt eine Meldung, können zu viel gezahlte Beträge zurückgefordert werden.

Checkliste nach dem Schulabschluss

✓ Schulabschluss nachweisen
Zeugnis oder Schulbescheinigung einreichen.

✓ Studien- oder Ausbildungsstart melden
Vertrag oder Immatrikulationsbescheinigung hochladen.

✓ Ausbildungsplatzsuche dokumentieren
Bewerbungen, Absagen und Eingangsbestätigungen aufbewahren.

✓ Vier-Monats-Frist prüfen
Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts genau festhalten.

✓ Beschäftigung melden
Nach einer Erstausbildung Wochenstunden und Beschäftigungsart prüfen.

✓ Abbruch oder Abschluss mitteilen
Änderungen nicht bis zur nächsten Prüfung verschweigen.

Kindergeld und Einkommensteuer

Kindergeld wird nicht wie Arbeitslohn als normales steuerpflichtiges Einkommen behandelt. Die Aussage, es berühre die Einkommensteuerveranlagung überhaupt nicht, wäre jedoch falsch.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob das ausgezahlte Kindergeld oder die steuerliche Wirkung der Kinderfreibeträge günstiger ist. Diese sogenannte Günstigerprüfung erfolgt im Steuerbescheid.

Fazit

Das Kindergeld nach dem Schulabschluss 2026 endet nicht automatisch mit dem letzten Schultag. Bei Ausbildung, Studium, anerkannter Ausbildungsplatzsuche oder Freiwilligendienst kann der Anspruch grundsätzlich bis vor den 25. Geburtstag weiterbestehen.

Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gilt eine Übergangszeit von höchstens vier vollen Kalendermonaten. Bei einer längeren Pause müssen Eltern und Kind einen anderen anerkannten Anspruchsgrund nachweisen.

Reiche Schulabschluss, Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung oder Bewerbungsnachweise möglichst früh bei der Familienkasse ein. So vermeidest du Zahlungslücken und sicherst die monatlichen 259 Euro Kindergeld.