Alle Informationen und Ergebnisse, die durch die Online-Rechner auf MwStRechner.de bereitgestellt werden, werden mit größter Sorgfalt recherchiert, geprüft und aufbereitet.
Trotz sorgfältiger Recherche können die Inhalte, Berechnungsgrundlagen und Ergebnisse unvollständig, veraltet oder in einzelnen Fällen nicht vollständig korrekt sein. Gesetzliche Regelungen, Steuersätze, Freibeträge, Sozialleistungen oder Berechnungsformeln können sich ändern und werden möglicherweise nicht immer sofort aktualisiert.
In einigen Fällen werden komplexe Sachverhalte bewusst vereinfacht oder abstrahiert dargestellt. Ziel ist es, Nutzern eine einfache Eingabe und eine schnelle Orientierung zu ermöglichen. Dadurch können die Ergebnisse der Online-Rechner von einer exakten Berechnung durch einen Fachmann abweichen.
Die Ergebnisse der Rechner auf MwStRechner.de dienen daher ausschließlich als unverbindliche Ersteinschätzung. Sie ersetzen keine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt, eine Behörde oder einen sonstigen Experten im jeweiligen Fachgebiet.
Für verbindliche Auskünfte, rechtssichere Berechnungen oder individuelle Entscheidungen sollte immer eine qualifizierte Fachperson oder die zuständige Stelle kontaktiert werden.
Für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wird, kann die Entfernungspauschale für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsort angesetzt werden.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer.
Maßgeblich sind grundsätzlich die kürzeste benutzbare Straßenverbindung und die Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde.
Die erste Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der die beschäftigte Person dauerhaft arbeits- oder dienstrechtlich zugeordnet wurde.
Pro Dienstverhältnis kann höchstens eine erste Tätigkeitsstätte bestehen. Bei Außendienst, wechselnden Einsatzorten oder mehreren Betriebsstätten muss die Zuordnung gesondert geprüft werden.
220 Arbeitstage sind kein Pauschalwert: Die tatsächliche Zahl hängt von Arbeitstagen, Urlaub, Krankheit, Feiertagen, Homeoffice, Dienstreisen und individuellen Arbeitszeiten ab.
Die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitsweg mit dem Auto, öffentlichen Verkehrsmitteln, Fahrrad, Motorrad oder zu Fuß zurückgelegt wird.
Übersteigen die tatsächlichen jährlichen Aufwendungen für Bus und Bahn die insgesamt berechnete Entfernungspauschale, können grundsätzlich die höheren tatsächlichen Kosten angesetzt werden.
Verglichen werden die Gesamtbeträge für das Kalenderjahr und nicht einzelne Tage oder Monate.
Bei niedrigen Einkommen, anerkannter Behinderung oder einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gelten zusätzliche Regelungen.
Die Mobilitätsprämie kann für Personen relevant sein, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und bei denen sich die Entfernungspauschale deshalb steuerlich nicht vollständig auswirkt.
Die Prämie beträgt 14 Prozent der gesetzlich ermittelten Bemessungsgrundlage.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Menschen mit Behinderung anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für den Arbeitsweg ansetzen.
Für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Unterkunftskosten im Inland grundsätzlich bis zu 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Voraussetzung sind unter anderem ein eigener Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes und eine finanzielle Beteiligung an den Kosten dieses Hausstands.
Arbeitnehmer tragen die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in der Anlage N ein. Bei einem Wechsel des Arbeitsorts oder unterschiedlichen Strecken müssen die Zeiträume getrennt angegeben werden.
Mehrere Arbeitsorte: Wechseln Strecke, erste Tätigkeitsstätte oder Zahl der Präsenztage im Kalenderjahr, sollten die jeweiligen Zeiträume getrennt berechnet und in der Steuererklärung nachvollziehbar aufgeteilt werden.