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Pendlerpauschale-Rechner

Trage nur die einfache Entfernung ein. Der tägliche Hin- und Rückweg wird bei der Entfernungspauschale nicht doppelt angesetzt.
Arbeitstage
Bei anderen Verkehrsmitteln gilt eine Begrenzung auf 4.500 € pro Jahr. Beim eigenen PKW gilt diese Grenze nicht.
Ergebnis
Pendlerpauschale gesamt € 0,00
Eigener PKW € 0,00
Andere Verkehrsmittel € 0,00

Berechnungsdetails
Einfache Entfernung 0 km
Pauschale pro Arbeitstag € 0,00
Arbeitstage mit eigenem PKW 0
Arbeitstage mit anderen Verkehrsmitteln 0
Begrenzung andere Verkehrsmittel € 4.500,00
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Steuersätze und Berechnung

Entfernungspauschale 2025 und 2026 im Vergleich

Für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wird, kann die Entfernungspauschale für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsort angesetzt werden.

2025: Kilometer 1 bis 20 0,30 €
2025: ab Kilometer 21 0,38 €
2026: ab Kilometer 1 0,38 €

Berechnung für das Steuerjahr 2026

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer.

Entfernungspauschale 2026 = Arbeitstage × volle Entfernungskilometer × 0,38 €
  • Es zählt nur die einfache Strecke und nicht Hin- und Rückweg.
  • Angefangene Kilometer werden nicht aufgerundet.
  • Die Pauschale gilt grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel.
  • Sie mindert das zu versteuernde Einkommen und wird nicht vollständig als Steuererstattung ausgezahlt.

Beispiele bei 220 Arbeitstagen

Einfache Strecke
Steuerjahr 2025
Steuerjahr 2026
Zusätzliche Werbungskosten
Strecke 10 km
2025 660 €
2026 836 €
Mehrbetrag 176 €
Strecke 20 km
2025 1.320 €
2026 1.672 €
Mehrbetrag 352 €
Strecke 35 km
2025 2.574 €
2026 2.926 €
Mehrbetrag 352 €
Steuerersparnis nicht mit der Pauschale verwechseln: Bei 2.000 Euro Entfernungspauschale werden nicht automatisch 2.000 Euro erstattet. Die tatsächliche Steuerwirkung hängt unter anderem vom persönlichen Steuersatz und den gesamten Werbungskosten ab.
Entfernung und Präsenztage

Welche Strecke und welche Arbeitstage zählen?

Maßgeblich sind grundsätzlich die kürzeste benutzbare Straßenverbindung und die Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde.

Maßgebliche Entfernung

  • Kürzeste Straßenverbindung: Sie bildet grundsätzlich die steuerlich anzusetzende Entfernung.
  • Längere Strecke: Kann berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.
  • Nur volle Kilometer: Eine Entfernung von 19,8 Kilometern wird mit 19 Kilometern angesetzt.
  • Private Umwege: Fahrten zum Einkaufen, zur Kinderbetreuung oder zum Abholen anderer Personen erhöhen die Entfernung nicht.

Erste Tätigkeitsstätte

Die erste Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der die beschäftigte Person dauerhaft arbeits- oder dienstrechtlich zugeordnet wurde.

Pro Dienstverhältnis kann höchstens eine erste Tätigkeitsstätte bestehen. Bei Außendienst, wechselnden Einsatzorten oder mehreren Betriebsstätten muss die Zuordnung gesondert geprüft werden.

Welche Tage dürfen angesetzt werden?

Tagestyp
Entfernungspauschale
Tagestyp Präsenztag an der ersten Tätigkeitsstätte
Berücksichtigung Ja, die einfache Entfernung kann für diesen Tag angesetzt werden.
Tagestyp Homeoffice-Tag
Berücksichtigung Nein, wenn die erste Tätigkeitsstätte an diesem Tag nicht aufgesucht wurde.
Tagestyp Urlaub, Krankheit oder Kurzarbeit ohne Fahrt
Berücksichtigung Nein, weil kein Weg zur ersten Tätigkeitsstätte zurückgelegt wurde.
Tagestyp Dienstreise ohne Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte
Berücksichtigung Nein. Für die Auswärtstätigkeit gelten gegebenenfalls andere Reisekostenregeln.
Tagestyp Halbe Strecke
Berücksichtigung Wird an einem Tag nur Hin- oder Rückweg zurückgelegt, ist grundsätzlich nur die halbe Entfernungspauschale anzusetzen.
220 Arbeitstage sind kein Pauschalwert: Die tatsächliche Zahl hängt von Arbeitstagen, Urlaub, Krankheit, Feiertagen, Homeoffice, Dienstreisen und individuellen Arbeitszeiten ab.
Nachweise: Bei einer hohen Zahl von Präsenztagen können Kalender, Dienstpläne, Zeiterfassung, Arbeitgeberbescheinigungen oder andere nachvollziehbare Aufzeichnungen erforderlich sein.
Auto, Bahn, Fahrrad und Jobticket

Verkehrsmittel, 4.500-Euro-Grenze und ÖPNV-Kosten

Die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitsweg mit dem Auto, öffentlichen Verkehrsmitteln, Fahrrad, Motorrad oder zu Fuß zurückgelegt wird.

Verkehrsmittel
Höchstbetrag
Besonderheit
Verkehrsmittel Eigener oder überlassener Kraftwagen
Höchstbetrag Keine Begrenzung auf 4.500 €
Besonderheit Die tatsächliche Nutzung des Kraftwagens muss nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Verkehrsmittel Öffentliche Verkehrsmittel
Höchstbetrag Entfernungspauschale grundsätzlich bis 4.500 €
Besonderheit Höhere tatsächlich entstandene ÖPNV-Kosten können stattdessen berücksichtigt werden.
Verkehrsmittel Fahrrad, Motorrad oder zu Fuß
Höchstbetrag Grundsätzlich 4.500 €
Besonderheit Die Entfernungspauschale gilt auch ohne tatsächliche Fahrzeugkosten.
Verkehrsmittel Flugzeug
Höchstbetrag Entfernungspauschale gilt nicht für die Flugstrecke
Besonderheit Für die Flugstrecke werden grundsätzlich die tatsächlichen Kosten geprüft.

Tatsächliche Kosten öffentlicher Verkehrsmittel

Übersteigen die tatsächlichen jährlichen Aufwendungen für Bus und Bahn die insgesamt berechnete Entfernungspauschale, können grundsätzlich die höheren tatsächlichen Kosten angesetzt werden.

Verglichen werden die Gesamtbeträge für das Kalenderjahr und nicht einzelne Tage oder Monate.

  • Monats- und Jahreskarten aufbewahren
  • Digitale Rechnungen und Zahlungsnachweise sichern
  • Arbeitgeberzuschüsse berücksichtigen
  • Steuerfreie Jobtickets aus der Lohnsteuerbescheinigung prüfen

Deutschlandticket und Jobticket 2026

Deutschlandticket 63,00 €
Jobticket maximaler Eigenanteil 44,10 €
Mindestzuschuss Arbeitgeber 25 %
Jobticket und Entfernungspauschale: Bestimmte steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mindern den als Werbungskosten abziehbaren Betrag. Maßgeblich sind die Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung und die konkrete steuerliche Behandlung des Zuschusses.
Mit der Pauschale abgegolten: Normale Fahrzeugkosten wie Kraftstoff, Versicherung, Reparaturen, Parkgebühren oder Maut können für den üblichen Arbeitsweg grundsätzlich nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale abgezogen werden.
Besondere steuerliche Situationen

Mobilitätsprämie, Behinderung und doppelte Haushaltsführung

Bei niedrigen Einkommen, anerkannter Behinderung oder einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gelten zusätzliche Regelungen.

Mobilitätsprämie für geringere Einkommen

Die Mobilitätsprämie kann für Personen relevant sein, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und bei denen sich die Entfernungspauschale deshalb steuerlich nicht vollständig auswirkt.

Die Prämie beträgt 14 Prozent der gesetzlich ermittelten Bemessungsgrundlage.

  • Sie wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss beantragt werden.
  • Das zu versteuernde Einkommen muss unter dem maßgeblichen Grundfreibetrag liegen.
  • Bei Arbeitnehmern müssen die relevanten Werbungskosten zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.
  • Die Bemessungsgrundlage wird zusätzlich gesetzlich begrenzt.
Seit 2026 dauerhaft: Die frühere zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie wurde aufgehoben.

Menschen mit Behinderung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Menschen mit Behinderung anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für den Arbeitsweg ansetzen.

  • Grad der Behinderung von mindestens 70 oder
  • Grad der Behinderung von mindestens 50 und erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • Nachweis durch amtliche Unterlagen

Doppelte Haushaltsführung

Familienheimfahrten

  • Grundsätzlich eine tatsächliche Familienheimfahrt pro Woche
  • 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer
  • Maßgeblich ist die Entfernung zwischen eigenem Hausstand und erster Tätigkeitsstätte
  • Arbeitgebererstattungen müssen berücksichtigt werden

Unterkunftskosten

Für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Unterkunftskosten im Inland grundsätzlich bis zu 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Voraussetzung sind unter anderem ein eigener Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes und eine finanzielle Beteiligung an den Kosten dieses Hausstands.

Überlassener Firmenwagen: Familienheimfahrten mit einem im Rahmen des Dienstverhältnisses überlassenen Kraftfahrzeug können nicht zusätzlich als Werbungskosten angesetzt werden.
Steuererklärung und Nachweise

Entfernungspauschale in der Anlage N richtig angeben

Arbeitnehmer tragen die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in der Anlage N ein. Bei einem Wechsel des Arbeitsorts oder unterschiedlichen Strecken müssen die Zeiträume getrennt angegeben werden.

Erforderliche Angaben

  • Anschrift der ersten Tätigkeitsstätte
  • Zahl der tatsächlichen Arbeitstage
  • Volle Kilometer der einfachen Entfernung
  • Genutztes Verkehrsmittel
  • Tatsächliche Kosten öffentlicher Verkehrsmittel
  • Steuerfreie oder pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen

Sinnvolle Nachweise

  • Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbescheinigung
  • Kalender, Zeiterfassung oder Schichtplan
  • Homeoffice- und Dienstreisetage
  • Monats- und Jahreskarten des öffentlichen Verkehrs
  • Zahlungsbelege zu Ticketkosten
  • Streckenberechnung bei einer längeren verkehrsgünstigen Route

Häufige Fehler

Hin- und Rückfahrt eintragen: Steuerlich zählt nur die einfache Entfernung.
Arbeitstage pauschal schätzen: Urlaub, Krankheit, Homeoffice und Dienstreisen müssen abgezogen werden.
Angefangene Kilometer aufrunden: Es dürfen nur volle Entfernungskilometer angesetzt werden.
Längere Route ohne Begründung verwenden: Sie muss offensichtlich verkehrsgünstiger sein und regelmäßig genutzt werden.
Ticketkosten zusätzlich addieren: Tatsächliche ÖPNV-Kosten werden nur berücksichtigt, soweit sie den insgesamt berechneten Pauschalbetrag übersteigen.
Arbeitgeberzuschüsse übersehen: Steuerfreie Zuschüsse und Jobtickets können den Werbungskostenabzug mindern.
Mehrere Arbeitsorte: Wechseln Strecke, erste Tätigkeitsstätte oder Zahl der Präsenztage im Kalenderjahr, sollten die jeweiligen Zeiträume getrennt berechnet und in der Steuererklärung nachvollziehbar aufgeteilt werden.
Maßgeblich bleibt die tatsächliche Situation: Der errechnete Wert ist nur dann steuerlich belastbar, wenn Strecke, Präsenztage, Verkehrsmittel und Arbeitgeberleistungen korrekt angegeben wurden.