...

Hilfe bei Ihrem Steueranliegen?

Finden Sie noch heute den passenden Ansprechpartner.

Progressionsvorbehalt-Rechner

Euro
Euro
Art der Veranlagung
Die Leistungen bleiben selbst steuerfrei. Sie erhöhen jedoch den Steuersatz, der auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird.

Ergebnis

Zusätzliche Steuerbelastung insgesamt --
Gesamtsteuer ohne Leistungen --
Gesamtsteuer mit Progressionsvorbehalt --
Mehrbelastung Einkommensteuer --
Mehrbelastung Solidaritätszuschlag --
Mehrbelastung Kirchensteuer --
Besonderer Steuersatz --
Fiktive Belastung der Leistungen --
Grundlagen

Steuerfrei bedeutet nicht ohne steuerliche Wirkung

Leistungen unter Progressionsvorbehalt werden nicht direkt besteuert. Sie erhöhen jedoch den Steuersatz, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Dadurch kann trotz steuerfreier Leistung eine zusätzliche Einkommensteuer entstehen.

Was steuerfrei bleibt

Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld werden nicht zum regulär steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet.

Direkte Steuer auf die Leistung = 0 Euro

Was sich trotzdem verändert

Die Leistung wird bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes einbezogen. Dieser besondere Satz wird anschließend nur auf das tatsächliche zu versteuernde Einkommen angewendet.

Höherer Steuersatz × zvE = Einkommensteuer mit Progressionsvorbehalt
Keine pauschale Nachzahlung: Ob und in welcher Höhe eine Mehrbelastung entsteht, hängt insbesondere vom zu versteuernden Einkommen, der Höhe der Leistungen, dem Steuerjahr und der Veranlagungsart ab.
Formeln und Berechnung

So wird der besondere Steuersatz ermittelt

Die Berechnung besteht aus zwei Steuerberechnungen: einmal ohne und einmal mit Berücksichtigung der steuerfreien Leistungen. Verglichen wird anschließend die gesamte Belastung aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Schritt 1Fiktives Gesamteinkommen
FormelzvE + Leistungen unter Progressionsvorbehalt
Schritt 2Fiktive Einkommensteuer
FormelTarifsteuer auf das fiktive Gesamteinkommen
Schritt 3Besonderer Steuersatz
FormelFiktive Einkommensteuer ÷ fiktives Gesamteinkommen
Schritt 4Einkommensteuer mit Progressionsvorbehalt
FormelBesonderer Steuersatz × tatsächliches zvE

Belastung ohne Leistungen

Tarifliche Einkommensteuer aus dem tatsächlichen zvE

Anschließend werden Solidaritätszuschlag und die gewählte Kirchensteuer hinzugerechnet.

Belastung mit Progressionsvorbehalt

Einkommensteuer nach besonderem Satz + Soli + Kirchensteuer = Gesamtbelastung

Die steuerliche Mehrbelastung ist die Differenz zwischen beiden Gesamtbeträgen.

Mehrbelastung = Gesamtsteuer mit Progressionsvorbehalt − Gesamtsteuer ohne Leistungen
Fiktive Belastung der Leistungen = Mehrbelastung ÷ Leistungen × 100
Betroffene Leistungen

Diese Ersatzleistungen unterliegen typischerweise dem Progressionsvorbehalt

§ 32b EStG nennt verschiedene steuerfreie Leistungen und Einkünfte, die bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes berücksichtigt werden.

Häufige Entgeltersatzleistungen

  • Arbeitslosengeld und Teilarbeitslosengeld
  • Kurzarbeitergeld und Qualifizierungsgeld
  • Krankengeld und Verletztengeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld und bestimmte Arbeitgeberzuschüsse
  • Insolvenzgeld
  • bestimmte Formen von Übergangsgeld

Weitere Fälle

  • bestimmte steuerfreie ausländische Einkünfte
  • nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Einkünfte, sofern der Progressionsvorbehalt vorgesehen ist
  • bestimmte steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschüsse
  • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
Nicht jede steuerfreie Zahlung gehört dazu: Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung sowie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unterliegen nach den amtlichen Hinweisen grundsätzlich nicht dem Progressionsvorbehalt.
Eingaben richtig verwenden

Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttogehalt

Der Rechner benötigt zwei unterschiedliche Beträge: das zu versteuernde Einkommen ohne die steuerfreien Leistungen und die Summe aller im Steuerjahr bezogenen Leistungen unter Progressionsvorbehalt.

Zu versteuerndes Einkommen

Das zvE ist nicht mit Bruttolohn, Nettoeinkommen oder dem ausgezahlten Gehalt identisch. Es ergibt sich erst nach Abzug steuerlich berücksichtigter Aufwendungen, Pauschalen, Sonderausgaben, Freibeträge und weiterer Positionen.

Ein verlässlicher Wert steht regelmäßig im Einkommensteuerbescheid oder kann für das betreffende Jahr steuerlich ermittelt werden.

Leistungen des Steuerjahres

Einzutragen ist die gesamte Summe der relevanten Leistungen im ausgewählten Kalenderjahr. Bescheinigungen der Agentur für Arbeit, Krankenkasse, Elterngeldstelle oder anderer Leistungsträger enthalten die steuerlich gemeldeten Beträge.

Im selben Kalenderjahr zurückgezahlte Leistungen können den anzusetzenden Betrag mindern.

Veranlagung und Kirchensteuer

  • Einzelveranlagung: Berechnung nach dem Grundtarif.
  • Zusammenveranlagung: Berechnung nach dem Splittingtarif für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner.
  • Kirchensteuer: In Bayern und Baden-Württemberg beträgt der reguläre Satz 8 %, in den übrigen Bundesländern 9 %.
Berechnungsbeispiel 2026

7.500 Euro Krankengeld erhöhen die Gesamtsteuer um 1.027,87 Euro

Eine einzeln veranlagte Person hat 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro, erhält 7.500 Euro Krankengeld und zahlt 9 % Kirchensteuer.

Schritt 1Fiktives Gesamteinkommen
Rechnung40.000 + 7.500 = 47.500 Euro
Schritt 2Fiktive Einkommensteuer
Ergebnis9.681 Euro
Schritt 3Besonderer Steuersatz
Rechnung9.681 ÷ 47.500 = 20,3811 %
Schritt 4Einkommensteuer mit Progressionsvorbehalt
Rechnung20,3811 % × 40.000 = 8.152 Euro

Vergleich der Gesamtbelastung

Berechnung
Ohne Leistungen
Mit Progressionsvorbehalt
PositionEinkommensteuer
Ohne Leistungen7.209,00 Euro
Mit Progressionsvorbehalt8.152,00 Euro
PositionSolidaritätszuschlag
Ohne Leistungen0,00 Euro
Mit Progressionsvorbehalt0,00 Euro
PositionKirchensteuer
Ohne Leistungen648,81 Euro
Mit Progressionsvorbehalt733,68 Euro
PositionGesamtbelastung
Ohne Leistungen7.857,81 Euro
Mit Progressionsvorbehalt8.885,68 Euro
8.885,68 − 7.857,81 = 1.027,87 Euro Mehrbelastung
1.027,87 ÷ 7.500 × 100 = 13,70 % fiktive Belastung
Soli und Kirchensteuer

Auch die Zuschlagsteuern werden zweimal verglichen

Der Progressionsvorbehalt kann nicht nur die Einkommensteuer erhöhen. Steigt die festgesetzte Einkommensteuer, können sich dadurch auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer verändern.

Solidaritätszuschlag

Der volle Satz beträgt 5,5 % der Einkommensteuer. Innerhalb der gesetzlichen Milderungszone ist der Zuschlag auf 11,9 % des Unterschieds zwischen Einkommensteuer und Freigrenze begrenzt.

Soli = kleinerer Betrag aus 5,5 % der ESt oder 11,9 % × (ESt − Freigrenze)

Freigrenzen für die Einkommensteuer

Steuerjahr
Einzel
Zusammen
Jahr2024
Einzel18.130 Euro
Zusammen36.260 Euro
Jahr2025
Einzel19.950 Euro
Zusammen39.900 Euro
Jahr2026
Einzel20.350 Euro
Zusammen40.700 Euro
Kirchensteuer: Der Rechner verwendet vereinfacht 8 % beziehungsweise 9 % der jeweiligen Einkommensteuer. Individuelle Besonderheiten wie eine Kappung der Kirchensteuer werden nicht abgebildet.
Steuererklärung und Grenzen

Ab mehr als 410 Euro kann eine Pflichtveranlagung entstehen

Bei Arbeitnehmern kann eine Einkommensteuererklärung verpflichtend sein, wenn die positive Summe der Einkünfte und Leistungen unter Progressionsvorbehalt mehr als 410 Euro im Kalenderjahr beträgt.

Für die Steuererklärung bereithalten

  • Bescheinigungen der Leistungsträger
  • Jahressumme der relevanten Leistungen
  • Angaben zu Rückzahlungen im selben Kalenderjahr
  • Unterlagen zum zu versteuernden Einkommen
  • Veranlagungsart und Kirchensteuermerkmal

Was der Rechner nicht ermittelt

  • das zu versteuernde Einkommen aus Bruttolohn und Ausgaben
  • anrechenbare Lohnsteuer oder bereits geleistete Vorauszahlungen
  • eine tatsächliche Nachzahlung oder Erstattung
  • ausländische Sonderfälle und Doppelbesteuerungsabkommen
  • individuelle Kirchensteuer-Kappungen
  • weitere Pflichtveranlagungsgründe
Mehrbelastung ist nicht automatisch die Nachzahlung: Eine tatsächliche Nachzahlung ergibt sich erst nach Anrechnung bereits einbehaltener Lohnsteuer, Vorauszahlungen und weiterer steuerlich relevanter Positionen.

Geprüfte Grundlagen

Einordnung: Das Ergebnis ist eine unverbindliche Orientierung. Maßgeblich sind die persönlichen Angaben in der Steuererklärung und der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts.