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Alle Informationen und Ergebnisse, die durch die Online-Rechner auf MwStRechner.de bereitgestellt werden, werden mit größter Sorgfalt recherchiert, geprüft und aufbereitet.
Trotz sorgfältiger Recherche können die Inhalte, Berechnungsgrundlagen und Ergebnisse unvollständig, veraltet oder in einzelnen Fällen nicht vollständig korrekt sein. Gesetzliche Regelungen, Steuersätze, Freibeträge oder Berechnungsformeln können sich ändern und werden möglicherweise nicht immer sofort aktualisiert.
In einigen Fällen werden komplexe Sachverhalte bewusst vereinfacht oder abstrahiert dargestellt. Ziel ist es, Nutzern eine verständliche Eingabe und eine erste Orientierung zu ermöglichen. Dadurch können die Ergebnisse der Online-Rechner von einer exakten Berechnung durch eine Fachperson oder Behörde abweichen.
Die Ergebnisse der Rechner auf MwStRechner.de dienen ausschließlich als unverbindliche Ersteinschätzung. Sie ersetzen keine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar, eine Behörde oder einen sonstigen Experten im jeweiligen Fachgebiet.
Für verbindliche Auskünfte, rechtssichere Berechnungen oder individuelle Entscheidungen sollte immer eine qualifizierte Fachperson oder die zuständige Stelle kontaktiert werden.
Leistungen unter Progressionsvorbehalt werden nicht direkt besteuert. Sie erhöhen jedoch den Steuersatz, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Dadurch kann trotz steuerfreier Leistung eine zusätzliche Einkommensteuer entstehen.
Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld werden nicht zum regulär steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet.
Die Leistung wird bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes einbezogen. Dieser besondere Satz wird anschließend nur auf das tatsächliche zu versteuernde Einkommen angewendet.
Die Berechnung besteht aus zwei Steuerberechnungen: einmal ohne und einmal mit Berücksichtigung der steuerfreien Leistungen. Verglichen wird anschließend die gesamte Belastung aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Anschließend werden Solidaritätszuschlag und die gewählte Kirchensteuer hinzugerechnet.
Die steuerliche Mehrbelastung ist die Differenz zwischen beiden Gesamtbeträgen.
§ 32b EStG nennt verschiedene steuerfreie Leistungen und Einkünfte, die bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes berücksichtigt werden.
Der Rechner benötigt zwei unterschiedliche Beträge: das zu versteuernde Einkommen ohne die steuerfreien Leistungen und die Summe aller im Steuerjahr bezogenen Leistungen unter Progressionsvorbehalt.
Das zvE ist nicht mit Bruttolohn, Nettoeinkommen oder dem ausgezahlten Gehalt identisch. Es ergibt sich erst nach Abzug steuerlich berücksichtigter Aufwendungen, Pauschalen, Sonderausgaben, Freibeträge und weiterer Positionen.
Ein verlässlicher Wert steht regelmäßig im Einkommensteuerbescheid oder kann für das betreffende Jahr steuerlich ermittelt werden.
Einzutragen ist die gesamte Summe der relevanten Leistungen im ausgewählten Kalenderjahr. Bescheinigungen der Agentur für Arbeit, Krankenkasse, Elterngeldstelle oder anderer Leistungsträger enthalten die steuerlich gemeldeten Beträge.
Im selben Kalenderjahr zurückgezahlte Leistungen können den anzusetzenden Betrag mindern.
Eine einzeln veranlagte Person hat 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro, erhält 7.500 Euro Krankengeld und zahlt 9 % Kirchensteuer.
Der Progressionsvorbehalt kann nicht nur die Einkommensteuer erhöhen. Steigt die festgesetzte Einkommensteuer, können sich dadurch auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer verändern.
Der volle Satz beträgt 5,5 % der Einkommensteuer. Innerhalb der gesetzlichen Milderungszone ist der Zuschlag auf 11,9 % des Unterschieds zwischen Einkommensteuer und Freigrenze begrenzt.
Bei Arbeitnehmern kann eine Einkommensteuererklärung verpflichtend sein, wenn die positive Summe der Einkünfte und Leistungen unter Progressionsvorbehalt mehr als 410 Euro im Kalenderjahr beträgt.