Alle Informationen und Ergebnisse, die durch die Online-Rechner auf MwStRechner.de bereitgestellt werden, werden mit größter Sorgfalt recherchiert, geprüft und aufbereitet.
Trotz sorgfältiger Recherche können die Inhalte, Berechnungsgrundlagen und Ergebnisse unvollständig, veraltet oder in einzelnen Fällen nicht vollständig korrekt sein. Gesetzliche Regelungen, Steuersätze, Freibeträge, Sozialleistungen oder Berechnungsformeln können sich ändern und werden möglicherweise nicht immer sofort aktualisiert.
In einigen Fällen werden komplexe Sachverhalte bewusst vereinfacht oder abstrahiert dargestellt. Ziel ist es, Nutzern eine einfache Eingabe und eine schnelle Orientierung zu ermöglichen. Dadurch können die Ergebnisse der Online-Rechner von einer exakten Berechnung durch einen Fachmann abweichen.
Die Ergebnisse der Rechner auf MwStRechner.de dienen daher ausschließlich als unverbindliche Ersteinschätzung. Sie ersetzen keine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt, eine Behörde, einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Experten im jeweiligen Fachgebiet.
Für verbindliche Auskünfte, rechtssichere Berechnungen oder individuelle Entscheidungen sollte immer eine qualifizierte Fachperson oder die zuständige Stelle kontaktiert werden.
Für die Umrechnung zwischen Stundenlohn und Monatslohn wird eine durchschnittliche Monatslänge von 52 Wochen ÷ 12 Monate verwendet. Das entspricht rund 4,33 Wochen pro Monat.
Das regelmäßige Monatsbrutto wird durch die durchschnittlichen monatlichen Vertragsstunden geteilt.
Bei einem festen Jahresgehalt wird das Jahresbrutto durch die vertraglichen Jahresstunden geteilt.
Bei zwölf Monatsgehältern wird das Monatsbrutto mit zwölf multipliziert. Bei einem garantierten 13. Monatsgehalt muss dieses für den Jahresvergleich zusätzlich berücksichtigt werden.
Für die rechtliche Mindestlohnprüfung gelten Sonderzahlungen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen als anrechenbares Arbeitsentgelt.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Ein festes Monatsgehalt schützt daher nicht vor einer Unterschreitung, wenn regelmäßig mehr Stunden gearbeitet werden.
Bei Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns ergibt sich die durchschnittlich mögliche Monatsarbeitszeit aus der Minijob-Grenze.
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere Sonderzahlungen können auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn sie eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellen und unwiderruflich ausgezahlt werden.
Die Anrechnung ist nur für den Abrechnungszeitraum möglich, für den die Zahlung geleistet wird.
Nicht ohne Weiteres anrechenbar sind beispielsweise Zahlungen mit Widerrufsvorbehalt, reine Betriebstreueprämien oder gesetzlich zusätzlich geschuldete Leistungen.
Branchenmindestlöhne oder allgemeinverbindliche Tarifverträge können eine höhere Lohnuntergrenze vorsehen.
Für einen realistischen Stundenlohn müssen die tatsächlich geleisteten und vergüteten Arbeitsstunden berücksichtigt werden. Regelmäßige unbezahlte Mehrarbeit senkt den effektiven Stundenlohn.
Werden Überstunden zusätzlich bezahlt, gehören Vergütung und Stunden in eine separate Vergleichsrechnung.
Werden regelmäßig mehr Stunden gearbeitet, ohne dass das Gehalt steigt, fällt der effektive Stundenlohn niedriger aus als der vertraglich berechnete Stundenlohn.
Der gesetzliche Mindestlohn muss dennoch für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde erreicht werden.
Pausen nicht als Arbeitszeit behandeln: Gesetzliche Ruhepausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Für eine Stundenlohnprüfung sollten deshalb nur die tatsächlich vergüteten Arbeitsstunden verwendet werden.
Bruttostundenlohn, Nettostundenlohn und effektiver Stundenlohn beantworten unterschiedliche Fragen. Für Mindestlohn und Vertragsvergleich ist der Bruttowert entscheidend.
Teilzeit, bezahlter Urlaub und Entgeltfortzahlung verändern nicht automatisch den vertraglichen Stundenlohn. Entscheidend ist, welche Arbeitszeit und Vergütung vertraglich vereinbart wurden.
Für den vertraglichen Vergleich werden das vereinbarte Gehalt und die vereinbarte Wochenarbeitszeit verwendet.
Bezahlter Urlaub, gesetzliche Feiertage und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.
Für eine persönliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtung können zusätzlich tatsächlich geleistete Stunden, unbezahlte Mehrarbeit und variable Zahlungen berücksichtigt werden.
Dieser Vergleichswert ist jedoch nicht automatisch mit der arbeitsrechtlichen Mindestlohnprüfung identisch.