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Trotz sorgfältiger Recherche können die Inhalte, Berechnungsgrundlagen und Ergebnisse unvollständig, veraltet oder in einzelnen Fällen nicht vollständig korrekt sein. Gesetzliche Regelungen, Steuersätze, Freibeträge, Sozialleistungen oder Berechnungsformeln können sich ändern und werden möglicherweise nicht immer sofort aktualisiert.
In einigen Fällen werden komplexe Sachverhalte bewusst vereinfacht oder abstrahiert dargestellt. Ziel ist es, Nutzern eine einfache Eingabe und eine schnelle Orientierung zu ermöglichen. Dadurch können die Ergebnisse der Online-Rechner von einer exakten Berechnung durch einen Fachmann abweichen.
Die Ergebnisse der Rechner auf MwStRechner.de dienen ausschließlich als unverbindliche Ersteinschätzung. Sie ersetzen keine persönliche Beratung durch Steuerberater, Lohnbuchhaltung, Behörde oder Sozialversicherungsträger.
Teilzeit liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitkraft im selben Betrieb. Es gibt keine allgemeine gesetzliche Vollzeitstundenzahl für alle Berufe.
Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen ihrer reduzierten Arbeitszeit grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.
Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen müssen grundsätzlich mindestens entsprechend dem Arbeitszeitanteil gewährt werden.
Bleiben Stundenlohn und Vergütungsstruktur unverändert, kann das anteilige Teilzeitbrutto proportional aus dem Vollzeitbrutto berechnet werden.
Das Bruttogehalt sinkt bei unverändertem Stundenlohn grundsätzlich entsprechend der reduzierten Arbeitszeit. Das Nettogehalt sinkt dagegen meist nicht exakt im selben Verhältnis.
Für durchschnittliche Monatsstunden wird die Wochenarbeitszeit mit 52 multipliziert und anschließend durch zwölf geteilt.
Nach § 8 TzBfG kann eine dauerhafte Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Arbeitgeber muss der Verringerung und der gewünschten Verteilung grundsätzlich zustimmen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Der Arbeitgeber muss die Entscheidung über Arbeitszeit und Verteilung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform mitteilen.
Erfolgt keine rechtzeitige Ablehnung, kann sich die Arbeitszeit im beantragten Umfang verringern und die gewünschte Verteilung als festgelegt gelten.
Teilzeitbeschäftigte können ihren Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit in Textform anzeigen. Bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes sind sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen bevorzugt zu berücksichtigen.
Die Brückenteilzeit ermöglicht eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit mit anschließender Rückkehr zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit.
Arbeitgeber mit mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmern können einen Antrag zusätzlich ablehnen, wenn bereits die gesetzlich bestimmte Zahl von Beschäftigten Brückenteilzeit nutzt.
Unabhängig von der Zumutbarkeitsgrenze kann Brückenteilzeit abgelehnt werden, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen.
Dafür gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie bei der unbefristeten Verringerung der Arbeitszeit.
Während der vereinbarten Brückenteilzeit kann nach dem TzBfG grundsätzlich weder eine weitere Verringerung noch eine Verlängerung der Arbeitszeit verlangt werden.
Einvernehmliche Vertragsänderungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem bleiben möglich.
Nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit kann eine erneute Verringerung grundsätzlich frühestens nach einem Jahr verlangt werden.
Nach einer berechtigten Ablehnung wegen betrieblicher Gründe kann eine längere Wartezeit gelten.
Die Reduzierung der Wochenstunden kann sich unterschiedlich auf Urlaubsanspruch, Rentenpunkte, Entgeltfortzahlung und spätere Lohnersatzleistungen auswirken.
Für die Zahl der Urlaubstage ist grundsätzlich entscheidend, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird. Die tägliche Stundenzahl ist für die Anzahl der Urlaubstage normalerweise nicht ausschlaggebend.
Die übliche Umrechnungsformel lautet:
Beispiel: 30 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche ergeben bei einer regelmäßigen Drei-Tage-Woche 18 Urlaubstage.
Rentenentgeltpunkte richten sich nach dem Verhältnis des eigenen versicherten Einkommens zum Durchschnittsentgelt der Versicherten.
Sinkt das beitragspflichtige Einkommen durch Teilzeit, entstehen regelmäßig weniger Entgeltpunkte als bei einem höheren Vollzeitgehalt.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach dem versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt im maßgeblichen Bemessungszeitraum.
Eine längere Teilzeitphase mit geringerem Bruttolohn kann daher zu einem niedrigeren Arbeitslosengeld führen.
Wer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit künftig nur noch für eine geringere Wochenarbeitszeit verfügbar ist, kann ebenfalls weniger Arbeitslosengeld erhalten.
Teilzeitwünsche und Einschränkungen der Verfügbarkeit müssen der Agentur für Arbeit mitgeteilt werden.