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Trotz sorgfältiger Recherche können die Inhalte, Berechnungsgrundlagen und Ergebnisse unvollständig, veraltet oder in einzelnen Fällen nicht vollständig korrekt sein. Gesetzliche Regelungen, Steuersätze, Freibeträge, Sozialleistungen oder Berechnungsformeln können sich ändern und werden möglicherweise nicht immer sofort aktualisiert.
In einigen Fällen werden komplexe Sachverhalte bewusst vereinfacht oder abstrahiert dargestellt. Ziel ist es, Nutzern eine einfache Eingabe und eine schnelle Orientierung zu ermöglichen. Dadurch können die Ergebnisse der Online-Rechner von einer exakten Berechnung durch einen Fachmann abweichen.
Die Ergebnisse der Rechner auf MwStRechner.de dienen daher ausschließlich als unverbindliche Ersteinschätzung. Sie ersetzen keine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt, eine Behörde, einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Experten im jeweiligen Fachgebiet.
Für verbindliche Auskünfte, rechtssichere Berechnungen oder individuelle Entscheidungen sollte immer eine qualifizierte Fachperson oder die zuständige Stelle kontaktiert werden.
Wohngeld unterstützt Haushalte mit geringem Einkommen bei ihren Wohnkosten. Mieter erhalten es als Mietzuschuss, selbstnutzende Eigentümer als Lastenzuschuss.
Es gibt keine einzelne bundesweite Einkommensgrenze, die für jeden Wohngeldhaushalt gilt.
Der mögliche Anspruch hängt immer von der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen, der berücksichtigten Miete oder Belastung und der örtlichen Mietstufe ab.
Die Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder beeinflusst sowohl die Einkommensberechnung als auch den Höchstbetrag der Miete oder Belastung.
Eine familiäre oder persönliche Beziehung allein genügt nicht. Die betreffende Person muss die Wohnung gemeinsam bewohnen und dort grundsätzlich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben.
Reine Mitbewohner einer Wohngemeinschaft gehören daher nicht automatisch zu einem gemeinsamen Wohngeldhaushalt.
Betreuen getrennt lebende Eltern ein Kind annähernd zu gleichen Teilen, kann das Kind bei beiden Elternteilen als Haushaltsmitglied zählen.
Dies kann auch bei einer Betreuung im Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln gelten. Die tatsächlichen Betreuungsanteile müssen nachvollziehbar sein.
Die Mietstufe bildet das örtliche Mietniveau ab. Mietstufe I steht für ein niedriges, Mietstufe VII für ein besonders hohes Mietniveau.
Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern werden grundsätzlich einzeln eingestuft. Kleinere Gemeinden werden regelmäßig über den jeweiligen Kreis eingeordnet.
Die Mietstufe bestimmt nicht die tatsächliche Miete, sondern den Höchstbetrag, bis zu dem Miete oder Belastung in die Berechnung eingehen kann.
Bei Mietern ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete maßgeblich. Eigentümer tragen statt einer Miete die wohngeldrechtliche Belastung ihres selbst genutzten Eigentums ein.
Anders als in der Grundsicherung kann beim Lastenzuschuss auch die Tilgung eines wohnraumbezogenen Kredits Bestandteil der berücksichtigten Belastung sein.
Die genaue Belastung wird von der Wohngeldbehörde anhand der Darlehens- und Eigentumsunterlagen ermittelt.
Beispiel: Bei einer Person in Mietstufe III beträgt der Grundhöchstbetrag 456 Euro. Mit der Klimakomponente liegt die Höchstgrenze bei 475,20 Euro. Bei einer tatsächlichen Bruttokaltmiete von 385 Euro werden 385 Euro plus 110,40 Euro Heizkostenkomponente angesetzt, insgesamt also 495,40 Euro als Berechnungsgröße.
Maßgeblich ist das voraussichtliche Einkommen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder während des Bewilligungszeitraums. Die Beträge werden grundsätzlich auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet.
Familienstand, Ausbildungsförderung, Renteneinkommen und Vermögen können den Anspruch unterschiedlich beeinflussen. Entscheidend ist stets die konkrete Haushaltskonstellation.
Für Kinder in Wohngeldhaushalten können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe infrage kommen, beispielsweise für Schulbedarf, Klassenfahrten oder gemeinschaftliches Mittagessen.
Selbstnutzende Eigentümer im Ruhestand können statt eines Mietzuschusses einen Lastenzuschuss beantragen.
Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim leben, können unter besonderen Voraussetzungen wohngeldberechtigt sein.
Für die Berechnung wird regelmäßig nicht das vollständige Heimentgelt als Miete angesetzt, sondern der maßgebliche Höchstbetrag des Wohnorts.
Wohngeld kann abgelehnt werden, wenn seine Inanspruchnahme wegen erheblichen verwertbaren Vermögens missbräuchlich wäre.
Die häufig genannten Werte von 60.000 Euro für die erste und 30.000 Euro für jede weitere Person sind verwaltungspraktische Richtwerte und keine starren gesetzlichen Vermögensfreibeträge. Maßgeblich bleibt die Prüfung des Einzelfalls.
Wohngeld wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Maßgeblich ist regelmäßig der Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde eingeht.
Wohngeld soll grundsätzlich für zwölf Monate bewilligt werden. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann der Zeitraum auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Für die Weiterzahlung ist ein neuer Antrag erforderlich. Ein Weiterleistungsantrag sollte möglichst etwa zwei Monate vor Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraums gestellt werden.