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Wohngeld-Rechner

So findest du deine Mietstufe: Suche deine Gemeinde oder PLZ in der offiziellen Wohngeld-Mietstufenübersicht oder frage bei deiner Wohngeldstelle nach. Ist deine kleine Gemeinde nicht einzeln aufgeführt, gilt meist die Mietstufe des Landkreises.
Miete / Belastung
Bei Mietern: Bruttokaltmiete ohne Heizkosten. Bei Eigentümern: monatliche Belastung.
Einkommen
Freibeträge
Ergebnis
Wohngeld-Anspruch € 0,00
Berücksichtigte Miete / Belastung € 0,00
Berücksichtigtes Einkommen € 0,00

Berechnungsdetails
Miet-Höchstbetrag € 0,00
Klimakomponente € 0,00
Heizkostenentlastung € 0,00
Abzug vom Einkommen € 0,00
Freibeträge € 0,00
Für die Berechnung genutzte Miete € 0,00
Für die Berechnung genutztes Einkommen € 0,00
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Mietzuschuss, Lastenzuschuss und Ausschlüsse

Wer kann 2026 Wohngeld erhalten?

Wohngeld unterstützt Haushalte mit geringem Einkommen bei ihren Wohnkosten. Mieter erhalten es als Mietzuschuss, selbstnutzende Eigentümer als Lastenzuschuss.

Grundlegende Voraussetzungen

  • Die Wohnung oder das selbst genutzte Eigentum ist der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen.
  • Es bestehen berücksichtigungsfähige Miet- oder Belastungskosten.
  • Das Gesamteinkommen liegt innerhalb des individuell maßgeblichen Wohngeldbereichs.
  • Die Wohnkosten werden nicht bereits vollständig durch eine andere ausschließende Sozialleistung berücksichtigt.
  • Der monatliche Wohngeldbetrag beträgt mindestens 10 Euro.

Keine feste Einkommensgrenze

Es gibt keine einzelne bundesweite Einkommensgrenze, die für jeden Wohngeldhaushalt gilt.

Der mögliche Anspruch hängt immer von der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen, der berücksichtigten Miete oder Belastung und der örtlichen Mietstufe ab.

Wer ist regelmäßig vom Wohngeld ausgeschlossen?

Leistung oder Situation
Wohngeldrechtliche Folge
Wichtige Einschränkung
Leistung Grundsicherungsgeld nach dem SGB II
Folge Regelmäßig kein Wohngeld
Einschränkung Ausschluss, wenn Unterkunftskosten in der Leistung berücksichtigt werden
Leistung Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
Folge Regelmäßig kein Wohngeld
Einschränkung Unterkunftskosten dürfen nicht doppelt finanziert werden
Leistung Hilfe zum Lebensunterhalt
Folge Regelmäßig kein Wohngeld
Einschränkung Maßgeblich ist die Berücksichtigung der Unterkunftskosten
Leistung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Folge Regelmäßig kein Wohngeld
Einschränkung Ausschluss bei bereits berücksichtigten Unterkunftskosten
Situation Alle Haushaltsmitglieder dem Grunde nach BAföG- oder BAB-berechtigt
Folge Kein Wohngeldanspruch
Einschränkung Gilt auch, wenn die Ausbildungsförderung nur wegen zu hohen Einkommens entfällt
Gemischter Haushalt: Ist mindestens ein Haushaltsmitglied nicht dem Grunde nach BAföG- oder BAB-berechtigt, kann für den gesamten wohngeldrechtlichen Haushalt ein Anspruch bestehen.
Darlehensweise Sozialleistung: Wird eine grundsätzlich ausschließende Leistung ausschließlich als Darlehen gewährt, kann der Wohngeldausschluss entfallen. Der konkrete Bescheid muss geprüft werden.
Personenzahl, Wohnort und Mietstufe

Haushaltsmitglieder und Mietstufen bestimmen

Die Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder beeinflusst sowohl die Einkommensberechnung als auch den Höchstbetrag der Miete oder Belastung.

Typische Haushaltsmitglieder

  • Die wohngeldberechtigte Person
  • Nicht dauerhaft getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartner
  • Partner in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
  • Eltern, Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder
  • Geschwister und bestimmte weitere Verwandte oder Verschwägerte
  • Pflegekinder und Pflegeeltern

Gemeinsamer Lebensmittelpunkt

Eine familiäre oder persönliche Beziehung allein genügt nicht. Die betreffende Person muss die Wohnung gemeinsam bewohnen und dort grundsätzlich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben.

Reine Mitbewohner einer Wohngemeinschaft gehören daher nicht automatisch zu einem gemeinsamen Wohngeldhaushalt.

Getrennte Eltern und wechselnde Betreuung

Betreuen getrennt lebende Eltern ein Kind annähernd zu gleichen Teilen, kann das Kind bei beiden Elternteilen als Haushaltsmitglied zählen.

Dies kann auch bei einer Betreuung im Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln gelten. Die tatsächlichen Betreuungsanteile müssen nachvollziehbar sein.

Mietenstufen I bis VII

Die Mietstufe bildet das örtliche Mietniveau ab. Mietstufe I steht für ein niedriges, Mietstufe VII für ein besonders hohes Mietniveau.

Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern werden grundsätzlich einzeln eingestuft. Kleinere Gemeinden werden regelmäßig über den jeweiligen Kreis eingeordnet.

Die Mietstufe bestimmt nicht die tatsächliche Miete, sondern den Höchstbetrag, bis zu dem Miete oder Belastung in die Berechnung eingehen kann.

Höchstbeträge für einen Einpersonenhaushalt

Mietstufe
Grundhöchstbetrag
Zuzüglich Klimakomponente
Mietstufe I
Grundhöchstbetrag 361 €
Klimakomponente Bis zu 19,20 € zusätzlich
Mietstufe II
Grundhöchstbetrag 408 €
Klimakomponente Bis zu 19,20 € zusätzlich
Mietstufe III
Grundhöchstbetrag 456 €
Klimakomponente Bis zu 19,20 € zusätzlich
Mietstufe IV
Grundhöchstbetrag 511 €
Klimakomponente Bis zu 19,20 € zusätzlich
Mietstufe V
Grundhöchstbetrag 562 €
Klimakomponente Bis zu 19,20 € zusätzlich
Mietstufe VI
Grundhöchstbetrag 615 €
Klimakomponente Bis zu 19,20 € zusätzlich
Mietstufe VII
Grundhöchstbetrag 677 €
Klimakomponente Bis zu 19,20 € zusätzlich
Die Klimakomponente wird nicht automatisch zur tatsächlichen Miete addiert: Sie erhöht den gesetzlichen Höchstbetrag. Liegt die tatsächliche Bruttokaltmiete bereits unter diesem Höchstbetrag, bleibt die tatsächliche Miete die Ausgangsgröße.
Bruttokaltmiete, Eigentum und Energie

Mietzuschuss und Lastenzuschuss berechnen

Bei Mietern ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete maßgeblich. Eigentümer tragen statt einer Miete die wohngeldrechtliche Belastung ihres selbst genutzten Eigentums ein.

Zuschussart
Berechtigte
Berücksichtigte Kosten
Nicht direkt eintragen
Zuschussart Mietzuschuss
Berechtigte Mieter und Untermieter
Kosten Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten
Nicht eintragen Tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten
Zuschussart Lastenzuschuss
Berechtigte Selbstnutzende Eigentümer
Kosten Kapitaldienst und anerkannte Bewirtschaftungskosten
Nicht eintragen Kosten für nicht selbst genutzte Wohnteile

Was gehört zur Bruttokaltmiete?

Wird grundsätzlich berücksichtigt

  • Nettokaltmiete
  • Wasserversorgung und Abwasser
  • Müllbeseitigung und Straßenreinigung
  • Grundsteuer, soweit sie über Betriebskosten umgelegt wird
  • Allgemeine kalte Betriebskosten

Gehört nicht zur Bruttokaltmiete

  • Tatsächliche Heizkosten
  • Kosten für die Erwärmung von Wasser
  • Haushaltsstrom
  • Garage und Stellplatz
  • Pflege-, Betreuungs-, Notruf- oder Unterstützungsleistungen

Anerkannte Belastung bei selbst genutztem Eigentum

  • Zinsen und Tilgung aus wohnraumbezogenen Darlehen
  • Grundsteuer
  • Notwendige Verwaltungskosten
  • Bestimmte laufende Kosten der Bewirtschaftung
  • Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten von 36 Euro je Quadratmeter im Jahr

Anders als in der Grundsicherung kann beim Lastenzuschuss auch die Tilgung eines wohnraumbezogenen Kredits Bestandteil der berücksichtigten Belastung sein.

Die genaue Belastung wird von der Wohngeldbehörde anhand der Darlehens- und Eigentumsunterlagen ermittelt.

Klima- und Heizkostenkomponenten

Haushaltsmitglieder
Klimakomponente
Heizkostenkomponente
Haushaltsmitglieder 1 Person
Klimakomponente 19,20 €
Heizkostenkomponente 110,40 €
Haushaltsmitglieder 2 Personen
Klimakomponente 24,80 €
Heizkostenkomponente 142,60 €
Haushaltsmitglieder 3 Personen
Klimakomponente 29,60 €
Heizkostenkomponente 170,20 €
Haushaltsmitglieder 4 Personen
Klimakomponente 34,40 €
Heizkostenkomponente 197,80 €
Haushaltsmitglieder 5 Personen
Klimakomponente 39,20 €
Heizkostenkomponente 225,40 €
Haushaltsmitglieder 6 Personen
Klimakomponente 44,00 €
Heizkostenkomponente 253,00 €
Berücksichtigte Wohnkosten = begrenzte Bruttokaltmiete oder Belastung + pauschale Heizkostenkomponente
Beispiel: Bei einer Person in Mietstufe III beträgt der Grundhöchstbetrag 456 Euro. Mit der Klimakomponente liegt die Höchstgrenze bei 475,20 Euro. Bei einer tatsächlichen Bruttokaltmiete von 385 Euro werden 385 Euro plus 110,40 Euro Heizkostenkomponente angesetzt, insgesamt also 495,40 Euro als Berechnungsgröße.
Die Heizkostenkomponente ist nicht die Erstattung Ihrer tatsächlichen Heizkosten: Sie ist ein pauschaler Rechenbaustein. Die Auszahlung erhöht sich deshalb nicht automatisch um den vollständigen Komponentenbetrag.
Jahreseinkommen, Abzüge und Freibeträge

Wohngeldrechtliches Einkommen berechnen

Maßgeblich ist das voraussichtliche Einkommen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder während des Bewilligungszeitraums. Die Beträge werden grundsätzlich auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet.

Monatliches Gesamteinkommen = Summe der Jahreseinkommen − Freibeträge − anerkannte Unterhaltsleistungen ÷ 12

Typische Einkommensarten

  • Arbeitslohn und Gehalt
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
  • Renten und Versorgungsbezüge
  • Arbeitslosengeld und Krankengeld
  • Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge und sonstige gesetzlich erfasste Einnahmen

Nicht als Einkommen berücksichtigt

  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld selbst
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • Bestimmte zweckgebundene oder gesetzlich ausgenommene Leistungen

Werbungskosten und Kinderbetreuung

Abzug
Pauschale oder Höchstbetrag
Hinweis
Abzug Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Betrag 1.230 € jährlich
Hinweis Entspricht 102,50 € monatlich; höhere nachgewiesene Werbungskosten sind möglich
Abzug Werbungskosten bei steuerpflichtiger Rente
Betrag 102 € jährlich
Hinweis Entspricht 8,50 € monatlich
Abzug Kinderbetreuungskosten
Betrag Zwei Drittel, höchstens 4.000 € je Kind und Kalenderjahr
Hinweis Anerkennung nur für nachgewiesene berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherung

Gezahlte Positionen
Pauschaler Einkommensabzug
Positionen Eine der drei Positionen
Abzug 10 %
Positionen Zwei der drei Positionen
Abzug 20 %
Positionen Einkommensteuer, Kranken-/Pflege- und Rentenversicherung
Abzug 30 %
Die drei Abzugspositionen: Einkommensteuer, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Jährliche Freibeträge

Freibetrag
Höhe
Voraussetzung
Freibetrag Alleinerziehende
Höhe 1.320 € jährlich
Voraussetzung Haushalt ausschließlich mit mindestens einem minderjährigen Kind
Freibetrag Schwerbehinderung
Höhe 1.800 € jährlich
Voraussetzung Grad der Behinderung 100 oder geringerer Grad mit Pflegebedürftigkeit und entsprechender Pflege
Freibetrag Erwerbstätiges Kind unter 25
Höhe Bis zu 1.200 € jährlich
Voraussetzung Kind ist berücksichtigtes Haushaltsmitglied und erzielt eigenes Erwerbseinkommen
Freibetrag Grundrentenzeiten
Höhe Individuell berechneter Freibetrag
Voraussetzung Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten
Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht immer: Bei einem Grad der Behinderung unter 100 muss zusätzlich die gesetzlich verlangte Pflegebedürftigkeit und Pflegesituation vorliegen.
Familien, Rentner, Studierende und Vermögen

Besondere Wohngeldsituationen

Familienstand, Ausbildungsförderung, Renteneinkommen und Vermögen können den Anspruch unterschiedlich beeinflussen. Entscheidend ist stets die konkrete Haushaltskonstellation.

Familien und Alleinerziehende

  • Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben außer Betracht.
  • Kinder erhöhen grundsätzlich die maßgebliche Haushaltsgröße.
  • Unterhalt und Unterhaltsvorschuss können als Einkommen zählen.
  • Kinderbetreuungskosten können das Einkommen reduzieren.
  • Alleinerziehende können den jährlichen Freibetrag erhalten.

Für Kinder in Wohngeldhaushalten können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe infrage kommen, beispielsweise für Schulbedarf, Klassenfahrten oder gemeinschaftliches Mittagessen.

Rentnerinnen und Rentner

  • Brutto- und Nettorente müssen nachvollziehbar angegeben werden.
  • Bei steuerpflichtigen Renten gilt regelmäßig die Werbungskostenpauschale.
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können einen 10-Prozent-Abzug auslösen.
  • Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten kann ein zusätzlicher Freibetrag entstehen.

Selbstnutzende Eigentümer im Ruhestand können statt eines Mietzuschusses einen Lastenzuschuss beantragen.

Studierende und Auszubildende

Haushalt
Wohngeld möglich?
Begründung
Haushalt Alleinlebender Student mit BAföG-Anspruch dem Grunde nach
Wohngeld Grundsätzlich nein
Begründung Ausschluss gilt auch bei Ablehnung wegen zu hohen Elterneinkommens
Haushalt Studierender ohne BAföG-Berechtigung dem Grunde nach
Wohngeld Kann möglich sein
Begründung Beispielsweise bei Überschreiten bestimmter Fördervoraussetzungen
Haushalt Studierender mit Kind oder nicht förderfähigem Partner
Wohngeld Kann möglich sein
Begründung Nicht alle Haushaltsmitglieder sind dem Grunde nach von Ausbildungsförderung erfasst
Haushalt Auszubildender mit BAB-Anspruch dem Grunde nach
Wohngeld Grundsätzlich nein
Begründung Ausschluss bei ausschließlich förderungsberechtigten Haushaltsmitgliedern

Heimbewohner

Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim leben, können unter besonderen Voraussetzungen wohngeldberechtigt sein.

Für die Berechnung wird regelmäßig nicht das vollständige Heimentgelt als Miete angesetzt, sondern der maßgebliche Höchstbetrag des Wohnorts.

Erhebliches Vermögen

Wohngeld kann abgelehnt werden, wenn seine Inanspruchnahme wegen erheblichen verwertbaren Vermögens missbräuchlich wäre.

Die häufig genannten Werte von 60.000 Euro für die erste und 30.000 Euro für jede weitere Person sind verwaltungspraktische Richtwerte und keine starren gesetzlichen Vermögensfreibeträge. Maßgeblich bleibt die Prüfung des Einzelfalls.

Antrag, Bewilligungszeitraum und Änderungen

Wohngeld beantragen und Bescheid prüfen

Wohngeld wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Maßgeblich ist regelmäßig der Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde eingeht.

Wohnraum nachweisen: Mietvertrag, aktuelle Mietbescheinigung oder Eigentumsunterlagen einreichen.
Haushalt vollständig erfassen: Meldeverhältnisse, Partnerschaft, Kinder und ausgeschlossene Personen angeben.
Einkommen belegen: Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Unterhalt und weitere Einnahmen nachweisen.
Abzüge dokumentieren: Steuern, Versicherungsbeiträge, Kinderbetreuung und Unterhalt belegen.
Freibeträge beantragen: Schwerbehinderung, Alleinerziehung, Grundrentenzeiten oder Erwerbseinkommen eines Kindes angeben.
Bescheid kontrollieren: Haushaltsmitglieder, Mietstufe, Einkommen, Wohnkosten und Bewilligungszeitraum vergleichen.

Bewilligungszeitraum und Auszahlung

Regelfall 12 Monate
Bei stabilen Verhältnissen bis 24 Monate
Auszahlung monatlich im Voraus

Wohngeld soll grundsätzlich für zwölf Monate bewilligt werden. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann der Zeitraum auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Für die Weiterzahlung ist ein neuer Antrag erforderlich. Ein Weiterleistungsantrag sollte möglichst etwa zwei Monate vor Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraums gestellt werden.

Änderungen während der Bewilligung

Änderung
Mögliche Auswirkung
Erforderliche Handlung
Änderung Mehr Haushaltsmitglieder
Auswirkung Höherer Anspruch kann entstehen
Handlung Neuberechnung beantragen und Einzug nachweisen
Änderung Erhebliche Mieterhöhung
Auswirkung Höheres Wohngeld kann möglich sein
Handlung Neue Miethöhe und Zeitpunkt nachweisen
Änderung Deutlicher Einkommensrückgang
Auswirkung Höherer Anspruch kann entstehen
Handlung Aktuelle Einkommensnachweise einreichen
Änderung Einkommensanstieg oder Auszug
Auswirkung Wohngeld kann sinken oder entfallen
Handlung Änderung unverzüglich der Wohngeldbehörde mitteilen
Änderung Beginn einer ausschließenden Sozialleistung
Auswirkung Wohngeldanspruch kann enden
Handlung Leistungsbescheid sofort vorlegen
Wohngeld wird nicht unbegrenzt rückwirkend gezahlt: Stellen Sie den Antrag frühzeitig, auch wenn einzelne Nachweise noch nachgereicht werden müssen. Der Antragsmonat kann sonst verloren gehen.
Verbindlich ist ausschließlich der Bescheid: Eine Vorberechnung kann Anspruch und Größenordnung einordnen. Die endgültige Höhe bestimmt die örtlich zuständige Wohngeldbehörde anhand der vollständigen Unterlagen.